Bava Batra — Blatt 54b
1Wieviel bei einem Felde, das an den Grenzen nicht gezeichnet ist? R. Papa erwiderte: Soweit der Ochsentreiber mit den Rindern geht und zurückkehrt.
2Šemuél sagte: Die Güter der Nichtjuden gleichen der Wüste, und wer Besitz von ihnen nimmt, eignet sie. Der Nichtjude sagt sich von ihnen los, sobald er das Geld erhalten hat, und der Jisraélit eignet sie erst dann, wenn er den Schein erhalten hat; somit gleichen sie der Wüste, und wer sie in Besitz nimmt, eignet sie.
3Abajje sprach zu R. Joseph: Kann Šemuél dies denn gesagt haben, Šemuél sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz, und das Staatsgesetz lautet ja, daß man ein Grundstück nur durch einen Schein eignen könne!? Dieser erwiderte: Das weiß ich nicht, ich kenne nur folgendes Ereignis. Einst kaufte ein Jisraélit in Dura Dereu͑ta ein Grundstück von einem Nichtjuden, und darauf kam ein anderer Jisraélit und grub da ein wenig; als sie darauf vor R. Jehuda kamen, beließ er es im Besitze des zweiten.
4Jener entgegnete: Von Dura Dereu͑ta ist nichts zu beweisen; da waren es verheimlichte Felder, von welchen sie selber die Grundstücksteuer an die Regierung nicht zahlten, und der König bestimmt, wer die Grundstücksteuer zahlt, dürfe auch das Grundstück nießbrauchen.
5Einst kaufte R. Hona ein Grundstück von einem Nichtjuden und ein anderer Jisraélit kam und grub da ein wenig. Als er darauf vor R. Naḥman kam, beließ er es in seinem Besitze. Jener entgegnete: Du stützt dich wohl auf die Lehre Šemuéls, daß die Güter eines Nichtjuden der Wüste gleichen, und wer sie in Besitz nimmt, eigne sie;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.