Bava Batra — Blatt 47b
1wenn sie geschieden, aber nicht [effektiv] geschieden ist. Dies nach R. Zera, denn R. Zera sagte im Namen des R. Jirmeja b. Abba im Namen Šemuéls: In allen Fällen, von denen die Weisen gesagt haben, sie sei geschieden, aber nicht [effektiv] geschieden, ist der Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet.
2R. Naḥman sagte: Hona sagte mir: wenn diese alle einen Beweis erbracht haben, so ist der Beweis gültig und man läßt das Feld in ihrem Besitze; wenn aber ein Räuber einen Beweis erbracht hat, so ist sein Beweis ungültig, und man läßt das Feld nicht in seinem Besitze. –
3Was lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt, wenn jemand [ein Feld] von einem Plünderer und es dann wiederum vom Eigentümer gekauft hat, sei der Kauf ungültig!? –
4Dies schließt die Ansicht Rabhs aus: Rabh sagte, dies haben sie nur von dem Falle gelehrt, wenn er zu ihm gesagt hat: geh, tritt den Besitz an und eigne es, durch einen [Kauf]schein aber eigne er es wohl,
5so lehrt er uns nach Šemuél, welcher sagt, daß er es auch durch einen [Kauf]schein nicht eigne, es sei denn, daß er ihm Güterhaftung verschrieben hat.
6R. Bebaj ergänzte es im Namen R. Naḥmans wie folgt: das Grundstück erhält er nicht, wohl aber das Geld zurück. Dies gilt nur von dem Falle, wenn Zeugen bekunden, daß er es ihm in ihrer Gegenwart aufgezählt hat, nicht aber, wenn Zeugen bekunden, daß jener ihm in ihrer Gegenwart eingestanden hat. Dies nach R. Kahana, denn R. Kahana sagte: Hätte er es ihm nicht eingestanden, würde er ihn samt seinem Esel zum Fronbeamten gebracht haben.
7R. Hona sagte: Wenn man einen hängt und er verkauft, so ist der Kauf gültig, denn auch sonst würde niemand, wenn er dazu nicht gezwungen wäre, etwas verkauft haben, dennoch ist der Verkauf gültig. – Vielleicht ist der eigene Zwang anders als der Zwang durch einen an- deren!? – Vielmehr, dies ist aus folgender Lehre zu erklären:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.