Bava Kamma — Blatt 104b
1Man darf kein Geld gegen ein Erkennungszeichen schicken, selbst wenn Zeugen unterzeichnet sind. R. Joḥanan aber sagt, wenn Zeugen unterzeichnet sind, dürfe man schikken. –
2Welches Mittel gibt es nun nach Šemuél? – Wie in folgendem Falle. R. Abba hatte von R. Joseph b. Ḥama Geld zu bekommen. Da sprach er zu R. Saphra: Wenn du zu ihm kommst, bringe es mir. Als er zu jenem kam, sprach sein Sohn Raba zu ihm: Hat er dir einen Empfangschein gegeben? Dieser erwiderte: Nein. – Wenn dem so ist, so geh wiederum hin, und er soll dir einen Empfangschein geben.
3Hier auf sprach er zu ihm: Auch wenn er dir einen Empfangschein gegeben hätte, wäre dies nutzlos, denn bis du zurückkommst, kann R. Abba sterben und das Geld den Waisen zufallen, für die der Empfangschein R. Abbas wertlos ist. Dieser sprach: Was ist nun zu machen? – Geh, soll er es dir in Verbindung mit einem Grundstücke zueignen, und schreibe du den Empfangschein.
4So verfuhr auch R. Papa; er hatte von den Hozäern zwölftausend Zuz zu erhalten, und er eignete sie R. Šemuél b. Abba zu in Verbindung mit seiner Stubenschwelle. Als dieser heimkehrte, ging er ihm bis Tavakh entgegen.
5HAT ER IHM DEN STAMMBETRAG ZURÜCKERSTATTET &C. Demnach gilt das Fünftel als Geldzahlung, und wenn er stirbt, haben die Erben es zu zahlen,
6[Es wird weiterhin gelehrt: Wenn jemand den Fünftel nicht gezahlt hat und mit Schwur ableugnet, dann muss er einen Fünftel auf den Fünftel hinzufügen.]
7und ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand etwas von seinem Nächsten geraubt und es abgeschworen hat und darauf gestorben ist, so müssen die Erben den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und sind frei vom Schuldopfer.
8Die Erben müssen also für ihren Vater das Fünftel bezahlen, somit gilt das Fünftel als Geldzahlung; ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Ich könnte noch immer glauben, [der Sohn] brauche wegen des Raubes seines Vaters das Fünftel nicht zu zahlen, nur in dem Falle, wenn weder er noch sein Vater geschworen hat,
9woher dies von dem Falle, wenn er und nicht sein Vater, sein Vater und nicht er, er sowohl als auch sein Vater geschworen hat? Es heißt: von dem er geraubt, und dem er seinen Lohn vorenthalten hat, und er hat nicht geraubt und nicht den Lohn vorenthalten!?
10R. Naḥman erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; das eine, wenn er es eingestanden hat, das andere, wenn er es nicht eingestanden hat. –
11Wenn er es nicht eingestanden hat, braucht er ja auch den Stammbetrag nicht zu bezahlen!? Wolltest du erwidern, er bezahle ihn auch nicht, so ist ja, da er nur vom Fünftel spricht, zu schließen, daß er den Stammbetrag wohl bezahlen müsse.
12Ferner wird gelehrt: Ich könnte noch immer glauben, er müsse den Stammbetrag für den Raub seines Vaters bezahlen nur in dem Falle, wenn er und sein Vater geschworen haben, woher dies von dem Falle, wenn sein Vater und nicht er, er und nicht sein Vater, weder er noch sein Vater geschworen hat? Es heißt: Raub, Vorenthaltenes, Verlorenes und Verwahrtes, und diesbezüglich gibt es eine Lehre!?
13Als R. Hona diese Lehre vortrug, sprach sein Sohn Rabba zu ihm: Sagte der Meister: es gibt eine Lettre, oder sagte er: sie müssen bezahlt werden? Dieser erwiderte: Ich sagte: es gibt eine Lehre, und zwar meine ich die Einschließung des Schriftverses. –
14Ich will dir sagen, unter nicht eingestanden ist zu verstehen, wenn der Vater es nicht eingestanden bat, wohl aber der Sohn. –
15Sollte doch der Sohn das Fünftel schuldig sein wegen seines Schwures!? – Ich will dir sagen, wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden war. – Wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden war, braucht er ja auch den Stammbetrag nicht zu zahlen!? – In dem Falle, wenn Sicherheit gewährende Güter vorhanden sind. –
16Was nützt es denn, daß Sicherheit gewährende Güter vorhanden sind, diese Schuld gilt ja nur als mündliches Darlehen, und für ein mündliches Darlehen kann man ja weder von Erben noch von Käufern [Grundstücke] einfordern!? –
17Ich will dir sagen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.