Bava Batra — Blatt 98a
1SAGTE ER ZU IHM, ER VERKAUFE IHM GEWÜRZTEN WEIN, SO IST ER FÜR GUTE ERHALTUNG BIS ZUM WOCHENFESTE HAFTBAR. UNTER ALTEM [WEINE] IST DER VORJÄHRIGEUND UNTER GEALTERTEM IST DER DREIJÄHRIGEZU VERSTEHEN.
2GEMARA. R. Jose b. Ḥanina sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn die Krüge dem Käufer gehören, wenn die Krüge aber dem Verkäufer gehören, so kann jener zu ihm sagen: behalte deinen Wein und behalte deine Krüge. –
3Was ist denn dabei, daß die Krüge dem Verkäufer gehören, er kann jenem ja erwidern: du solltest ihn nicht so lange halten!? – In dem Falle, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat. – –
4Was zwingt R. Jose b. Ḥanina, die Mišna auf den Fall zu beziehen, wenn die Krüge dem Käufer gehören und er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat, sollte er sie doch [auch] auf den Fall beziehen, wenn die Krüge dem Verkäufer gehören und jener ihm nicht ‘zum Würzen’ gesagt hat!?
5Raba erwiderte: Ihm war unsere Mišna schwierig. Er lehrt, wenn es bekannt wird, daß sein Wein sauer wird, sei dies ein auf einem Irrtum beruhender Kauf; weshalb denn, er kann ja zu ihm sagen: du solltest ihn nicht lange halten!? Wahrscheinlich wird hier von dem Falle gesprochen, wenn er zu ihm ‘zum Würzen’ gesagt hat. Schließe hieraus.
6Er streitet somit gegen R. Ḥija b. Joseph, denn R. Ḥija b. Joseph sagte: Beim Weine hat es das Geschick des Eigentümers verursacht, denn es heißt: wenn der Wein betrügt, so ist es ein prahlsüchtiger Mann&c.
7R. Mari sagte: Wer prahlsüchtig ist, wird nicht einmal von seinen eigenen Hausleuten gelitten, denn es heißt: ein prahlsüchtiger Mann, er wohnt nicht; er wohnt nicht in seiner Wohnung.
8R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer sich mit dem Gelehrtenmantel schmückt, ohne Gelehrter zu sein, den bringt man nicht in den Kreis des Heiligen, gepriesen sei er, denn hier heißt es: er wohnt nicht, und dort heißt es: zur Wohnung deines Heiligtums.
9Raba sagte: Wenn jemand einem Krämer ein Faß Wein zum Ausschänken gegeben hat und er zur Hälfte oder zu einem Drittel sauer wird, so heischt das Recht, daß er ihn von ihm zurücknehme. Dies gilt jedoch nur von dem Falle, wenn er es nicht auf ungewöhnliche Weise angebohrt hat, nicht aber, wenn er es auf ungewöhnliche Weise angebohrt hat. Ferner gilt dies nur von dem Falle, wenn der Markttag noch nicht herangereicht ist, nicht aber, wenn der Markttag herangereicht ist.
10Raba sagte [ferner]: Wenn jemand Wein in Empfang genommen hat, um ihn nach dem Hafen von Zulšaphaṭ zu bringen, und er, während er ihn da gebracht hat, im Preise gesunken ist, so heischt das Recht, daß jener ihn zurücknehme.
11Sie fragten: Wie ist es, wenn er Essig geworden ist? R. Hillel sprach zu R. Aši: Als wir bei R. Kahana waren, sagte er zu uns, wenn er Essig geworden ist, nicht, gegen die Ansicht des R. Jose b. R. Ḥanina.
12Manche sagen, auch wenn er Essig geworden ist, müsse er ihn zurücknehmen, also nach R. Jose b. R. Ḥanina.
13UNTER ALTEM [WEINE] IST DER VORJÄHRIGE &C.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.