Bava Batra — Blatt 70b
1Muß er denn nicht, wenn er sagt, es sei damit ein Unfall geschehen, einen Eid leisten!? – Unter glaubhaft ist eben zu verstehen, wenn er einen Eid leistet. –
2Es wäre anzunehmen, daß hierüber ein Streit besteht: Wer einen Handelsschuldschein auf Waisen präsentiert, muß, wie die Richter des Exils sagen, schwören und er fordert dann alles ein; die Richter des Jisraéllandes aber sagen, er schwöre und fordere die Hälfte ein.
3Alle sind sie wahrscheinlich der Ansicht der Nehardee͑nser, denn die Nehardee͑nser sagen, Handelsbeteiligung sei zur Hälfte ein Darlehen und zur Hälfte ein Depositum,
4und ihr Streit besteht wohl in folgendem: die einen sind der Ansicht, er könne zu ihm sagen: wie kommt dein Schein bei mir, und die anderen sind der Ansicht, er könne dies nicht sagen. –
5Nein, alle sind der Ansicht R. Ḥisdas, und ihr Streit besteht in folgendem: die einen sind der Ansicht, wenn er es bezahlt hätte, würde er es gesagt haben, und die anderen sind der Ansicht, der Todesengel kann ihn überrascht haben.
6R. Ḥona b. Abin ließ mitteilen: Wenn jemand einem etwas gegen einen Schein in Verwahrung gegeben hat, und dieser nachher sagt, er habe es zurückgegeben, so ist er glaubhaft. Wenn jemand einen Handelsschuldschein auf Waisen präsentiert, so hat er zu schwören und fordert alles ein. –
7Beides!? – Anders ist es da; wenn er bezahlt hätte, würde er es gesagt haben.
8Raba sagte: Die Halakha ist, er schwöre und fordere die Hälfte ein. Mar Zuṭra sagte: Die Halakha ist nach den Richtern des Exils zu entscheiden. Rabina sprach zu Mar Zuṭra: Raba sagte ja, er schwöre und fordere die Hälfte ein!? Dieser erwiderte: Wir haben die Lehre der Richter des Exils
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.