Bava Batra — Blatt 63a
1dem ist aber nicht so, denn R. Jemar b. Šelemja sagte, ihm sei von Abajje erklärt worden, einerlei ob er gesagt hat: die Seite des Grundstückes, die abzuteilen ist, oder er gesagt hat: die Seite des Grundstückes, die abzutrennen ist; sagte er: das sind die Grenzen, so ist die Hälfte zu verstehen, und sagte er nicht: das sind die Grenzen, so sind neun Kab zu verstehen.
2Selbstverständlich ist es, daß, wenn jemand gesagt hat: N. soll an meinem Vermögen teilen, die Hälfte zu verstehen sei, wie ist es aber, wenn er gesagt hat: gebt N. einen Teil von meinem Vermögen?
3Rabina b. Qisi erwiderte: Komm und höre, es wird gelehrt: Wenn jemand gesagt hat: gebt N. einen Anteil von meinem Brunnen, so [erhält er], wie Symmachos sagt, nicht weniger als ein Viertel; wenn: für ein Faß, nicht weniger als ein Achtel; wenn: für einen Topf, nicht weniger als ein Zwölftel; wenn: für ein Krüglein, nicht weniger als ein Sechzehntel.
4Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Levite ein Feld an einen Jisraéliten verkauft und zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß der erste Zehnt mir gehöre, so gehört der erste Zehnt ihm, und wenn er gesagt hat: mir und meinen Kindern, so gebe er ihn, wenn er gestorben ist, seinen Kindern.
5Hat er aber zu ihm gesagt: solange das Feld sich in deinem Besitze befindet, so hat er, wenn dieser es verkauft und zurückgekauft hat, an ihn keine Ansprüche mehr.
6Weshalb denn, niemand kann ja das verkaufen, was noch nicht auf die Welt gekommen ist!? – Dadurch, daß er zu ihm gesagt hat: mit der Bedingung, daß der erste Zehnt mir gehöre, hat er den Platz des ersten Zehnten zurückbehalten.
7Reš Laqiš sagte: Dies besagt, daß, wenn jemand seinem Nächsten ein Haus verkauft und zu ihm sagt: mit der Bedingung, daß das obere Bauwerk mein bleibe, das obere Bauwerk ihm gehört. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.