Bava Kamma — Blatt 105a

1wenn er bereits vor Gericht gestanden hat. – Wenn er bereits vor Gericht gestanden hat, muß er ja auch das Fünftel zahlen!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Wegen des Leugnens eines Anspruches auf Grundstücke ist das Fünftel nicht zu zahlen.

2Raba erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Geldbehälter seines Vaters bei anderen in Verwahrung war; den Stammbetrag muß er bezahlen, denn es ist ja vorhanden, das Fünftel braucht er nicht zu bezahlen, da er es nicht gewußt und somit richtig geschworen hat.

3MIT AUSNAHME EINES WENIGER ALS EINE PERUṬA BETRAGENDEN TEILES VOM STAMMBETRAGE &C. R. Papa sagte: Dies bezieht sich nur auf den Fall, wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden ist, wenn aber das Geraubte noch vorhanden ist, so muß er es ihm hinbringen, denn es ist zu berücksichtigen, es könnte im Werte steigen.

4Manche lesen: R. Papa sagte: Er braucht es ihm nicht hinzubringen, einerlei ob das Geraubte noch vorhanden ist oder nicht mehr vorhanden ist, denn wir berücksichtigen nicht, es könnte im Werte steigen.

5Raba sagte: Wenn jemand drei Bündel im Werte von drei Peruṭas geraubt hat und sie im Preise auf zwei gesunken sind, so muß er ihm, wenn er ihm zwei bereits zurückgegeben hat, auch das dritte zustellen. Und auch folgender Autor lehrt dasselbe: Wenn jemand Gesäuertes geraubt hat und das Pesaḥfest darüber verstrichen ist, so kann er zu ihm sagen: da hast du deines.

6Nur wenn es noch vorhanden ist, wenn es aber nicht mehr vorhanden ist, muß er ihm, da es vorher Geldwert hatte, obgleich es jetzt nicht mehr Geldwert hat, dafür Ersatz leisten; ebenso muß er auch hierbei Ersatz leisten, obgleich es jetzt keine Peruṭa mehr wert ist.

7Raba fragte: Wie ist es, wenn er zwei Bündel im Werte einer Peruṭa geraubt und eines zurückgegeben hat? Sagen wir, er besitze nicht den als Raub geltenden Wert, oder aber sagen wir, er habe das Geraubte, das sich bei ihm befunden hat, nicht zurückerstattet?

8Später entschied er es: wenn dies nicht als Raub gilt, liegt auch keine Rückerstattung vor. – Wenn es nicht als Raub gilt, liegt ja eine Rückerstattung wohl vor!? – Ich will dir sagen, er meint es wie folgt: obgleich dies nicht als Raub gilt, liegt immerhin das Gebot der Rückerstattung nicht vor.

9Rabba sagte: Sie sagten, wenn ein Nazir sich das Haar geschoren und zwei Haare zurückgelassen hat, habe er nichts getan; wie ist es nun, wenn er darauf eines abgeschoren und eines von selbst ausgefallen ist? R. Aha aus Diphte sprach zu Rabina: Ist es etwa Rabba fraglich, wie es denn sei, wenn er das Haar einzeln schert!?

10Dieser erwiderte ihm: In dem Falle, wenn zuerst eines von selbst ausgefallen ist und er nachher das andere abgeschoren hat; sagen wir, das geeignete Quantum ist nicht mehr vorhanden, oder aber sagen wir, das Scheren sei nun ungültig, denn er hatte vorher zwei Haare zurückgelassen, später aber die zwei Haare nicht geschoren?

11Später entschied er es: Wenn keine [zwei] Haare vorhanden sind, so ist auch kein Scheren erfolgt. – Wenn keine [zwei] Haare vorhanden sind, ist ja das Scheren erfolgt!? – Er meint es wie folgt: obgleich keine [zwei] Haare vorhanden sind, ist immerhin das Gebot des Scherens nicht ausgeübt worden.

12Raba sagte: Sie sagten, wenn das Faß ein Loch hat und dieses mit der Hefe verstopft ist, gewähre diese einen Schutz; wie ist es nun, wenn man die Hälfte verstopft hat?

13R. Jemar sprach zu R. Aši: Dies ist ja eine Mišna, denn wir haben gelernt: Wenn das Faß ein Loch hat und es mit Hefe verstopft ist, so gewährt diese einen Schutz; verstopft man es mit einer Weinranke, so schützt sie nur dann, wenn man es verschmiert hat; sind es zwei, so muß man es ringsum und den Raum zwischen beiden Ranken verschmieren.

14Nur dann, wenn man es verschmiert hat, sonst aber nicht; weshalb nun, es sollte ja ebenso sein, als hätte man die Hälfte verstopft!? –

15Was soll dies: in diesem Falle hält [der Pfropfen] nicht, wenn man ihn nicht verschmiert, jener aber spricht von dem Falle, wenn man die Hälfte verstopft hat und es auch hält.

16Raba sagte [ferner]: Sie sagten, wenn jemand Gesäuertes geraubt hat und das Pesaḥfest darüber verstrichen ist, könne er es ihm zur Verfügung stellen;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.