Bava Batra — Blatt 72b

1Demnach ist ja einzuwenden: [er sagt ja:] weil sie ihre Nahrung vom Felde des Heiligtums ziehen!?

2Vielmehr sagte es R. Šimo͑n nach der Ansicht der Rabbanan; nach meiner Ansicht tut der Weihende es mit mißgönnendem Auge, ebenso wie der Verkaufende es mit mißgönnendem Auge tut, somit behielt er [den Boden] zurück, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß er nur den gepfropften Johannisbrotbaum und den Sykomorenstamm geweiht habe. Darauf erwiderten ihm die Rabbanan, es gebe hierbei keinen Unterschied. –

3Wie ist, wenn du sie R. Šimo͑n addizierst, der Schlußsatz zu erklären: und noch mehr, selbst wenn er zuerst die Baume und nachher das Grundstück geweiht hat, muß er, wenn er sie auslöst, die Bäume für ihren richtigen Wert und das Grundstück besonders, die Saatfläche von einem Ḥomer Gerste für fünfzig Silberšeqel, auslösen.

4Nach R. Šimo͑n sollte man sich doch nach der Auslösung richten und [die Bäume] zusammen mit dem Grundstücke auslösen!? Wir wissen nämlich von R. Šimo͑n, daß er sich nach der Auslösung richtet,

5denn es wird gelehrt: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft und es geweiht hat, und sein Vater darauf gestorben ist, dieses als Erbbesitzfeld gilt!? Es heißt:wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem, erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz sein würde, ausgenommen ist ein solches, das sein erblicher Grundbesitz sein würde –so R. Jehuda und R. Šimo͑n.

6R. Meír sagte: Woher, daß, wenn jemand ein Feld von seinem Vater gekauft und, nachdem sein Vater gestorben ist, es geweiht hat, dieses als Erbbesitzfeld gilt!? Es heißt: wenn aber ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört; ein Feld, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, ausgenommen ein solches, daß sein erblicher Grundbesitz ist.

7Woher wissen es nun R. Jehuda und R. Šimo͑n, die den Schriftvers nicht auf den Fall beziehen, wenn der Vater zuerst gestorben ist und er es nachher geweiht hat, von dem Fälle, wenn er es zuerst geweiht hat und der Vater nachher gestorben ist;

8wenn etwa aus diesem Schriftverse, so kann er ja auf die Lehre R. Meírs deuten? Wahrscheinlich sind sie der Ansicht, man richte sich nach der Auslösung.

9R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Tatsächlich sind R. Jehuda und R. Šimo͑n sonst der Ansicht, man richte sich nicht nach der Auslösung, hierbei aber fanden sie einen Schriftvers und legten ihn aus. Der Schriftvers könnte ja lauten: wenn es ein von ihm gekauftes Feld ist, das nicht sein erblicher Grundbesitz ist, oder: sein Feld erblichen Grundbesitzes, wenn es aber heißt: das nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört, so heißt dies: das nicht geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein, ausgenommen ein solches, das geeignet war, sein erblicher Grundbesitz zu sein.

10R. Hona sagte: Bei einem gepfropften Johannisbrotbaume und bei einem Sykomorenstamm gilt sowohl das Gesetz vom Baume als auch das Gesetz vom Grundstücke. Bei ihnen gilt das Gesetz vom Baume, indem, wenn man zwei Bäume und diese geweiht oder verkauft hat, zu diesen auch der Boden gehört; und bei ihnen gilt das Gesetz vom Grundstücke, indem sie nicht mit dem Grundstücke mitverkauft werden.

11Ferner sagte R. Hona: Bei einer zwei Seá fassenden Garbe gilt sowohl das Gesetz von der Garbe als auch das Gesetz von der Tenne. Bei dieser gilt das Gesetz von der Garbe, denn zwei Garben gelten als Vergessenes und zwei Garben und eine solche gelten nicht als Vergessenes;

12und bei dieser gilt das Gesetz von der Tenne, denn wir haben gelernt, wenn man eine zwei Seá fassende Garbe vergessen hat, gelte sie nicht als Vergessenes.

13Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen des Reš Laqiš: Bei einem gepfropften Johannisbrotbaum und einem Sykomorenstamme kommen wir zum Streite zwischen R. Menaḥem b. Jose und den Rabbanan. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.