Bava Kamma — Blatt 104a

1weil er es selbst eingestanden hat!?

2Vielmehr, erklärte Raba, anders verhält es sich in unserer Mišna, wo er weiß, von wem er es geraubt und es ihm eingestanden hat; da er dem Eigentümer das Geld zustellen kann, so ist es ebenso, als würde dieser zu ihm gesagt haben: ich lasse es in deinem Besitze. Daher ist es, wenn er geschworen hat, und somit einer Sühne bedarf, durchaus erforderlich, daß er es ihm zustelle, trotzdem er zu ihm gesagt hat: ich lasse es in deinem Besitze; hat er aber nicht geschworen, so gilt es bei ihm als Depositum, bis jener kommt und es holt.

3ER DARF ES WEDER SEINEM SOHNE NOCH SEINEM VERTRETER GEBEN. Es wurde gelehrt: Ein vor Zeugen bestellter Vertreter gilt, wie R. Ḥisda sagt, als Vertreter; Rabba sagt, er gelte nicht als Vertreter.

4R. Ḥisda sagt, er gelte als Vertreter, denn er hat deshalb darauf geachtet, ihn vor Zeugen zu bestellen, damit es in seinen Besitzübergehe. Rabba sagt, er gelte nicht als Vertreter, denn er meinte es wie folgt: er ist ein glaubwürdiger Mann, auf den du dich verlassen kannst; wenn du willst, sende durch ihn. –

5Wir haben gelernt: Wenn jemand eine Kuh leiht und jener sie durch seinen Sohn, seinen Sklaven, seinen Vertreter oder durch einen Sohn, einen Sklaven oder Vertreter des Entleihers schickt und sie verendet, so ist er ersatzfrei.

6Von welchem Vertreter wird hier gesprochen: hat er ihn nicht vor Zeugen bestellt, so weiß man es ja nicht, doch wohl, wenn er ihn vor Zeugen bestellt hat, und er lehrt, daß [der Entleiher] frei sei; dies ist also ein Einwand gegen R. Ḥisda!? –

7Wie R. Ḥisda erklärt hat, dies gelte von einem Mietling oder Handlanger, ebenso auch hierbei, von einem Mietling oder Handlanger. –

8Wir haben gelernt: Er darf es weder seinem Sohne noch seinem Vertreter geben. Von welchem Vertreter wird hier gesprochen; hat er ihn nicht vor Zeugen bestellt, so weiß man es ja nicht, doch wohl, wenn er ihn vor Zeugen bestellt hat!? R. Ḥisda erklärte: Hier wird von einem Mietling oder Handlanger gesprochen. –

9Demnach gilt ein Vertreter, den er vor Zeugen bestellt hat, als Vertreter; wozu lehrt er nun im Schlußsatze, daß er es einem Gerichtsboten übergeben dürfe, sollte er doch bei jenem einen Unterschied machen: ein Vertreter aber, den er vor Zeugen bestellt hat, gilt wohl als Vertreter!? –

10Ich will dir sagen, dies ist nicht stichhaltig; bei einem Gerichtsboten, der als Vertreter gilt, einerlei ob der Beraubte oder der Räuber ihn bestellt hat, ist dies stichhaltig, bei einem vor Zeugen bestellten Vertreter aber, der nur dann als Vertreter gilt, wenn der Beraubte ihn bestellt hat, nicht aber, wenn der Räuber ihn bestellt hat, ist dies nicht stichhaltig.

11Dies schließt also aus die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Wenn der Beraubte und nicht der Räuber den Gerichtsboten bestellt hat, oder der Räuber ihn bestellt hat und jener sein Eigentum aus seiner Hand in Empfang genommen hat, so ist dieser frei.

12R. Joḥanan und R. Elea͑zar sagen beide, ein Vertreter, der vor Zeugen bestellt worden ist, gelte als Vertreter. Wenn man aber aus unserer Mišna einen Einwand erheben wollte,

13[so ist zu erwidern: diese spreche von dem Falle,] wenn er ihm einen Vertreter zugewiesen hat, wenn er [zum Vertreter] gesagt hat: ich habe bei jenem Geld und er schickt es mir nicht, geh zu ihm hin, vielleicht hat er niemand, durch den er es schicken könnte.

14Oder aber, nach der Erklärung R. Ḥisdas: durch einen Mietling oder Handlanger.

15R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.