Bava Kamma — Blatt 108a

1und nachher hinsichtlich der ersten Aussage Zeugen kommen und hinsichtlich der zweiten Aussage er selber ein Geständnis ablegt.

2Wie ist es nun: befreit ihn die Zahlung des Doppelten vom Fünftel, und dieser ist zur Zahlung des Doppelten verpflichtet, oder befreit ihn der zur Zahlung des Doppelten verpflichtende Eid vom Fünftel, und da der letzte Eid ihn nicht zur Zahlung des Doppelten verpflichtet, so ist er zum Fünftel verpflichtet.

3Raba erwiderte: Komm und höre: Wenn jemand zu einem von der Straße sagte: wo ist mein Ochs, den du gestohlen hast, und dieser ihm erwiderte: ich habe nicht gestohlen, und als jener zu ihm sagte: ich beschwöre dich, er ‘Amen’ sagte, und Zeugen bekunden, daß er ihn gestohlen hat, so muß er das Doppelte zahlen; gesteht er es selber ein, so muß er den Stammbetrag und das Fünftel zahlen und ein Schuldopfer darbringen.

4Hierbei verpflichten ihn ja die Zeugen zur Zahlung des Doppelten, dennoch gilt dies nur von dem Falle, wenn er es freiwillig eingesteht, nicht aber von dem Falle, wenn nach dem Auftreten der Zeugen.

5Wenn man nun sagen wollte, der Eid, der ihn zur Zahlung des Doppelten verpflichtet, befreie ihn vom Fünftel, weshalb nicht von dem Falle, wenn er es nach dem Auftreten der Zeugen eingesteht, der Eid hat ihn ja nicht zur Zahlung des Doppelten verpflichtet, somit sollte er ihn zum Fünftel verpflichten.

6Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß nur die Zahlung des Doppelten ihn vom; Fünftel befreie. Schließe hieraus.

7Rabina fragte: Wie ist es, wenn das Fünftel und das Doppelte auf zwei Personen entfallen? Wenn nämlich jemand seinen Ochsen zwei Personen übergeben hatte und sie den Einwand des Diebstahls machten; der eine beschwor es und legt ein Geständnis ab, und der andere beschwor es und Zeugen kommen.

8Wie ist es nun; sagen wir, der Allbarmherzige habe nur bei einer Person darauf geachtet, daß nicht das Fünftel und das Doppelte zu zahlen sei, hierbei aber muß der eine das Doppelte und der andere das Fünftel zahlen, oder hat der Allbarmherzige darauf geachtet, daß bei einem Betrage nicht das Fünftel und das Doppelte zu zahlen sei, und hierbei handelt es sich um einen Betrag. – Dies bleibt unentschieden.

9R. Papa fragte: Wie verhält es sich mit zwei Fünfteln oder zwei Doppelten bei einer Person? Wenn er nämlich den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, darauf ein Geständnis abgelegt hat, darauf zurückgetreten ist und wiederum den Einwand des Abhandenkommens gemacht und es beschworen hat, und wiederum ein Geständnis ablegt. Oder wenn er zuerst den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und Zeugen gekommen sind, und er darauf zurückgetreten ist und wiederum den Einwand des Diebstahls gemacht und es beschworen hat, und Zeugen kommen.

10Wie ist es nun, sagen wir, der Allbarmherzige habe nur bestimmt, daß wegen eines Objektes nicht zwei Arten von Zahlungen zu entrichten seien, und hierbei ist es ja eine Art, oder aber bestimmte der Allbarmherzige, daß wegen eines Objektes nicht zwei Zahlungen zu entrichten seien, und auch hierbei sind es zwei Zahlungen. –

11Komm und höre: Raba sagte: Die Tora sagt:und seine Fünftel soll er zufügen, die Tora hat mehrere Fünftel für ein Objekt vorgeschrieben. Schließe hieraus.

12Wem gehört das Doppelte, wenn der Eigentümer den Hüter aufgefordert hat, und er einen Eid geleistet und darauf bezahlt hat? Abajje sagt, es gehöre dem Depositor. Raba sagt, es gehöre dem Depositar.

13Abajje sagt, es gehöre dem Depositor, denn da er jenen mit der Eidesleistung bemüht hat, so hat er ihm das Doppelte nicht zugeeignet; Raba sagt, es gehöre dem Depositar, denn da er Ersatz geleistet hat, so hat ihm jener das Doppelte zugeeignet. –

14Sie streiten über die Auslegung der folgenden Mišna. Wir haben gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten Vieh oder Geräte zur Verwahrung gegeben hat und sie gestohlen worden oder abhanden gekommen sind, und dieser bezahlt und nicht schwören will, sie sagten nämlich, ein unentgeltlicher Hüter könne schwören und ersatzfrei sein, so muß der Dieb, wenn er gefunden wird, das Doppelte, und wenn er es geschlachtet oder verkauft hat, das Vier- oder Fünffache an den Depositar zahlen;

15wenn er aber schwört und nicht bezahlen will, so muß der Dieb, wenn er gefunden wird, das Doppelte, und wenn er es geschlachtet oder verkauft hat, das Vier oder Fünffache an den Depositor zahlen.

16Abajje folgert aus dem Anfangsatze und Raba folgert aus dem Schlußsatze. Abajje folgert aus dem Anfangsatze, denn es heißt: und dieser bezahlt und nicht schwören will, nur wenn er nicht schwören will,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.