Bava Kamma — Blatt 107a

1hier sei eine Versetzung von Schriftversen eingetreten, und [die Worte] das ist es beziehen sich auf das Darlehen. – Womit ist das Darlehen anders? –

2Nach einer Erklärung Rabbas, denn Rabba sagte: Die Tora sagt deshalb, wer einen Teil der Forderung eingesteht, müsse schwören, weil es feststehend ist, daß sich niemand seinem Gläubiger gegenüber erkühne.

3Er möchte die ganze [Schuld] ableugnen, nur tut er dies deshalb nicht, weil er sich dazu nicht erkühnt; daher möchte er sie vollständig eingestehen, nur leugnete er einen Teil aus dem Grunde, weil er wie folgt denkt: gestehe ich sie ihm vollständig ein, so verlangt er sie vollständig, ich will mich einstweilen seiner entledigen, und sobald ich Geld habe, bezahle ich ihm. Der Allbarmherzige hat ihm daher einen Eid zugeschoben, damit er [die Schuld] vollständig eingestehe.

4Diese Begründung ist nur bei einem Darlehen angebracht, bei einem Depositum aber erkühnt er sich wohl.

5Rami b. Ḥama lehrte: Bei den vier Hütern [gilt dieses Gesetz]

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.