Bava Batra — Blatt 48a

1Soll er es darbringen, dies lehrt, daß man ihn dazu zwinge. Man könnte glauben, man wende Gewalt an, so heißt es: nach seinem Wunsche. Wie mache man es? Man nötige ihn, bis er sagt, er wünsche es. –

2Vielleicht ist es da anders, denn er will Sühne erlangen!? Wollte man sagen, dies sei aus dem Schlußsatze zu entnehmen: ebenso verhält es sich bei der Scheidung einer Frau, man nötige ihn, bis er sagt, er wünsche es,

3so ist es vielleicht auch da anders, weil es Gebot ist, auf die Worte der Weisen zu hören!? – Vielmehr, dies ist einleuchtend; wegen des Zwanges beschließt er, den Besitz zuzueignen.

4R. Jehuda wandte ein: Der erzwungene Scheidebrief ist, wenn es durch Jisraéliten erfolgt, gültig, und wenn durch Nichtjuden, ungültig; soll es aber durch einen Nichtjuden erfolgen, so prügle man ihn und sage ihm: tu, was der Jisraélit dir sagt. Weshalb nun, sollte man auch hierbei sagen, durch den Zwang beschließe er auf die Scheidung einzugehen!? –

5Hierzu wurde ja gelehrt: R. Mešaršeja sagte: Nach der Tora ist er gültig, auch wenn es durch Nichtjuden erfolgt, nur sagten sie deshalb, wenn es durch Nichtjuden erfolgt, sei er ungültig, damit nicht jede sich in die Hand eines Nichtjuden begebe und sich dadurch von ihrem Manne befreie.

6R. Hamnuna wandte ein: Wenn jemand [ein Feld] von einem Plünderer und es nachher wiederum vom Eigentümer gekauft hat, so ist der Kauf ungültig. Weshalb denn, sollte man doch hierbei sagen, durch den Zwang beschließe er, den Besitz zuzueignen!? –

7Hierzu wurde ja gelehrt: Rabh sagte, dies gelte nur von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: geh, nimm es in Besitz und eigne es, durch einen Schein aber eigne er es wohl. –

8Wie ist es aber nach Šemuél zu erklären, welcher sagt, er eigne es auch nicht durch einen Schein!? – Šemuél pflichtet bei in dem Falle, wenn er den Preis bezahlt hat. –

9Wie ist es aber nach R. Bebaj zu erklären, der im Namen R. Naḥmans ergänzte: er erhalte das Grundstück nicht, wohl aber das Geld zurück!? – Das, was R. Bebaj sagte, ist nur eine Ansicht, und R. Hona ist nicht dieser Ansicht.

10Raba sagte: Die Halakha ist: Wenn man einen hängt und er verkauft, so ist der Verkauf gültig. Dies gilt nur

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.