Bava Batra — Blatt 50b

1bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen Geltung, bei dem einen, weil er in seinem Besitze ist, und beim anderen, weil er sein Eigentum ist; ihm ist es zweifelhaft, ob der Besitz der Früchte dem Besitze des Kapitals gleiche oder nicht, und in einem Zweifel bei Todesstrafsachen ist erleichternd zu entscheiden.

2R. Elea͑zar sagt, bei beiden habe das Gesetz von einem oder zwei Tagen keine Geltung, bei dem einen, weil er nicht in seinem Besitze ist, und bei dem anderen, weil er nicht sein Eigentum ist.

3Hierzu sagte Raba: Was ist der Grund R. Elea͑zars? Die Schrift sagt:er soll nicht bestraft werden, denn er ist sein Eigentum, sein Eigentum, das ausschließlich ihm gehört.

4Hat denn der Mann kein Ersitzungsrecht an den Gütern seiner Frau, Rabh sagte ja, eine Ehefrau müsse Einspruch einlegen; gegen wen, wollte man sagen gegen einen Fremden, so sagte ja Rabh, man könne die Güter einer Ehefrau nicht ersitzen, doch wohl gegen ihren Mann!?

5Raba erwiderte: Tatsächlich gegen ihren Mann, und zwar in dem Falle, wenn er da Gruben, Graben und Höhlen gegraben hat. –

6R. Naḥman sagte ja aber im Namen des Rabba b. Abuha, es gebe keine Ersitzung durch Beschädigung! ? –

7Lies: bei Beschädigung hat das Gesetz von der Ersitzung keine Geltung.

8Wenn du aber willst, sage ich: hierzu wurde ja gelehrt: R. Mari erklärte, dies gelte nur vom Rauche, und R. Zebid erklärte, nur von einem Aborte. –

9R. Joseph erwiderte: Tatsächlich gegen einen Fremden, und zwar wenn er es einen Teil der Ersitzungsjahre bei Lebzeiten des Ehemannes und drei nach dem Tode des Ehemannes genießbraucht hat. Wenn er wollte, könnte er sagen: ich habe es von dir gekauft, somit ist er auch glaubhaft, wenn er sagt: du hast es ihm und er hat es mir verkauft.

10Der Text. Rabh sagte: Die Güter einer Ehefrau kann man nicht ersitzen;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.