Bava Batra — Blatt 66a

1er nimmt auf seinem Platze keine Unreinheit an, und wer daraus am Šabbath Honig nimmt, ist ein Sündopfer schuldig.

2Die Weisen sagen, er gleiche nicht einem Grundstücke; man schreibe darüber keinen Prosbul, er nehme auf seinem Platze Unreinheit an, und wer daraus am Šabbath Home nimmt, sei frei.

3Hierzu aber sagte R. Elea͑zar, folgendes sei der Grund R. Elie͑zers. Es heißt:und er tauchte es in eine Honigwabe [jaa͑r];

4wie man ein Sündopfer schuldig ist, wenn man etwas am Šabbath in einem Walde [jaa͑r] pflückt, ebenso ist man ein Sündopfer schuldig, wenn man am Sabbath Honig ausnimmt. –

5Vielmehr, es ist die Lehre R. Elie͑zers hinsichtlich eines Brettes. Wir haben gelernt: Hat man ein Bäckerbrett in eine Wand eingelassen, so ist es nach R. Elie͑zer nicht verunreinigungsfähig und nach den Weisen verunreinigungsfähig.

6Wessen Ansicht vertritt sie nun: wenn die des R. Elie͑zer, so sollte dies auch dann gelten, wenn man [die Rinne] zuerst ausgehöhlt und nachher eingelassen hat, und wenn die der Rabbanan, auch wenn man sie zuerst eingelassen und nachher ausgehöhlt hat!? –

7Tatsächlich die des R. Elie͑zer, denn anders verhält es sich bei flachen Holzgeräten, bei denen die Unreinheit nur rabbanitisch ist. –

8Demnach wäre die Bestimmung vom Geschöpften aus der Tora,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.