Bava Kamma — Blatt 109b
1Demnach ist R. Jose der Galiläer der Ansicht, man könne auch sich selber gegenüber verzichten, wieso kann es nun vorkommen, daß man den Raub eines Proselyten an die Priester abzuliefern hat, wie es der Allbarmherzige bestimmt hat!?
2Raba erwiderte: In dem Falle, wenn er einen Proselyten beraubt und es abgeschworen hat, worauf der Proselyt gestorben ist und er nach dessen Tode ein Geständnis abgelegt hat; bei seinem Geständnisse hat Gott es erworben und den Priestern gegeben.
3Rabina fragte: Wie verhält es sich mit dem Raube einer Proselytin? Der Allbarmherzige spricht von einem Manne, schließt also eine Frau aus, oder aber ist dies nur die gewöhnliche Redensart der Schrift?
4R. Ahron erwiderte Rabina: Komm und höre; es wird gelehrt:Mann, ich weiß dies nur von einem Manne, woher dies von einer Frau? Wenn es zurückerstatten heißt, so sind es zwei.
5Wieso heißt es demnach Mann? Bei einem Manne muß man nachforschen, ob er Verwandte hat oder nicht, bei einem Minderjährigen aber braucht man nicht nachzuforschen, denn es ist sicher, daß er keine Verwandten hat.
6Die Rabbanan lehrten:Dem Herrn, dem Priester, Gott hat [das Geraubte] geeignet und es dem Priester der jeweiligen Priesterwache gegeben. Du sagst, dem Priester der jeweiligen Priesterwache, vielleicht ist dem nicht so, sondern man könne es jedem beliebigen Priester geben? Es heißtabgesehen von dem Sühnewidder, mit dem man ihm Sühne schafft, die Schrift spricht also vom Priester der jeweiligen Priesterwache.
7Die Rabbanan lehrten: Woher, daß der Räuber, wenn er selbst Priester ist, nicht sagen darf: da es für die Priester bestimmt ist und sich in meinem Besitze befindet, so will ich es behalten? Dies wäre auch durch einen Schluß zu folgern: wenn er fremdes erhält, um wieviel mehr sein eigenes.
8R. Nathan lehrte dies in einer anderen Fassung: wenn man ihm eine Sache, an der er erst wenn sie in seinen Besitz gekommen beteiligt ist, sobald sie in seinen Besitz gekommen ist, nicht mehr abnehmen darf, um wieviel weniger darf man ihm eine Sache, an der er noch bevor sie in seinen Besitz gekommen beteiligt ist, sobald sie in seinen Besitz gekommen ist, abnehmen.
9Aber nein, wenn dies von einer Sache gilt, an der er nicht beteiligt ist, an der aber auch die anderen ebensowenig beteiligt sind wie er, sollte dies auch vom Raube gelten, an dem auch die anderen ebenso beteiligt sind wie er!? Der Raub kommt daher aus seinem Besitze und wird an seine Priesterbrüder verteilt. –
10Es heißt ja aber:was irgend jemand heiligt, soll ihm gehören!? – Hier handelt es sich um einen [levitisch] unreinen Priester. –
11Ein unreiner Priester erhält ja davon keinen Anteil!? – Vielmehr, dies ist aus [dem Worte] Priester zu folgern, das auch beim Gesetze vom Erbbesitzfelde gebraucht wird.
12Es wird nämlich gelehrt:Erbbesitz, dies deutet auf das folgende: Wenn ein Priester ein Feld, das im Jobeljahre den Priestern zufällt, gekauft hat, so kann dieser nicht sagen: da es im Jobeljahre den Priestern zufällt und sich nun in meinem Besitze befindet, so behalte ich es.
13Dies wäre auch aus einem Schluß zu folgern: wenn ich fremdes erhalte, um wieviel mehr meines.
14Daher heißt es:wie ein dem Banne verfallenes Feld, dem Priester fällt der Erbbesitz zu; nur sein Erbbesitz gehört ihm, nicht aber gehört ihm dieses. Es wird ihm vielmehr abgenommen und an seine Priesterbrüder verteilt.
15Die Rabbanan lehrten: Woher, daß ein Priester nach Belieben zu jeder Zeit und Stunde kommen und seine eigenen Opfer darbringen dürfe? Es heißt:er kann ganz nach seinem Belieben kommen und Dienst tun.
16Woher ferner, daß das Fleisch und die Haut ihm gehören? Es heißt: was irgend jemand heiligt, soll ihm gehören. Wenn er gebrechenbehaftet ist, so gebe er es einem Priester der jeweiligen Priesterwache, und das Fleisch und die Haut gehören ihm;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.