Bava Batra — Blatt 47a
1Der Empfänger darf, wie manche sagen, Zeugnis ablegen, und wie manche sagen, kein Zeugnis ablegen. Manche sagen, er dürfe Zeugnis ablegen, gleich einem Bürgen, und manche sagen, er dürfe kein Zeugnis ablegen, denn er sagt, wenn er beide hat, so kann der Gläubiger, wenn er kommt, das nehmen, das ihm gefällt.
2R. Joḥanan sagte: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Handwerkers hat Ersitzungsrecht. Ein Quotenpächter hat kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Quotenpächters hat Ersitzungsrecht. Ein Räuber und der Sohn des Räubers haben kein Ersitzungsrecht; der Sohn des Sohnes des Räubers hat Ersitzungsrecht. –
3In welchem Falle: berufen sie sich auf den Anspruch ihres Vaters, so sollten auch diese keines haben, und berufen sie sich nicht auf den Anspruch ihres Vaters, so sollte es auch der Sohn des Räubers haben!? –
4In dem Falle, wenn die Zeugen bekunden: er hat es vor uns eingestanden; von allen ist anzunehmen, daß sie die Wahrheit sagen, dieser aber ist nicht glaubhaft, auch wenn er es eingestanden hat. Dies nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hätte er es ihm nicht eingestanden, so würde er ihn samt seinem Esel zum Fronbeamten gebracht haben.
5Raba sagte: Zuweilen kann es vorkommen, daß auch der Sohn des Sohnes des Räubers kein Ersitzungsrecht hat, und zwar in dem Falle, wenn er sich auf den Anspruch des Vaters seines Vaters beruft. –
6Wer heißt ein Räuber? R. Joḥanan erwiderte: Wenn er dieses Feld in räuberischer Weise in Besitz genommen hat. R. Ḥisda erklärte: Wie zum Beispiel die Leute jener Familie, die wegen einer Geldsache einen Mord begehen.
7Die Rabbanan lehrten: Ein Handwerker hat kein Ersitzungsrecht; hat er sein Handwerk aufgegeben, so hat er Ersitzungsrecht. Ein Quotenpächter hat kein Ersitzungsrecht; hat er die Quotenpacht auf gegeben, so hat er Ersitzungsrecht. Wenn ein Sohn sich trennt oder eine Frau geschieden wird, so gleichen sie jedem anderen Menschen. –
8Allerdings muß dies von einem Sohne, der sich trennt, gelehrt werden, denn man könnte glauben, er habe ihm gegenüber verzichtet, so lehrte er uns, daß dies nicht anzunehmen sei, aber von einer Frau, die geschieden wird, ist dies ja selbstverständlich!? – Dies ist hinsichtlich des Falles nötig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.