Bava Batra — Blatt 51a
1die Richter des Exils aber sagten, man könne sie wohl ersitzen. Rabh sagte: Die Halakha ist wie die Richter des Exils. R. Kahana und R. Asi sprachen zu Rabh: Ist der Meister von seiner Lehre zurückgetreten? Dieser erwiderte: Nein, ich sagte, [ihre Auslegung] sei einleuchtend, nach der Erklärung R. Josephs.
2NOCH DIE FRAU AN DEN GÜTERN IHRES MANNES &C. Selbstverständlich; da sie Unterhalt zu erhalten hat, so genießt sie ja ihren Unterhalt!? – In dem Falle, wenn er ihr ein anderes Grundstück zu ihrem Unterhalte überwiesen hat. –
3Ist aber ein Beweis vorhanden, so hat sie es wohl; aber er kann ja sagen, er wollte nur sein Geld haben!?
4Oder hieraus wäre zu entnehmen, wenn jemand seiner Frau ein Feld verkauft, eigne sie es, und wir sagen nicht, er wollte nur sein Geld haben. – Nein, wenn sie einen Beweis hat, hat sie es wohl, wenn sie nämlich eine Schenkungsurkunde hat.
5R. Naḥman sprach zu R. Hona: Weshalb war der Meister abends nicht bei uns im Lehrhause, wir erörterten da schöne Dinge. Dieser fragte: Was sind es für schöne Dinge, die ihr erörtert habt? – Wenn jemand seiner Frau ein Feld verkauft hat, so hat sie es geeignet, und wir sagen nicht, er wollte nur sein Geld haben.
6Dieser entgegnete: Selbstverständlich, wenn du das Geld ausscheidest, hat sie es ja durch den [Kauf]schein erworben, denn wir haben gelernt: Güter, die Sicherheit gewähren, werden durch Urkunde, Geld und Besitznahme geeignet!?
7Jener erwiderte: Hierzu wurde ja gelehrt: Šemuél sagte: Dies lehrten sie nur von einer Schenkungsurkunde, bei einer Verkaufsurkunde erfolgt eine Aneignung erst dann, wenn er das Geld gezahlt hat. – Aber R. Hamnuna wandte ja dagegen ein: Durch Urkunde wie folgt: wenn er ihm auf Papier oder auf einen Fetzen, auch wenn sie keine Peruṭa wert sind, geschrieben hat: mein Feld sei dir verkauft, mein Feld sei dir geschenkt, so ist es verkauft, beziehungsweise verschenkt. –
8Er erhob diesen Einwand, und er selbst erklärte es auch: wenn er das Feld wegen seiner Minderwertigkeit verkauft.
9R. Bebaj ergänzte noch im Namen R. Naḥmans: Und R. Aši erklärte: Er wollte es ihm als Geschenk geben, nur schrieb er ihm [die Urkunde] deshalb in Form eines Verkaufes, um seine Rechtskraft zu steigern.
10Man wandte ein: Wenn jemand [Geld] von seinem Sklaven geborgt und ihn darauf freigelassen hat, von seiner Frau und sich von ihr geschieden hat, so haben sie von ihm nichts mehr zu beanspruchen. Doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen, er wollte nur sein Geld haben!? –
11Anders ist es hierbei, es will niemand, daß es von ihm heiße:der Schuldner ist ein Sklave des Gläubigers.
12R. Hona b. Abin ließ folgendes sagen: Wenn jemand ein Feld an seine Frau verkauft hat, so hat sie es geeignet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.