Bava Batra — Blatt 97a

1wer beim Bereiten von Lauerwein ein Maß Wasser aufgießt und dasselbe Maß findet, sei frei und nach R. Jehuda verpflichtet. Sie streiten nur über den Fall, wenn er dasselbe Maß [findet], nicht aber über den Fall, wenn mehr!? –

2Sie streiten auch über den Fall, wenn mehr, nur lehrt er den Streit über den Fall, wenn dasselbe Maß, um die weitgehendere Ansicht R. Jehudas hervorzuheben.

3R. Naḥman b. Jiçḥaq fragte R. Ḥija b. Abin: Wie verhält es sich bei Hefe, die den Geschmack van Wein hat? Dieser erwiderte: Du glaubst wohl, es sei Wein, es ist nichts weiter als ein Alkohol.

4Die Rabbanan lehrten : Ist es Hefe von Hebe, so ist der erste und der zweite [Aufguß] verboten und der dritte erlaubt; R. Meír sagt, auch der dritte, wenn sie einen Geschmack verleiht. Ist sie vom Zehnten, so ist der erste [Aufguß] verboten, und der zweite erlaubt; R. Meír sagt, auch der zweite, wenn sie einen Geschmack verleiht.

5Ist sie vom Heiligen, so ist der dritte [Aufguß] verboten und der vierte erlaubt; R. Meír sagt, auch der vierte, wenn sie einen Geschmack verleiht.

6Ich will auf einen Widerspruch hinweisen : Ist sie vom Heiligen, so ist sie immer verboten, und ist sie vom Zehnten, so ist sie immer erlaubt. Somit besteht ja ein Widerspruch sowohl hinsichtlich des Heiligen als auch hinsichtlich des Zehnten!? –

7Hinsichtlich des Heiligen ist dies kein Widerspruch, denn eines gilt von der Heiligkeit der Sache und eines gilt von der Heiligkeit des Betrages. Hinsichtlich des Zehnten besteht ebenfalls kein Widerspruch, denn eines gilt vom Zehnten von Gewissem und eines gilt vom Zehnten von Demaj.

8R. Joḥanan sagte im Namen des R. Šimo͑n b. Jehoçadaq: Wie sie dies hinsichtlich des Verbotes gesagt haben, so sagten sie es auch hinsichtlich der Geeignetmachung. –

9Durch welche Geeignetmachung: gilt [der Aufguß] als Wasser, so macht er geeignet, und gilt er als Wein, so macht er geeignet!? – In dem Falle, wenn er aus Regenwasser besteht. –

10Sobald er es in das Gefäß gießt, ist es ihm ja erwünscht!? – In dem Falle, wenn es von selber bereitet worden ist. –

11Aber sobald er die ersteren abgegossen hat, ist es ihm ja erwünscht!? R. Papa erwiderte: Wenn eine Kuh die ersteren ausgetrunken hat.

12R. Zuṭra b. Ṭobija sagte im Namen Rabhs: Man spreche den Weihsegen des Tages nur über einen Wein, der zur Libation für den Altar geeignet ist. –

13Was schließt dies aus: wollte man sagen, dies schließe Wein aus der Kelter aus, so lehrte ja R. Ḥija, man dürfe Wein aus der Kelter [zur Libation] nicht darbringen, jedoch sei es gültig, wenn man solchen dargebracht hat; und da es gültig ist, wenn man ihn dargebracht hat, so dürfen wir ihn ja auch von vornherein verwenden.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.