Bava Batra — Blatt 59b

1UND MAN KANN ESVERWEHREN; IST ER SCHMÄLER ALS EINE HANDBREITE, SO GIBT ES DAFÜR KEINE ERSITZUNG UND MAN KANN ES NICHT VERWEHREN.

2GEMARA. R. Asi sagte im Namen R. Manis, und wie manche sagen, sagte es R. Ja͑qob im Namen R. Manis: Hat er es auf eine Handbreite ersessen, so hat er Ersitzung auf vier. – Wie meint er es? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: hat er ersessen auf einen, der eine Handbreite breit und vier lang ist, so hat er Ersitzung auf vier [Handbreiten] auch in der Breite.

3IST ER SCHMÄLER ALS EINE HANDBREITE, SO GIBT ES DAFÜR KEINE ERSITZUNG UND MAN KANN ES NICHT VERWEHREN. R. Hona sagte: Dies gilt nur vom Eigentümer des Daches gegenüber dem Eigentümer des Hofes, der Eigentümer des Hofes aber kann es dem Eigentümer des Daches wohl verwehren. R. Jehuda aber sagte, auch der Eigentümer des Hofes könne es dem Eigentümer des Daches nicht verwehren. –

4Es wäre anzunehmen, daß sie über die Schädigung durch das Hineinsehen streiten; einer ist der Ansicht, dies gelte als Schädigung, und einer ist der Ansicht, dies gelte nicht als Schädigung. –

5Nein, alle sind der Ansicht, dies gelte als Schädigung, nur ist es hierbei anders, denn er kann zu ihm sagen: zur Benutzung ist er nicht geeignet, zu gebrauchen ist er nur, um daran etwas aufzuhängen, und wenn ich daran etwas aufhängen sollte, werde ich mein Gesicht abwenden. – Und jener!? –

6Der andere kann ihm erwidern: es kann vorkommen, daß du dich fürchtest.

7MAN DARF KEINE FENSTER NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN. KAUFT JEMAND EIN HAUS IN EINEM FREMDEN HOFE, SO DARF ER KEINE TÜR NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN. BAUT JEMAND EINEN SÖLLER AUF SEINEM HAUSE, SO DARF ER KEINE TÜR NACH DEM GEMEINSCHAFTLICHEN HOFE MACHEN; WENN ER ABER WILL, BAUE ER EIN ZIMMER INNERHALB SEINES HAUSES ODER BAUE DEN SÖLLER AUF SEINEM HAUSE UND MACHE DIE TÜR NACH SEINEM HAUSE.

8GEMARA. Wieso gerade nach einem gemeinschaftlichen Hofe, dies ist ja auch nach dem Hofe eines anderen verboten!? –

9Dies ist selbstverständlich; selbstverständlich ist dies nach dem Hofe eines anderen verboten, man könnte aber glauben, dies gelte nicht von einem gemeinschaftlichen Hofe, weil er sagen kann: du mußt dich ja ohnehin im Hofe vor mir vorsehen, so lehrt er uns, daß jener ihm erwidern könne: bis jetzt mußte ich mich im Hofe vor dir vorsehen, jetzt aber werde ich mich vor dir auch im Hause vorsehen müssen.

10Die Rabbanan lehrten: Einst machte jemand seine Fenster nach einem gemeinschaftlichen Hofe, und als er vor R. Jišma͑él b. R. Jose kam, sprach er zu ihm: Du hast es ersessen, mein Sohn, du hast es ersessen. Als er darauf vor R. Ḥija kam, sprach er zu ihm: Du hast dich bemüht und sie geöffnet, bemühe dich nun und schließe sie.

11R. Naḥman sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.