Bava Kamma — Blatt 102b
1für ihn Weizen zu kaufen, und er dafür Gerste gekauft hat, oder Gerste zu kaufen, und er dafür Weizen gekauft hat, so ist es, wie das Eine lehrt, wenn Verlust vorhanden ist, sein Verlust, und wenn Gewinn vorhanden ist, sein Gewinn, und wie ein Anderes lehrt, wenn Verlust vorhanden ist, sein Verlust, und wenn Gewinn vorhanden ist, der Gewinn zu teilen!?
2R. Joḥanan erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines nach R. Meír und eines nach R. Jehuda.
3Eines nach R. Meír, welcher sagt, durch die Änderung erfolge eine Aneignung, und eines nach R. Jehuda, welcher sagt, durch die Änderung erfolge keine Aneignung.
4R. Elea͑zar wandte ein: Wieso denn, vielleicht ist R. Meír dieser Ansicht nur bei einer Sache, die an und für sich gebraucht wird, nicht aber, wenn sie zum Handel verwandt wird!?
5Vielmehr, sagte R. Elea͑zar, beide nach R. Meír, dennoch besteht hier kein Widerspruch, denn eines gilt von dem Falle, wenn [er das Getreide] zum Essen [braucht], und eines, wenn zum Handel.
6Im Westen lachten sie über die Auslegung R. Joḥanans: wer hat es denn, nach der Ansicht R. Jehudas, dem Besitzer des Weizens mitgeteilt, daß er seinen Weizen dem Eigentümer des Geldes zugeeignet haben sollte!? R. Šemuél b. Sasrati wandte ein: Demnach auch in dem Falle, wenn [er ihn beauftragt hat,] Weizen [zu kaufen], und er Weizen [gekauft hat]!?
7R. Abahu erwiderte: Anders ist es, wenn Weizen [zu kaufen,] und er Weizen [gekauft hat], denn er handelte im Auftrage des Eigentümers und gleicht dem Eigentümer selbst.
8Dies ist auch zu beweisen, denn wir haben gelernt: Ob jemand sein Vermögen [dem Heiligtume] geweiht, oder jemand seinen Schätzungswert gelobt hat, er hat keinen Anspruch auf die Gewänder seiner Frau und seiner Kinder, noch auf die für sie gefärbten Stoffe, noch auf die neuen für sie gekauften Sandalen.
9Wieso nun, man sollte doch sagen: wer hat dies dem Färber mitgeteilt, daß er die gefärbten Stoffe der Frau zugeeignet haben sollte!? Wir müssen vielmehr erklären, wer im Auftrage des Eigentümers handelt, gleicht diesem selbst.
10R. Abba erwiderte; Nein, [aus folgendem Grunde]: wer sein Vermögen dem Heiligtume weiht, denkt nicht an die Gewänder seiner Frau und seiner Kinder,
11R. Zera wandte ein: Denkt denn jemand dabei an seine Tephillin, dennoch haben wir gelernt, wenn jemand sein Vermögen weiht, gehören dazu auch seine Tephillin!? Abajje erwiderte ihm: Freilich denkt er dabei auch an seine Tephillin, denn wer sein Vermögen weiht, glaubt damit eine gottgefällige Handlung auszuüben; er denkt aber nicht an die Gewänder seiner Frau und seiner Kinder, wegen der Friedensstörung.
12R. Oša͑ja wandte ein: Hier wird ja von Schuldnern von Schätzgelübden gelehrt, und von Schuldnern von Schätzgelübden haben wir gelernt, daß sie gepfändet werden;
13wünscht man denn gepfändet zu werden!?
14Vielmehr, erklärte R. Abba, wenn jemand sein Vermögen geweiht hat, betrachte man es so, als hätte er vorher seiner Frau und seinen Kindern ihre Kleider zugeeignet.
15Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand ein Feld auf den Namen eines anderen kauft, so zwinge man [den Verkäufer] nicht zu verkaufen; wenn er aber zu ihm gesagt hat: unter der Bedingung, so zwinge man ihn zu verkaufen. –
16Wie meint er es? R. Šešeth erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld auf den Namen des Exilarchen gekauft hat, so zwinge man den Exilarchen nicht, es ihm zu verkaufen; wenn er aber zu ihm gesagt hat: unter der Bedingung, so zwinge man den Exilarchen, es ihm zu verkaufen.
17Der Meister sagte: Wenn jemand ein Feld auf den Namen des Exilarchen gekauft hat, so zwinge man den Exilarchen nicht, es ihm zu verkaufen. Demnach hat er es ihm zugeeignet, somit streitet er gegen die Gelehrten des Westens, welche sagen: wer hat dies denn dem Besitzer des Weizens mitgeteilt, daß er seinen Weizen dem Eigentümer [des Geldes] zugeeignet haben sollte. –
18Wenn nur das, so ist dies kein Einwand; wenn er es dem Eigentümer des Feldes und den Zeugen mitgeteilt hat. –
19Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: [wenn er aber zu ihm gesagt hat:] unter der Bedingung, so zwinge man den Exilarchen, es ihm zu verkaufen. Weshalb denn, der Exilarch kann ja sagen: ich wünsche weder eure Ehrung noch eure Mißachtung!?
20Vielmehr, erklärte Abajje, meint er es wie folgt: wenn jemand ein Feld auf den Namen eines anderen gekauft hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.