Bava Batra — Blatt 85a

1die Gefäße eines Menschen eignen für ihnüberall, nur nicht auf öffentlichem Gebiete. R. Johanan und R. Šimo͑n b. Laqiš sagen beide, auch auf öffentlichem Gebiete.

2R. Papa sagte: Sie streiten aber nicht; eines gilt von einem öffentlichen Gebiete und eines gilt von einer Seitengasse, nur heißt es deshalb öffentliches Gebiet, weil es nicht Privatgebiet ist.

3Dies ist auch einleuchtend, denn R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans, die Gefäße eines Menschen eignen für ihn überall, wo er sie hinzustellen das Recht hat. Nur wo er das Recht dazu hat, nicht aber, wo er nicht das Recht dazu hat. Schließe hieraus. –

4Komm und höre: Vier Normen gibt es beim Verkaufe: bevor das Maß gefüllt worden ist, gehört es dem Verkäufer; ist das Maß gefüllt worden, so gehört es dem Käufer, jedoch nur dann, wenn das Maß beiden nicht gehört, wenn es aber einem von ihnen gehört, so hat er jedes einzeln geeignet.

5Dies gilt nur von dem Falle, wenn es sich auf öffentlichem Gebiete oder in einem beiden nicht gehörenden Hofe befindet, wenn aber im Gebiete des Verkäufers, so eignet [der Käufer] es nur dann, wenn er es hochgehoben oder aus seinem Gebiete hinausgebracht hat, und wenn 1m Gebiete des Käufers, so hat der Käufer, sobald der Verkäufer einverstanden ist, es geeignet, und wenn im Gebiete dessen, bei dem es verwahrt ist, so hat [der Käufer] es nur dann geeignet, wenn dieser den Auftragübernommen oder jener den Platz gemietet hat.

6Hier wird also vom öffentlichen Gebiete und von einem beiden nicht gehörenden Hofe gelehrt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.