Bava Batra — Blatt 55a
1entscheide mir doch der Meister nach der anderen Lehre Šemuéls, denn Šemuél sagte, er habe nur die Stelle des Spatenstiches geeignet. Dieser erwiderte: Diesbezüglich stimme ich überein mit deiner eigenen Lehre. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs, wenn er da nur einen Spatenstich gestochen hat, habe er das ganze erworben.
2R. Hona b. Abin ließ sagen: Wenn ein Jisraélit ein Feld von einem Nichtjuden gekauft hat und ein anderer Jisraélit kommt und es in Besitz nimmt, so nehme man es ihm nicht ab. Und auch R. Abin, R. Ilea͑ und all unsere Meister stimmen darin überein.
3Rabba sagte: Folgende drei Dinge sagte mir der Exilarch U͑qaban b. Neḥemja im Namen Šemuéls: Das Staatsgesetz ist Gesetz. Die persische Ersitzungsfrist dauert vierzig Jahre. Wenn die Steuerbeamten Grundstücke wegen der Grundstücksteuer verkaufen, so ist der Verkauf gültig.
4Jedoch nur dann, wenn es wegen der Grundstücksteuer erfolgt ist, nicht aber, wenn wegen der Kopfsteuer, denn die Kopfsteuer lastet auf dem Kopfe der Person. R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagt, selbst die Gerste im Kruge sei für die Kopfsteuer verpfändet.
5R. Aši sagte: Hona b. Nathan erzählte mir, Amemar habe dagegen folgenden Einwand erhoben: wenn dem so ist, so hast du ja das Erbrecht des erstgeborenen Sohnes aufgehoben, denn demnach ist ja [die Hinterlassenschaft] nur Anwartschaftliches, und der Erstgeborene erhält ja nicht vom Anwartschaftlichen wie vom Vorhandenen.
6Ich entgegnete ihm: Demnach sollte dies auch von der Grundstücksteuer gelten!? Du mußt also erklären, wenn er die Grundstücksteuer gezahlt hat und gestorben ist, ebenso ist auch hierbei zu erklären, wenn er die Kopfsteuer gezahlt hat und gestorben ist.
7R. Aši sagte: Hona h. Nathan erzählte mir, er habe die Schreiber Rabas gefragt, und diese sagten ihm, die Halakha sei wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑. Dem ist aber nicht so; sie sagten es nur, um ihre Handlungen aufrecht zu erhalten.
8Ferner sagte R. Aši: Der Beschäftigungslose muß zu den Lasten der Stadt beitragen. Dies jedoch nur dann, wenn die Stadt ihn geschützt hat, wenn aber die Steuereinnehmer, so ist dies eine Hilfe des Himmels.
9R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Der Rain und der Epheu gelten als Teilung bei Gütern eines Proselyten, nicht aber beim Eckenlasse und bei der Unreinheit. Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: auch beim Eckenlasse und bei der Unreinheit. –
10Wieso beim Eckenlasse? – Wir haben gelernt: Folgendes gilt als Teilung beim Eckenlasse: der Fluß, der Strom,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.