Bava Kamma — Blatt 107b
1nur dann, wenn sie einen Teil leugnen und einen Teil eingestehen. Folgende sind es: der unentgeltlicher Hüter, der Entleiher, der Lohnhüter und der Mieter.
2Raba sagte: Was ist der Grund des Rami b. Ḥama? Beim unentgeltlichen Hüter heißt es ausdrücklich: das ist es; hinsichtlich des Lohnhüters folgert er dies durch [das Wort] geben vom unentgeltlichen Hüter;
3beim Entleiher heißt es:und wenn jemand leiht, das und verbindet dies mit dem Vorangehenden; und der Mieter gilt nach dem, welcher sagt, er gleiche einem Lohnhüter, als Lohnhüter, und nach dem, welcher sagt, er gleiche einem unentgeltlichen Hüter, als unentgeltlicher Hüter.
4Ferner sagte R. Ḥija b. Joseph: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, ist nur dann schuldig, wenn er sich daran vergriffen hat, denn es heißt:so soll der Eigentümer vor Gott hintreten und schwören, ob er sich nicht am Eigentume des anderen vergriffen habe; demnach ist er nur dann schuldig, wenn er sich vergriffen hat. – Demnach handelt es sich um den Fall, wenn er sich daran vergriffen hat?
5R. Ḥija b. Abba erwiderte: Folgendes sagte R. Joḥanan; sie lehrten dies von dem Falle, wenn es an der Krippe steht. R. Zera sprach zu R. Ḥija b. Abba: Meint er es, nur wenn es an der Krippe steht, wenn er sich aber daran vergriffen hat, habe er es geeignet und auch der Eid sei belanglos, oder aber meint er es, selbst wenn es sich an der Krippe befindet?
6Dieser erwiderte: Darüber habe ich nichts gehört, aber ähnliches habe ich gehört. R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und nachher Zeugen kommen, so ist er frei. Doch wohl aus dem Grunde, weil er es durch den ersten Eid geeignet hat.
7Dieser erwiderte: Nein, weil es durch den ersten Eid aus dem Besitze des Eigentümers gekommen war.
8Ebenso wurde auch gelehrt: R. Abin sagte im Namen R. Ilea͑s im Namen R. Johanans: Wenn jemand hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und nachher Zeugen kommen, so ist er frei, weil es durch den ersten Eid aus dem Besitze des Eigentümers gekommen war.
9R. Šešeth sagte: Wer hinsichtlich eines Depositums den Einwand des Diebstahls macht, ist, wenn er sich daran vergriffen hat, frei, denn der Allbarmherzige meint es wie folgt: so soll der Eigentümer vor Gott treten und schwören, ob er sich nicht vergriffen habe &c., wenn er sich aber vergriffen hat, so ist er frei.
10R. Naḥman sprach zu ihm: Es werden ihm ja drei Eide auferlegt, ein Eid, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat, ein Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, und ein Eid, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet; der Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, gleicht ja wahrscheinlich dem Eide, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet: wie er schuldig ist wegen des Eides, daß es sich nicht in seinem Besitze befindet, wenn sich herausstellt, daß es sich wohl in seinem Besitze befindet, ebenso ist er auch schuldig wegen des Eides, daß er sich daran nicht vergriffen hat, wenn sich herausstellt, daß er sich wohl daran vergriffen hat!?
11Dieser erwiderte ihm: Nein, der Eid, daß er sich daran nicht vergriffen hat, gleicht dem Eide, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat: wie er beim Eide, daß er daran keine Fahrlässigkeit begangen hat, von der Zahlung des Doppelten frei ist, wenn sich herausstellt, daß er wohl daran eine Fahrlässigkeit begangen hat, ebenso ist er auch beim Eide, daß er sich daran nicht vergriffen hat, von der Zahlung des Doppelten frei, wenn sich herausstellt, daß er sich wohl daran vergriffen hat.
12Rami b. Ḥama fragte: Befreit ihm die geldliche Zahlung des Doppelten vom Fünftel, oder befreit ihn der zur Zahlung des Doppelten verpflichtende Eid vom Fünftel?
13Dies ist von Bedeutung in dem Falle, wenn er zuerst den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, darauf den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.