Bava Kamma — Blatt 105b
1wie ist es nun, wenn er es abgeschworen hat: sagen wir, da er, wenn es gestohlen wird, Ersatz leisten muß, habe er eine Wertsache abgeleugnet, oder aber, es ist ja vorhanden und gilt nichts weiter als Staub, somit hat er ihm nichts abgeleugnet?
2Das, was Raba fraglich war, war Rabba entschieden, denn Rabba sagte: [Wenn jemand zu einem sagt:] du hast meinen Ochsen gestohlen, und dieser erwidert: ich habe ihn nicht gestohlen,
3und als er ihn weiter fragt: wie kommt er zu dir, er ihm erwidert: ich bin unentgeltlicher Hüter desselben, so ist er schuldig, denn er hat sich hinsichtlich des Diebstahls und Abhandenkommens befreien wollen;
4[sagte er,] er sei Lohnhüter desselben, so ist er schuldig, denn er hat sich hinsichtlich des Brechens und Verendens befreien wollen;
5[sagte er,] er sei Entleiher desselben, so ist er schuldig, denn er hat sich hinsichtlich des Verendens durch Arbeitsleistung befreien wollen.
6Hieraus also, daß, da, wenn es gestohlen werden würde, er ihm Geld ableugnen würde, es ebenso ist, als würde er ihm auch jetzt, wo es vorhanden ist, Geld abgeleugnet haben. Ebenso auch hierbei, obgleich es nur als Staub gilt, so ist es dennoch, da, wenn es gestohlen werden würde, er Ersatz zahlen müßte, ebenso als hätte er ihm Geld abgeleugnet.
7Raba saß und trug diese Lehre vor; da wandte R. A͑mram gegen Raba ein:Und es ableugnet, ausgenommen der Fall, wenn er die Hauptsache eingesteht.
8Man könnte nämlich glauben, daß, wenn [jemand zu einem sagt:] du hast meinen Ochsen gestohlen, und dieser ihm erwidert: ich habe ihn nicht gestohlen,
9und als er ihn weiter fragt: wie kommt er zu dir, er ihm erwidert: du hast ihn mir verkauft, du hast ihn mir geschenkt, dein Vater hat ihn mir verkauft, dein Vater hat ihn mir geschenkt, er ist meiner Kuh nachgelaufen, er ist von selber zu mir gekommen, ich habe ihn auf dem Wege umherirren gefunden, ich bin sein unentgeltlicher Hüter, ich bin sein Lohnhüter, ich habe ihn leihweise, und es beschwört und darauf ein Geständnis ablegt, er schuldig sei, so heißt es: und es ableugnet, ausgenommen der Fall, wenn er die Hauptsache eingesteht!?
10Dieser erwiderte: Gedankenloser, diese Lehre spricht von dem Falle, wenn er zu ihm sagt: da hast du ihn, ich aber spreche von dem Falle, wenn er sich auf dem Felde befindet. –
11Wieso gesteht er die Hauptsache ein, wenn er zu ihm sagt: du hast ihn mir verkauft!? – In dem Falle, wenn er zu ihm sagt: ich habe dir den Kaufpreis nicht bezahlt; nimm deinen Ochsen und geh. –
12Wieso gesteht er die Hauptsache ein, wenn er zu ihm sagt: du hast ihn mir geschenkt, dein Vater hat ihn mir geschenkt!? – Wenn er zu ihm sagt: unter der Bedingung, daß ich dir einen Gefallen erweise, den ich dir nicht erwiesen habe; nimm deinen Ochsen und geh. –
13«Ich habe ihn auf dem Wege umherirren gefunden.» Sollte er ihm doch erwidern: so solltest du ihn mir heimbringen!? Der Vater Šemuéls erwiderte: Wenn er zu ihm sagt: ich schwöre, daß ich ihn gefunden und nicht gewußt habe, daß er dir gehört, um ihn dir heimbringen zu können.
14Es wird gelehrt: Ben A͑zaj sagte: Es sind drei Schwüre; wenn er dieses und nicht den Finder kannte, wenn er den Finder und nicht dieses kannte, wenn er weder dieses noch den Finder kannte. –
15Wenn er weder dieses noch den Finder kannte, so hat er ja die Wahrheit beschworen!? – Lies: dieses und den Finder. –
16Von welcher Bedeutung ist dies für die Halakha? R. Ami sagte im Namen R. Ḥaninas, befreiend; Šemuél sagte, verpflichtend.
17Sie führen den Streit der folgenden Tannaím. Es wird gelehrt: Wenn jemand einen einzelnen Zeugen schwören ließ, so ist er frei, R. Elea͑zar b. Šimo͑n sagt, schuldig. –
18Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, was Geld verursacht, gelte als Geld, und einer ist der Ansicht, was Geld verursacht, gelte nicht als Geld.
19R. Šešeth sagte: Wenn jemand ein Depositum ableugnet, so gilt er als Räuber und ist ersatzpflichtig auch im Falle eines Mißgeschickes. Und folgender Autor lehrt dasselbe: Und es ableugnet; wir wissen also die Strafe, wo findet sich das Verbot? Es heißt:ihr sollt nichts ableugnen. Doch wohl die Strafe wegen des Geldbetrages. –
20Nein, wegen des Schwures. – Wenn es aber im Schlußsatze heißt: und geschworen hat, so spricht ja wahrscheinlich der Anfangsatz von dem Falle, wenn er nicht geschworen hat? Im Schlußsatze wird nämlich gelehrt: Und falsch geschworen hat; wir wissen also die Strafe, wo findet sich das Verbot? Es heißt:ihr sollt nicht lügen. Wenn nun der Schlußsatz von dem Falle spricht, wenn er geschworen hat, so spricht ja der Anfangsatz von dem Falle, wenn er nicht geschworen hat!? –
21Ich will dir sagen, beide sprechen von dem Falle, wenn er geschworen hat, nur spricht der eine von dem Falle, wenn er es selber eingestanden hat, und einer von dem Falle, wenn Zeugen gekommen sind; sind Zeugen gekommen, so ist er auch im Falle eines Mißgeschickes ersatzpflichtig, hat er es selber eingestanden, so ist er zur Zahlung des Stammbetrages und des Fünftels und zur Darbringung eines Schuldopfers verpflichtet.
22Rabba erwiderte ihm: Nein, alle sind der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Dinge [dem Eigentümer] zur Verfügung stellen, denn sonst würden sie ja hinsichtlich des Gesäuerten am Pesaḥfeste gestritten haben, vielmehr, sagte Rabba, streiten sie hierbei, ob man den Ochsen in seiner Abwesenheit aburteilen könne.
23Wenn dem nun so wäre, so ist er ja schon beim Leugnen unfähig!? –
24Ich will dir sagen, hier handelt es sich um den Fall, wenn es sich auf dem Felde befindet; dies ist also kein Leugnen, denn er denkt: ich will mich jetzt seiner entledigen und später gehen und es ihm bringen.
25Dies ist auch zu beweisen, denn R. Idi b. Abin sagte, wer ein Darlehen abgeleugnet hat, sei als Zeuge zulässig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.