Bava Kamma — Blatt 106b

1einleuchtend ist es, wenn man sagt, er sei schuldig, wenn Zeugen kommen, daß er wegen der letzteren Schwüre ein Opfer darbringen muß, denn er könnte zurücktreten und ein Geständnis ablegen;

2wenn man aber sagen wollte, er sei frei, wenn Zeugen kommen, wonach er frei ist, selbst wenn Zeugen es bekunden, wieso können wir ihn zu einem Opfer wegen dieser Schwüre verpflichten, weil er später zurücktreten und ein Geständnis ablegen kann, er hat ja kein Geständnis abgelegt!?

3R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, hat das Doppelte zu zahlen; hat er es geschlachtet oder verkauft, so muß er das Vier oder das Fünffache zahlen.

4Ein Dieb zahlt das Doppelte, und wer den Einwand des Diebstahls macht, zahlt das Doppelte, wie nun ein Dieb, der das Doppelte zu zahlen hat, wenn er es schlachtet oder verkauft, das Vier- oder Fünffache zahlen muß, ebenso muß, wer den Einwand des Diebstahls macht, der das Doppelte zahlen muß, wenn er es schlachtet oder verkauft, das Vier- oder Fünffache zahlen. –

5Wohl ein Dieb, weil er auch ohne Schwur das Doppelte zahlen muß, während der, der den Einwand des Diebstahls macht, das Doppelte zahlen muß, nur wenn er geschworen hat!? –

6Ich will dir sagen, dies wird nur durch eine Vergleichung entnommen, und gegen eine Vergleichung ist nichts zu erwidern. –

7Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, einer spreche von einem wirklichen Diebe, und einer spreche von dem, der den Einwand des Diebstahls macht, wie ist es aber zu erklären nach demjenigen, welcher sagt, der [Schriftvers:] wenn der Dieb gefunden wird, und der [Schriftvers:] wenn der Dieb nicht gefunden wird, sprechen beide von dem, der den Einwand des Diebstahls macht!? –

8Ich will dir sagen, aus: derDieb.

9R. Ḥija b. Abba wandte gegen R. Joḥanan ein: [Sagte er zu ihm:] wo ist mein Ochs, und erwiderte jener: er ist gestohlen worden, und als er zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er ihn verzehrt hat, so hat er das Doppelte zu zahlen. Ein olivengroßes Stück Fleisch ist ja ohne Schlachtung nicht möglich, und er lehrt, daß er das Doppelte zu zahlen habe, nur das Doppelte und nicht das Vier- oder Fünffache!? –

10Hier handelt es sich um den Fall, wenn er ihn als Aas gegessen hat. –

11Sollte er doch geantwortet haben, wenn er totverletzt gegessen hat!? – Nach R. Meír, welcher sagt, auch die ungültige Schlachtung gelte als Schlachtung. –

12Sollte er ihm doch erwidert haben, wenn er eine Schlitzgeburt gegessen hat!? – Nach R. Meír, welcher sagt, auch die Schlitzgeburt benötige der Schlachtung. –

13Sollte er ihm doch erwidert haben, wenn er bereits vor Gericht gestanden hat und sie zu ihm gesagt haben: geh, zahle ihm!? Raba sagte nämlich: [Sagten sie:] geh und zahle ihm, und schlachtet er es oder verkauft, so ist er frei, denn damit ist die Sache erledigt, sodaß er bei der Schlachtung oder dem Verkaufe ein Räuber ist, und ein Räuber zahlt nicht das Vier- oder Fünffache;

14wenn aber: du bist verpflichtet, es ihm zurückzugeben, und er es schlachtet oder verkauft, so ist er schuldig, denn solange die Sache noch nicht erledigt ist, ist er ein Dieb. –

15Ich will dir sagen, sollte er ihm, auch nach deiner Auffassung, erwidert haben, dies gelte von einem Teilhaber, der es ohne Wissen seines Mitbeteiligten geschlachtet hat!? Vielmehr ist zu erklären, er habe eine von zwei oder drei Erklärungen herausgegriffen.

16Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans: Wer hinsichtlich eines Fundes den Einwand des Diebstahls macht, muß das Doppelte zahlen, denn es heißt:von allem Abhandengekommenen, von dem er behauptet.

17R. Abba b. Mamal wandte gegen R. Ḥija b. Abba ein: Wenn ein Mann gibt, das Geben eines Minderjährigen ist nichts. Ich weiß dies nur von dem Falle, wenn er es ihm als Minderjähriger gegeben hat und als Minderjähriger zurückverlangt, woher dies von dem Falle, wenn er es ihm als Minderjähriger gegeben hat und als Erwachsener zurückverlangt? Es heißt:die Angelegenheit beider soll vor Gott gebracht werden; nur wenn es beim Geben und beim Zurückverlangen die gleiche Person ist.

18Wenn dem nun so wäre, so sollte es doch als Fund gelten!? Dieser erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es verzehrt hat, als jener noch minderjährig war. –

19Demnach muß er zahlen, wenn jener erwachsen war; wozu lehrt er demnach: wenn es beim Geben und beim Zurückverlangen die gleiche Person ist, es sollte doch heißen: wenn es beim Verzehren und beim Zurückverlangen die gleiche Person ist!? Dieser erwiderte: Lies: wenn es beim Verzehren und beim Zurückverlangen die gleiche Person ist.

20R. Aši erklärte: Es ist nicht gleich, ein Fund gelangt zu ihm durch die Wirkung einer vernünftigen Person, da aber gelangte es zu ihm nicht durch die Wirkung einer vernünftigen Person.

21Ferner sagte R. Ḥija b. Abba im Namen R. Joḥanans: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, ist nur dann schuldig, wenn er es zum Teil abgeleugnet und zum Teil eingestanden hat, denn die Schrift sagt:das istes. Er streitet somit gegen R. Ḥija b. Joseph, denn R. Ḥija b. Joseph sagte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.