Bava Batra — Blatt 86a

1Hat er sie aber [die Früchte] abladen lassen und sie in sein Haus gebracht, so können, wenn sie den Preis vereinbart haben, auch wenn er sie ihm noch nicht zugemessen hat, beide nicht mehr zurücktreten; wenn er ihm aber vor der Preisvereinbarung zugemessen hat, so können beide zurücktreten. Wenn er nun nicht eignet, falls das Gefäß des Verkäufers sich im Gebiete des Käufers befindet, so eignet er es auch nicht, falls das Gefäß des Käufers sich im Gebiete des Verkäufers befindet.

2R. Naḥman b. Jiçḥaq entgegnete: Wenn er sie ausgeschüttet hat. Da zürnte Raba: heißt es denn: ausgeschüttet, es heißt ja: abladen lassen!? Vielmehr, erwiderte Mar b. R. Aši, hier wird von Knoblauchbündeln gesprochen.

3Hon, Sohn des Mar Zuṭra, sprach zu Rabina: Merke, er lehrt ja von dem Falle, wenn er sie abladen ließ, somit ist es ja einerlei, ob er einen Preis vereinbart hat oder keinen Preis vereinbart hat!? Dieser erwiderte: Wenn ein Preis vereinbart worden ist, so verließ er sich darauf, ist kein Preis vereinbart worden, so verließ er sich darauf nicht.

4Rabina sprach zu R. Aši: Komm und höre: Rabh und Semuél sagten beide, die Gefäße eines Menschen eignen für ihn überall, und dies schließt ja wahrscheinlich das Gebiet des Verkäufers ein!? – Dies gilt von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: geh und eigne es.

5Dort haben wir gelernt: Güter, die Sicherheit gewähren, werden durch Geld, Urkunde und Besitznahme geeignet, und die keine Sicherheit gewähren, werden nur durch das Ansichziehen geeignet. Folgendes lehrten sie in Sura im Namen R. Ḥisdas, und in Pumbeditha lehrten sie es im Namen R. Kahanas, und wie manche sagen, im Namen Rabas: Dies lehrten sie nur von Dingen, die man nicht hochzuheben pflegt, Dinge aber, die man hochzuheben pflegt, [eignet man] nur durch das Hochheben und nicht durch das Ansichziehen.

6Abajje saß und trug diese Lehre vor, da wandte R. Ada b. Mathna gegen Abajje ein: Wer einen Geldbeutel am Sabbath gestohlen hat, ist ersatzpflichtig, denn bevor er noch das Šabbathgesetz übertreten hatte, war er bereits wegen des Diebstahls schuldig;

7hat er ihn aber schleppend herangezogen, so ist er frei, weil die Šabbathentweihung und der Diebstahl

8gleichzeitig ausgeübt worden sind!? Dieser erwiderte: An einer Schnur. – Ich spreche ja ebenfalls von einer Schnur!? Dieser erwiderte: Dies gilt von einem, bei dem eine Schnur erforderlich ist. –

9Komm und höre: Wenn aber im Gebiete des Verkäufers, so eignet [der Käufer] es nur dann, wenn er es hochgehoben oder aus seinem Gebiete hinausgebracht hat. Man kann also eine Sache, die man hochheben kann, wenn man will, durch Hochheben, und wenn man will, durch Ansichziehen eignen!? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte : Er lehrt dies je nachdem: was man hochzuheben pflegt, durch das Hochheben, und was man zu ziehen pflegt, durch das Ansichziehen. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.