Bava Kamma — Blatt 103b

1SO MUSS ER NOCH EIN FÜNFTEL VOM FÜNFTEL ZUFÜGEN, SOLANGE BIS DER STAMMBETRAGKEINE PERUṬA MEHR BETRÄGT.

2DASSELBE GILT AUCH VON EINEM DEPOSITUM, DENN ES HEISST:Anvertrautes oder Hinterlegtes oder Geraubtes, oder er seinem Nächsten den Lohn vorenthalten, oder er Verlorenes gefunden und es unterschlagen und falsch geschworen hat; ER HAT DANN DEN STAMMBETRAG UND EIN FÜNFTEL ZU BEZAHLEN UND EIN SCHULDOPFER [DARZUBRINGEN].

3GEMARA. Nur wenn er abgeschworen hat, nicht aber, wenn er nicht abgeschworen hat. Wer [ist der Autor]: weder R. Tryphon noch R. A͑qiba, denn es wird gelehrt: Wenn jemand von einem unter fünf Personen etwas geraubt hat, und nicht weiß von wem er geraubt hat, und jeder sagt, er habe von ihm geraubt, so lege er das Geraubte in ihre Mitte und entferne sich – so R. Tryphon; R. A͑qiba sagt, nicht auf diese Weise entledigt er sich der Sünde, vielmehr muß er das Geraubte jedem besonders ersetzen.

4Wer nun: wenn R. Tryphon, so sagt er ja, selbst wenn er geschworen hat, lege er das Geraubte in ihre Mitte und entferne sich, und wenn R. A͑qiba, so sagt er ja, selbst wenn er nicht geschworen hat, müsse er jedem besonders das Geraubte zustellen!? –

5Tatsächlich R. A͑qiba, denn das, was R. A͑qiba sagt, er müsse das Geraubte jedem besonders zustellen, bezieht sich auf den Fall, wenn er geschworen hat. – Aus welchem Grunde? – Die Schrift sagt:dem soll er es geben, dem es zukommt, am Tage, wo er seine Schuld eingesteht. –

6Und R. Tryphon!? – Obgleich er geschworen hat, haben die Rabbanan hierbei dennoch eine Vorsorge getroffen. Es wird nämlich gelehrt: R. Elea͑zar b. Çadoq sagte: Sie haben eine bedeutende Vorsorge getroffen: wenn die Spesen den Grundwert übersteigen, so zahle er den Grundwert und das Fünftel an das Gericht, sodann bringe er sein Schuldopfer und er erlangt Sühne. –

7Und R. A͑qiba!? – Die Rabbanan haben eine Vorsorge getroffen nur für den Fall, wenn er weiß, von wem er geraubt hat, sodaß das Gericht diesem sein Geld zustellen kann, für den Fall aber, wenn jemand von einem unter fünf Personen geraubt hat und nicht weiß, von wem, sodaß der Eigentümer sein Geld nicht erhält, haben die Rabbanan keine Vorsorge getroffen.

8R. Hona b. Jehuda wandte ein: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: R. Tryphon und R. A͑qiba stimmen überein, daß, wenn jemand etwas von einem unter fünf Personen gekauft hat, und nicht weiß, von wem er gekauft hat, er den Kaufpreis in ihre Mitte lege und sich entferne, sie streiten nur über den Fall, wenn jemand etwas von einem unter fünf Personen geraubt hat, und nicht weiß, von wem er geraubt hat; R. Tryphon sagt, er lege das Geraubte in ihre Mitte und entferne sich, und R. A͑qiba sagt, für diesen gebe es kein anderes Mittel, als das Geraubte an jeden besonders zu bezahlen.

9Welchen Unterschied gibt es, wenn man sagen wollte, nur wenn er geschworen hat, zwischen Kauf und Raub!?

10Ferner wandte Raba ein: Einst kaufte ein Frommer etwas von einem unter zwei Personen und wußte nicht, von wem er es gekauft hat; da kam er vor R. Tryphon und dieser sprach zu ihm: Lege den Kaufpreis unter sie hin und entferne dich. Als er darauf vor R. A͑qiba kam, sprach er zu ihm: Für dich gibt es kein anderes Mittel, als an jeden besonders zu zahlen. Wieso kann man nun sagen, nur wenn er geschworen hat, jener Fromme wird ja nicht falsch geschworen haben!?

11Wolltest du erwidern, er hatte zuerst geschworen und sei darauf Frommer geworden, so ist ja überall, wo etwas von einem Frommen erzählt wird, entweder R. Jehuda b. Baba oder R. Jehuda b. R. Ilea͑j gemeint, und R. Jehuda b. Baba und R. Jehuda b. R. Ilea͑j waren ja Fromme von jeher!? –

12Vielmehr, tatsächlich ist es R. Tryphon, und R. Tryphon pflichtet bei in dem Falle, wenn er geschworen hat, denn die Schrift sagt: dem soll er es geben, dem es zukommt, am Tage, wo er seine Schuld eingesteht, – Und R. A͑qiba!? – Er werde bestraft, auch wenn er nicht geschworen hat. –

13Merke, wenn er geschworen hat, muß er ja ein Geständnis abgelegt haben, wozu braucht dies nun nach R. Tryphon von dem Falle gelehrt zu werden, wenn er geschworen hat, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er nicht geschworen hat, denn es wird gelehrt, R. Tryphon pflichte jedoch bei, daß, wenn jemand zu zweien spricht: ich habe von einem von euch eine Mine geraubt, weiß aber nicht, von wem, er an jeden eine Mine zu zahlen habe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.