Bava Kamma — Blatt 106a
1und wer ein Depositum, sei als Zeuge unzulässig. –
2Ilpha sagte ja aber, durch den Eid erfolge eine Aneignung; nur durch den Eid, nicht aber durch das Leugnen!? – Ebenfalls in dem Falle, wenn es sich auf dem Felde befindet.
3Wenn du aber willst, sage ich: ‘durch den Eid erfolge eine Aneignung’ ist so zu verstehen, wie in der folgenden Lehre R. Honas. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs: [Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert hat: du hast bei mir nichts, und es beschworen hat, und darauf Zeugen kommen, so ist er frei, denn es heißt:der Eigentümer soll diesen annehmen und jener braucht nichts zu bezahlen, sobald der Eigentümer den Eid angenommen hat, braucht jener keinen Ersatz mehr zu zahlen.
4Der Text. R. Hona sagte im Namen Rabhs: [Wenn jemand zu seinem Nächsten gesagt hat:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert hat: du hast bei mir nichts, und dies auch beschworen hat, und darauf Zeugen kommen, so ist er frei, denn es heißt: der Eigentümer soll diesen annehmen und jener braucht nichts zu bezahlen; sobald der Eigentümer den Eid angenommen hat, braucht jener keinen Ersatz mehr zu zahlen.
5Raba sagte: Die Lehre Rabhs ist einleuchtend nur bei einem Darlehen, das zur Verausgabung bestimmt ist, aber, bei Gott, Rabh sagte es auch von einem Depositum, denn der angezogene Schriftvers spricht von einem Depositum.
6R. Naḥman saß und trug diese Lehre vor; da wandte R. Aḥa b. Minjomi gegen R. Naḥman ein: [Sagte er zu ihm:] wo ist mein Depositum, und erwiderte jener: es ist mir abhanden gekommen, und als er zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er es verzehrt hat, so muß er den Stammbetrag bezahlen; hat er es von selber eingestanden, so muß er den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen!?
7Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er außerhalb des Gerichtes geschworen hat. Jener entgegnete: Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: [Sagte er zu ihm:] wo ist mein Depositum, und erwiderte jener: es ist gestohlen worden, und als er zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er es selber gestohlen hat, so muß er das Doppelte zahlen, gesteht er es von selber ein, so muß er den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen. Wieso braucht er nun, wenn man sagen wollte, außerhalb des Gerichtes, das Doppelte zu zahlen!?
8Dieser erwiderte: Ich könnte dir erwidern: im Anfangsatze, wenn außerhalb des Gerichtes, und im Schlußsatze, wenn vor Gericht, nur will ich dir keine gesuchte Antwort geben; beides vielmehr, wenn vor Gericht, dennoch ist dies kein Einwand; eines in dem Falle, wenn er aufgesprungen ist, und eines in dem Falle, wenn er nicht aufgesprungen ist.
9Rami b. Ḥama sprach zu R. Naḥman: Merke, du hältst ja selber nichts von der Lehre Rabhs, wozu brauchst du für ihn einzutreten!? Dieser erwiderte: Nach der Auslegung Rabhs ist die Mišna so zu erklären. –
10Aber Rabh stützt sich ja auf einen Schriftvers!? – Ich will dir sagen, der Schriftvers deutet darauf, daß alle, die nach der Tora zu schwören haben, schwören und nicht zahlen: der Eigentümer soll diesen annehmen und jener braucht nichts zu zahlen, wer zu zahlen hat, schwöre.
11R. Hamnuna wandte ein: Wenn er ihn fünfmal schwören ließ, einerlei ob vor Gericht oder außerhalb des Gerichtes, und er jedesmal geleugnet hat, so ist er wegen jedes [Schwures] besonders schuldig, R. Šimo͑n erklärte: Aus dem Grunde, weil er jedesmal zurücktreten und ein Geständnis ablegen konnte.
12Hierbei ist nicht zu erklären, wenn er aufgesprungen ist, denn es heißt: ihn beschwören ließ, ferner ist nicht zu erklären, außerhalb des Gerichtes, denn es heißt: vor Gericht!?
13Er erhob diesen Einwand, und er selber erklärte es auch. Er lehrt zwei verschiedene Fälle: wenn er ihn schwören ließ, außerhalb des Gerichtes, oder vor Gericht und selber aufgesprungen ist.
14Raba wandte ein: Wenn der Hausherr hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls gemacht und dies beschworen hat, und darauf ein Geständnis ablegt, aber auch Zeugen gegen ihn auftreten, so muß er, wenn er das Geständnis vor dem Auftreten der Zeugen ablegt, den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen und ein Schuldopfer darbringen, und wenn er das Geständnis nach dem Auftreten der Zeugen ablegt, das Doppelte zahlen und ein Schuldopfer darbringen.
15Hierbei kann es ja weder außerhalb des Gerichtes erfolgt sein, noch kann er selber aufgesprungen sein, denn er hat ja das Doppelte zu zahlen!?
16Vielmehr, erklärte Raba, von dem Falle, wenn er ein Geständnis abgelegt hat, sagte es Rabh nicht, einerlei ob er den Einwand des Abhandenkommens oder den Einwand des Diebstahls gemacht hat, denn es heißt:er soll bekennen, er muß dann den Stammbetrag und das Fünftel bezahlen;
17ferner sagte er es auch nicht von dem Falle, wenn er den Einwand des Diebstahls gemacht hat und Zeugen gekommen sind, denn er muß dann das Doppelte zahlen. Rabh sagte es vielmehr von dem Falle, wenn er den Einwand des Abhandenkommens gemacht, es beschworen und kein Geständnis abgelegt hat, und Zeugen gekommen sind.
18Als darauf R. Gamda ging und dies R. Aši vortrug, sprach er zu ihm: Wenn R. Hamnuna, der ein Schüler Rabhs war, einen Einwand bezüglich des Geständnisses erhoben hat, so wußte er wahrscheinlich, daß Rabh dies auch von dem Falle gesagt hat, wenn er ein Geständnis abgelegt hat, und du sagst, Rabh habe dies nicht von dem Falle gesagt, wenn er ein Geständnis abgelegt hat!?
19Da sprach R. Aḥa der Greis zu R. Aši: R. Hamnuna war folgendes schwierig:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.