Bava Kamma — Blatt 108b

1wenn er aber geschworen hat, so muß [der Dieb], obgleich jener bezahlt hat, es an den Depositor zahlen.

2Raba folgert aus dem Schlußsatze: er aber schwört und nicht bezahlen will, also nur wenn er nicht bezahlen will, wenn er aber bezahlt hat, so muß, obgleich er geschworen hat, [der Dieb] es an den Depositar zahlen. –

3Gegen Abajje ist ja ein Einwand aus dem Schlußsatze zu erheben!? – Abajje kann dir erwidern, er meine es wie folgt: und er schwört und nicht bezahlen will, nämlich vor dem Schwören, wohl aber tat er dies nach dem Schwören, so muß [der Dieb] es an den Depositor zahlen. – Gegen Raba ist ja ein Einwand aus dem Anfangsatze zu erheben!? – Raba kann dir erwidern, er meine es wie folgt: und er bezahlt und nicht bei seinem Schwüre verblieben ist, sondern nachher bezahlt, so muß [der Dieb] es an den Depositar zahlen.

4Wie ist es, wenn der Eigentümer den Hüter aufgefordert und dieser geschworen hat, und darauf der Dieb entdeckt worden ist, und vom Hüter aufgefordert, ein Geständnis abgelegt hat, und später, vom Eigentümer aufgefordert, es diesem ableugnet, dieser aber Zeugen bringt: wird der Dieb durch das dem Hüter abgelegte Geständnis frei oder nicht?

5Raba erwiderte: Hat der Hüter richtig geschworen, so wird der Dieb durch das dem Hüter abgelegte Geständnis frei, hat er falsch geschworen, so wird er durch das dem Hüter abgelegte Geständnis nicht frei.

6Raba fragte: Wie ist es, wenn [der Hüter] falsch schwören wollte und man ihn nicht gelassen hat? – Dies bleibt unentschieden. So lehrte es R. Kahana; R. Ṭabjomi lehrte es wie folgt: Raba fragte: Wie ist es, wenn er falsch geschworen hat? – Dies bleibt unentschieden.

7Wie ist es, wenn der Eigentümer den Hüter aufgefordert und dieser bezahlt hat, und darauf der Dieb entdeckt worden ist, und vom Eigentümer aufgefordert, ein Geständnis abgelegt hat, und später vom Hüter aufgefordert, es diesem ableugnet, dieser aber Zeugen bringt: wird der Dieb durch das dem Eigentümer abgelegte Geständnis frei oder nicht?

8Sagen wir, der Hüter könne zum Eigentümer sagen: da du den Ersatz erhalten hast, so hast du damit nichts mehr zu tun, oder aber kann dieser ihm erwidern: wie du mir gefällig warst, so war auch ich dir gefällig und forschte nach dem Diebe; jetzt nehme ich meines und nimm du deines. – Dies bleibt unentschieden.

9Es wurde gelehrt: Wenn es durch Gewalt gestohlen worden und der Dieb entdeckt worden ist, so kann er, wie Abajje sagt, falls er unentgeltlicher Hüter ist, wenn er will, mit diesem einen Prozeß führen, und wenn er will, schwören; wenn er aber Lohnhüter ist, so muß er mit ihm einen Prozeß führen und kann nicht schwören. Raba sagt, ob so oder so müsse er mit ihm einen Prozeß führen und könne nicht schwören.

10Demnach streitet er gegen R. Hona b. Abin, denn R. Hona b. Abin ließ sagen: Wenn es durch Gewalt gestohlen worden und der Dieb entdeckt worden ist, so kann er, falls er unentgeltlicher Hüter ist, wenn er will, mit ihm einen Prozeß führen, und wenn er will, schwören; wenn er aber Lohnhüter ist, so muß er mit ihm einen Prozeß führen und kann nicht schwören. –

11Raba kann dir erwidern: hier handelt es sich um den Fall, wenn er sich beeilt und geschworen hat. – Es heißt ja aber: wenn er will, mit ihm einen Prozeß führen, und wenn er will, schwören!? – Er meint es wie folgt: wenn der unentgeltliche Hüter will, kann er bei seinem Eide verbleiben, und wenn er will, kann er mit ihm einen Prozeß führen.

12Rabba der Kleine fragte es wie folgt: Wie ist es, wenn es durch Gewalt gestohlen worden ist, der Dieb es in das Haus des Hüters zurückgebracht hat und es durch ein Verschulden verendet ist? Sagen wir, sobald es durch Gewalt gestohlen worden ist, hat seine Hütepflicht aufgehört, oder aber ist mit der Rückgabe seine Hütepflicht wieder eingetreten. – Dies bleibt unentschieden.

13SAGTE JENER ZU IHM:] WO IST MEIN DEPOSITUM, UND ERWIDERTE DIESER: ES IST ABHANDEN GEKOMMEN, UND ALS ER ZU IHM SAGTE, ICH BESCHWÖRE DICH, ER ‘AMEN’ SAGTE, UND ZEUGEN BEKUNDEN, DASS ER ES VERZEHRT HAT, SO HAT ER NUR DEN STAMMBETRAG ZU BEZAHLEN; GESTEHT ER ES VON SELBST EIN, SO MUSS ER DEN STAMMBETRAG UND DAS FÜNFTEL ZAHLEN UND EIN SCHULDOPFER DARBRINGEN.

14[SAGTE JENER ZU IHM:] WO IST MEIN DEPOSITUM, UND ERWIDERTE DIESER: ES IST GESTOHLEN WORDEN, UND ALS ER ZU IHM SAGTE: ICH BESCHWÖRE DICH, ER ‘AMEN’ SAGTE, UND ZEUGEN BEKUNDEN, DASS ER ES GESTOHLEN HAT, SO MUSS ER DAS DOPPELTEZAHLEN; GESTEHT ER ES VON SELBST EIN, SO MUSS ER DEN STAMMBETRAGUND DAS FÜNFTEL ZAHLEN UND EIN SCHULDOPFER DARBRINGEN.

15WENN JEMAND VON SEINEM VATER GERAUBT UND ES IHM ABGESCHWOREN HAT, UND DIESER DARAUF GESTORBEN IST, SO MUSS ER DEN STAMMBETRAG UND DAS FÜNFTEL (UND DAS SCHULDOPFER) AN DESSEN SÖHNE ODER DESSEN BRÜDERZAHLEN; WENN ER ABER NICHT WILLODER NICHTSHAT, SO BORGE ER, UND DIE GLÄUBIGER KOMMEN UND ZIEHEN DIE SCHULDEIN.

16WENN JEMAND ZU SEINEM SOHNE GESAGT HAT: QONAM, DASS DU VON MIR NICHTS GENIESSEN SOLLST, SO DARF ER, WENN JENER STIRBT, IHN BEERBEN.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.