Bava Batra — Blatt 52b

1R. Hona b. Abin ließ nämlich sagen: Wenn jemand von Dingen, die man zu verleihen und zu vermieten pflegt, behauptet, er habe sie gekauft, so ist er nicht glaubhaft. – Ein Einwand.

2R. Ḥisda sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie in ihrem Teige nicht getrennt sind, wenn sie aber in ihrem Teige getrennt sind, so kann er es von seinem Teige gespart haben. –

3Wodurch hat er es zu beweisen? Rabba sagte, er habe es durch Zeugen zu beweisen; R. Šešeth sagte, er habe es durch die Beglaubigung des Scheines zu beweisen.

4Raba sprach zu R. Naḥman: Da ist Rabh und da ist Šemuél, da ist Rabba und da ist R. Šešeth, wessen Ansicht ist der Meister!? – Ich kenne folgende Lehre: Wenn einer von den Brüdern die Geschäfte des Hauses führt, und Kaufbriefe und Scheine auf seinen Namen im Umlauf sind, von welchen er behauptet, sie seien sein Eigentum, das ihm vom Vater seiner Mutter zugefallen ist, so muß er den Beweis erbringen.

5Ebenso muß, wenn eine Frau die Geschäfte des Hauses führt, und Kaufbriefe und Scheine auf ihren Namen im Umlauf sind, von welchen sie behauptet, es sei ihr Eigentum, das ihr vom Vater ihres Vaters oder vom Vater ihrer Mutter zugefallen ist, sie den Beweis erbringen. –

6Wozu das ebenso? – Man könnte glauben, eine Frau brauche die Waisen nicht, da es ihr zur Ehre gereicht, wenn man von ihr sagt, sie bemühe sich um die Waisen, so lehrt er uns.

7DIES GILT NUR VON DER ERSITZUNG, WENN ABER JEMAND ETWAS GESCHENKT ERHALTEN HAT, ODER WENN BRÜDER GETEILT HABEN &C. Haben denn diese alle, von denen wir sprechen, kein Ersitzungsrecht!? –

8[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: dies gilt nur von einer Ersitzung, bei der es einen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise der Verkäufer sagt, er habe es nicht verkauft, und der Käufer sagt, er habe es gekauft,

9bei einer Ersitzung aber, bei der es keinen Rechtsstreit gibt, wenn beispielsweise jemand ein Geschenk erhalten hat, wenn Brüder geteilt haben, oder wenn jemand die Güter eines Proselyten in Besitz genommen hat, wobei nur eine Besitznahme erforderlich ist, erfolgt eine Ersitzung, wenn er etwas abgeschlossen, umzäunt oder niedergerissen hat.

10R. Hoša͑ja lehrte im [Traktat von der] Antrauung nach der Schule Levis: Wenn er [das Grundstück] in seiner Gegenwart abgeschlossen, umzäunt oder etwas niedergerissen hat, so ist dies eine Besitznahme. – Nur wenn in seiner Gegenwart, nicht aber, wenn in seiner Abwesenheit!? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: erfolgt es in seiner Gegenwart, so braucht er zu ihm nicht zu sagen: geh, tritt den Besitz an und eigne es;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.