Bava Batra — Blatt 48b
1von einem unbestimmten Felde, nicht aber von einem bestimmten Felde;
2und auch von einem bestimmten Felde gilt dies nur in dem Falle, wenn er das Geld nicht gezählt hat, nicht aber, wenn er das Geld gezählt hat.
3Ferner gilt dies nur von dem Falle, wenn er dem nicht entgehen konnte, nicht aber, wenn er dem entgehen konnte.
4Die Halakha ist: in allen Fällen ist der Kauf gültig, sogar bei einem bestimmten Felde. Bei einer Frau ist es ja ebenso wie bei einem bestimmten Felde, dennoch sagte Amernar, wenn er sie hängt und die Antrauung vollzieht, sei die Antrauung gültig.
5Mar b. R. Aši sagte: Die Antrauung ist entschieden ungültig; er hat ungehörig gehandelt, daher hat man auch an ihm ungehörig gehandelt, und die Rabbanan haben seine Antrauung aufgehoben.
6Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings, wenn er die Antrauung durch Geld vollzogen hat, wie ist es aber, wenn er sie durch den Beischlaf vollzogen hat!? Dieser erwiderte: Die Rabbanan haben seinen Beischlaf zum unehelichen gemacht.
7Ṭabi zwang Papi wegen einer Artischoke und er verkaufte sie ihm, und Rabba b. Bar Ḥana war auf der Erklärung und der Verkaufsurkunde unterzeichnet. Da sprach R. Hona: Wer die Erklärung unterzeichnet hat, hat recht getan, und wer die Verkaufsurkunde unterzeichnet hat, hat recht getan. –
8Wie du es nimmst: wenn die Erklärung, nicht die Verkaufsurkunde, und wenn die Verkaufsurkunde, nicht die Erklärung!? – Er meint es wie folgt: wenn nicht die Erklärung, so würde derjenige, der die Verkaufsurkunde unterzeichnet hat, recht getan haben. R. Hona vertrat hierbei seine Ansicht, denn R. Hona sagte: Wenn man jemand hängt und er verkauft, so ist der Verkauf gültig. –
9Dem ist ja aber nicht so, R. Naḥman sagte ja, wenn die Zeugen sagen, sie haben einen Vertrauensschuldschein unterschrieben,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.