Bava Batra — Blatt 51b
1und der Ehemann nießbraucht die Früchte. Aber R. Abba, R. Abahu und alle Großen des Zeitalters sagten, er wollte es ihr als Geschenk geben, nur deshalb schrieb er ihr [die Urkunde] in Form eines Verkaufes, um ihre Rechtskraft zu steigern.
2Man wandte ein: Wenn jemand [Geld] von seinem Sklaven geborgt und ihn darauf freigelassen hat, von seiner Frau und sich von ihr geschieden hat, so haben sie von ihm nichts zu beanspruchen. Doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen, er wollte nur sein Geld haben!? –
3Anders ist es hierbei, es will niemand, daß es von ihm heiße: der Schuldner ist ein Sklave des Gläubigers.
4Rabh sagte: Wenn jemand ein Feld an seine Frau verkauft hat, so hat sie es geeignet und der Ehemann nießbraucht die Früchte; hat er es ihr als Geschenk gegeben, so hat sie es geeignet und der Ehemann nießbraucht die Früchte nicht. R. Elea͑zar aber sagte, in beiden Fällen habe sie es geeignet und der Ehemann nießbrauche die Früchte nicht.
5R. Ḥisda traf eine Entscheidung nach der Ansicht R. Elea͑zars. Da sprachen R. U͑qaba und R. Neḥemja, die Söhne der Tochter Rabhs, zu R. Ḥisda: Der Meister läßt die Großen und entscheidet nach den Kleinen!? Dieser erwiderte: Ich entscheide auch nach den Großen, denn als Rabin kam,, sagte er im Namen R. Joḥanans, sowohl in dem einen Falle als auch in dem anderen Falle habe sie es geeignet und der Ehemann nießbrauche die Früchte nicht.
6Raba sagte: Die Halakha ist: hat jemand ein Feld an seine Frau verkauft, so hat sie es nicht geeignet, und der Ehemann nießbraucht die Früchte; hat er es ihr als Geschenk gegeben, so hat sie es geeignet, und der Ehemann nießbraucht die Früchte nicht. – Beides!? –
7Das ist kein Widerspruch; eines, wenn für verborgenes Geld, und eines, wenn für nicht verborgenes Geld. R. Jehuda sagte nämlich, wenn für verborgenes Geld, habe sie es nicht geeignet, und wenn für nicht verborgenes Geld, habe sie es geeignet.
8Die Rabbanan lehrten: Man darf nichts in Verwahrung nehmen von Frauen, von Sklaven oder von Kindern. Hat man etwas von einer Frau genommen, so gebe man es der Frau zurück; ist sie gestorben, so gebe man es ihrem Ehemanne zurück. Hat man etwas von einem Sklaven genommen, so gebe man es dem Sklaven zurück; ist er gestorben, so gebe man es seinem Herrn zurück.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.