Bava Kamma — Blatt 103a
1so zwinge man den Verkäufer nicht, es wiederum zu verkaufen, wenn er aber zu ihm gesagt hat: unter der Bedingung, so zwinge man den Verkäufer, es [wiederum] zu verkaufen.
2Der Meister sagte: Wenn jemand ein Feld auf den Namen eines anderen gekauft hat, so zwinge man den Verkäufer nicht, es wiederum zu verkaufen. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, er könne zu ihm sagen, du wußtest, daß ich es für mich selber gekauft und dies nur zur Sicherheit getan habe; ich wollte das Geld nicht unnütz hinauswerfen und rechnete darauf, daß du mir einen zweiten Verkaufsschein schreibest, so lehrt er uns, daß jener ihm erwidern könne: ich habe das Geschäft mit dir abgeschlossen, wende dich an den, auf dessen Namen du es gekauft hast, mag er dir einen anderen Verkaufsschein schreiben. –
3«Wenn er aber zu ihm gesagt hat: unter der Bedingung, so zwinge man den Verkäufer, [wiederum] zu verkaufen.» Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn er vor ihm zu den Zeugen gesagt hat: Merkt euch, ich will noch einen anderen Verkaufsschein haben. Man könnte glauben, [der Verkäufer könne] zu ihm sagen: du meintest, von dem, auf dessen Namen du es gekauft hast, so lehrt er uns, daß [der Käufer] ihm erwidern könne: ich achtete deshalb darauf, es den Zeugen in deiner Gegenwart zu sagen, um zu betonen, daß ich ihn von dir wünsche.
4R. Kahana gab einst Leuten Geld auf Flachs, und als er darauf im Preise stieg, verkauften ihn die Besitzer des Flachses. Hierauf kam er zu Rabh und sprach zu ihm: Was soll ich nun tun; ich will gehen und mein Geld in Empfang nehmen. Dieser erwiderte: Wenn sie beim Verkaufe gesagt haben, dieser Flachs gehöre Kahana, so geh und nimm es, wenn aber nicht, so nimm es nicht.
5Wohl nach der Ansicht der Gelehrten des Westens, welche sagen: wer hat dies dem Besitzer des Weizens mitgeteilt, daß er den Weizen dem Besitzer des Geldes zugeeignet haben sollte.
6Hatte denn R. Kahana vier gegeben und acht genommen, der Flachs war ja an sich teurer geworden; jene hatten ihn sich als Raub angeeignet, und es wird gelehrt, Räuber haben nach [dem Werte] beim Rauben zu bezahlen!? –
7Ich will dir sagen, da war es ein Lieferungsgeschäft und er hatte den Flachs nicht an sich gezogen. Rabh aber vertrat hierbei seine Ansicht, daß man nämlich ein Lieferungsgeschäft auf Früchte und nicht auf Geld machen dürfe.
8WENN JEMAND VON SEINEM NÄCHSTEN ETWAS IM WERTE EINER PERUṬA GERAUBT UND ES IHM ABGESCHWOREN HAT, SO MUSS ERES IHM SELBST NACH MEDIEN ZURÜCKBRINGEN. ER DARF ES WEDER SEINEM SOHNE NOCH SEINEM VERTRETERGEBEN, WOHL ABER DEM GERICHTSBOTEN. IST JENER GESTORBEN, SO MUSS ER ES SEINEN ERBEN ZURÜCKERSTATTEN.
9HAT ER IHM DEN STAMMBETRAG ZURÜCKERSTATTET, ABER NICHT DAS FÜNFTEL, ODER HAT JENERAUF DEN STAMMBETRAG VERZICHTET, ABER NICHT AUF DAS FÜNFTEL, ODER HAT ER AUF BEIDES VERZICHTET, MIT AUSNAHME EINES WENIGER ALS EINE PERUṬA BETRAGENDEN TEILES VOM STAMMBETRAGE, SO BRAUCHT ER ES IHM NICHT NACHZUBRINGEN. HAT ER IHM DAS FÜNFTEL UND NICHT DEN STAMMBETRAG ZURÜCKERSTATTET, ODER HAT JENER AUF DAS FÜNFTEL VERZICHTET, NICHT ABER AUF DEN STAMMBETRAG, ODER HAT ER AUF BEIDES VERZICHTET MIT AUSNAHME EINES EINE PERUṬA BETRAGENDEN TEILES VOM STAMMBETRAGE, SO MUSS ER ES IHM NACHBRINGEN.
10HAT ER IHM DEN STAMMBETRAG ZURÜCKERSTATTET UND DAS FÜNFTEL ABGESCHWOREN,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.