Bava Batra — Blatt 90b

1Hat denn die Mine zweihundertundvierzig [Denar]? Vielmehr ist hieraus dreierlei zu entnehmen; es ist zu entnehmen, daß die Mine im Heiligtum doppelt war ; es ist zu entnehmen, daß man zu den Maßen hinzufügen dürfe, jedoch füge man nicht mehr als ein Sechstel hinzu, und es ist zu entnehmen, daß das Sechstel einschließlich zu verstehen sei.

2R. Papa b. Šemuél fertigte ein Maß von drei Kapiz an, da sprachen sie zu ihm: Šemuél sagte ja aber, daß man zu den Maßen nicht mehr als ein Sechstel hinzufüge!? Er erwiderte ihnen: Ich habe ein ganz neues Maß angefertigt. Er sandte es nach Pumbeditha, und sie erkannten es nicht an; hierauf sandte er es nach Papunja, und sie erkannten es an; sie benannten es Roz-Papa.

3Die Rabbanan lehrten: Über diejenigen, die Früchte aufspeichern, auf Wucher ausleihen, die Maße verkleinern und die Preise in die Höhe treiben, sagt die Schrift:ihr denkt: wann geht der Neumond vorüber, daß wir Getreide verhandeln können, und der Šabbath, daß wir Korn auf tun, daß wir die Epha verkleinern und den Šeqel vergrößern, und trügerisch die Wage fälschen. Und hierauf folgt:der Herr hat bei der Hoheit Ja͑qobs geschworen: ob ich jemals all ihre Handlungen vergesse. –

4Wer zum Beispiel gilt als Getreideaufspeicherer? R. Joḥanan erwiderte: Zum Beispiel Šabtaj der Getreideaufspeicherer.

5Der Vater Šemuéls verkaufte seine Früchte in der Frühzeit zum Frühzeitspreise; sein Sohn Šemuél aber hob seine Früchte auf und verkaufte sie in der Spätzeit zum Frühzeitspreise. Da ließen sie von dort sagen: Der Vater handelte besser als der Sohn; ist der Preis niedrig, so bleibt er auch niedrig.

6Rabh sagte: Man darf seinen Kab aufspeichern. Ebenso wird auch gelehrt: Man darf keine Früchte, Dinge, die als Lebensmittel dienen, zum Beispiel Wein, Öl, Mehl, aufspeichern, wohl aber Gewürze, Kümmel oder Pfeffer. Dies gilt nur vom Einkäufe auf dem Markt, bei der eigenen Ernte aber ist es erlaubt.

7Man darf im Jisraéllande Früchte für drei Jahre aufspeichern : für das Vorjahr des Siebentjahres, für das Siebentjahr und für das Nachjahr des Siebentjahres.

8In Hungersjahren darf man nicht einmal einen Kab Johannisbrot auf speichern, weil man dadurch einen Fluch in die Marktpreise bringt. R. Jose b. Ḥanina sagte zu seinem Diener Puga: Geh, speichere mir Früchte für drei Jahre auf: für das Vorjahr des Siebentjahres, für das Siebentjahr und für das Nachjahr des Siebentjahres.

9Die Rabbanan lehrten: Man darf aus dem Jisraéllande keine Dinge, die als Lebensmittel dienen, zum Beispiel Wein, Öl und Mehl, ausführen. R. Jehuda b. Bethera erlaubt es beim Weine, weil dies das Laster vermindert. Und wie man sie aus dem Jisraéllande nach dem Auslande nicht ausführen darf, ebenso darf man sie auch nicht aus dem Jisraéllande nach Syrien ausführen. R. Meír erlaubt

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.