Bava Batra — Blatt 6a
1oder sagen wir wegen der Präsumtion nicht, er habe keinen Grund zu lügen? – Komm und höre: So wird angenommen, daß er beigetragen hat, bis der andere den Beweis erbringt, daß er nicht beigetragen hat.
2In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er ihn nach der Frist mahnt und er ihm erwidert, er habe ihm zur Frist bezahlt, so ist dies ja selbstverständlich; doch wohl, wenn er ihm erwidert, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt, somit sagen wir auch gegen die Präsumtion, er habe keinen Grund zu lügen. – Anders ist es hierbei, denn bei jeder Mauerschicht tritt die Frist ein. –
3Komm und höre: Über vier Ellen kann man keinen verpflichten; wenn aber der andere eine Wand &c. bis er den Beweis erbringt, daß er beigetragen hat.
4In welchem Falle: wollte man sagen, wenn jener ihn nach Ablauf der Frist mahnt und er ihm erwidert, er habe ihm zur Frist bezahlt, weshalb ist er nicht glaubhaft; doch wohl, wenn er ihm erwidert, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt; somit sagen wir wegen der Präsumtion nicht, er habe keinen Grund zu lügen. – Anders ist es hierbei, denn er denkt: wer sagt, daß die Rabbanan mich dazu verpflichten werden.
5R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Komm und höre: [Wenn jemand zu einem sagte:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwiderte: jawohl, und am folgenden Tage jener zu ihm sagt: gib sie mir, und er ihm erwidert: ich habe sie dir bereits gegeben, so ist er frei; wenn aber: du hast nichts bei mir, so ist er schuldig.
6Unter ‘ich habe sie dir bereits gegeben’ ist wohl zu verstehen, wenn er zu ihm sagt: ich habe sie dir zur Frist bezahlt; und unter ‘du hast nichts bei mir’, wenn er zu ihm sagt: ich habe sie dir innerhalb der Frist bezahlt, und er lehrt, daß er schuldig sei; hieraus also, daß wir wegen der Präsumtion nicht sagen, er habe keinen Grund zu lügen. – Nein, unter ‘du hast nichts bei mir’ ist zu verstehen, wenn er ihm erwidert: dies ist überhaupt nicht wahr. Der Meister sagte nämlich: sagt jemand, er habe nicht geborgt, so ist es ebenso, als würde er sagen, er habe nicht bezahlt.
7WENN ABER DER ANDERE DANEBEN EBENFALLS EINE WAND GEBAUT HAT, SO WIRD IHM ALLES AUFERLEGT &C. R. Hona sagte: Hat er nur eine halbe gebaut, so ist es ebenso als würde er eine ganze gebaut haben; R. Naḥman aber sagte, nur entsprechend dem, was er gebaut hat, nicht aber, was er nicht gebaut hat.
8Jedoch pflichtet R. Hona bei einem Winkel und einem Anschlusse bei, und ebenso pflichtet R. Naḥman bei in dem Falle, wenn er einen Balken gelegt oder Balkenlöcher gemacht hat.
9R. Hona sagte: Die Wandlöcher gelten nicht als Zeichen des Besitzrechtes, selbst wenn Holzeinlagen sich in diesen befinden, denn dieser kann sagen: damit, wenn du mich befriedigst, meine Mauer nicht beschädigt werde.
10R. Naḥman sagte: Hat jemand Lattenrecht, so hat er kein Balkenrecht, hat er Balkenrecht, so hat er auch Lattenrecht. R. Joseph aber sagte: Hat er Lattenrecht, so hat er auch Balkenrecht, hat er Balkenrecht, so hat er kein Lattenrecht.
11Manche lesen: R. Naḥman sagte: Hat jemand Lattenrecht, so hat er auch Balkenrecht, hat er Balkenrecht, so hat er auch Lattenrecht.
12Ferner sagte R. Naḥman: Hat jemand Regenwasserrecht, so hat er Rinnenrecht, hat er Rinnenrecht, so hat er kein Regenwasserrecht. R. Joseph aber sagte: Hat er Rinnenrecht, so hat er auch Regenwasserrecht.
13Manche lesen: R. Naḥman sagte: Hat jemand Rinnenrecht, so hat er auch Regenwasserrecht, hat er Regenwasserrecht, so hat er auch Rinnenrecht, nicht aber für ein Weidengeflecht. R. Joseph aber sagte, auch für ein Weidengeflecht. R. Joseph traf eine Entscheidung auch hinsichtlich eines Weidengeflechtes.
14R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn jemand seinem Nächsten eine Wohnung in einem großen Gebäude vermietet,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.