Bava Kamma — Blatt 110b
1wohl aber für die Priesterwache Jeda͑ja? –
2In welchem Falle: wollte man sagen, wenn er es Jeda͑ja zur Dienstzeit derselben gegeben hat, so reicht es ja!? –
3In dem Falle, wenn er sie Jeda͑ja zur Dienstzeit Jehojaribs gegeben hat. Sagen wir, die Erstattung sei ungültig, da sie nicht an die richtige Priesterwache erfolgt ist, oder aber ist sie, da sie für diese nicht reicht, von vornherein für Jeda͑ja bestimmt? – Dies bleibt unentschieden.
4Raba fragte: Dürfen die Priester den Proselytenraub unter einander vollständig verteilen?
5Sagen wir, man dürfe den Proselytenraub nicht vollständig verteilen, da ihn der Allbarmherzige ‘Schuld’ nennt, wie man auch Schuldopfer nicht vollständig verteilen darf, oder aber ist der Proselytenraub anders, da er eine Geldzahlung ist?
6Später entschied er es: der Allbarmherzige nennt ihn ‘Schuld’. R. Aḥa, der Sohn Rabas, lehrte es ausdrücklich: Raba sagte: Die Priester dürfen den Proselytenraub nicht unter einander vollständig verteilen, denn der Allbarmherzige nennt ihn ‘Schuld’.
7Raba fragte: Gelten die Priester hinsichtlich des Proselytenraubes als Erben oder als Gabenempfänger? –
8In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Bei Gesäuertem, nachdem das Pesaḥfest darüber verstrichen ist: wenn du sagst, sie gelten als Erben, so ist es das, was sie geerbt haben; wenn du aber sagst, sie gelten als Gabenempfänger, so haben sie, wie der Allbarmherzige bestimmt hat, eine richtige Gabe zu erhalten, während dieser ihnen nichts gibt, denn es ist ja nichts weiter als Staub.
9R. Zee͑ra stellte eine andere Frage. Auch wenn man annimmt, sie gelten als Gabenempfänger, ist dies nicht fraglich, denn der Allbarmherzige hat bestimmt, daß man ihnen dies als Gabe gebe;
10fraglich ist nur der Fall, wenn [dem Priester] zehn Stück Vieh als Proselytenraub zugefallen sind, ob er dann verpflichtet ist, von diesen den Zehnten zu entrichten oder nicht.
11Gelten sie als Erben, so sagte ja der Meister, wenn sie [Vieh] erworben haben, sei es pflichtig, sobald es in das Haus gekommen ist, oder gelten sie als Gabenempfänger, und wir haben gelernt, was [der Priester] gekauft oder als Gabe erhalten hat, sei vom Viehzehnten frei; wie ist es nun? –
12Komm und höre: Vierundzwanzig Priestergaben wurden Ahron und seinen Söhnen verliehen, und alle sind sie [durch die Regel] von der Generalisierung und Spezialisierung und einem Salzbündnisse verliehen worden.
13Wenn jemand sie erfüllt, so ist es ebenso, als würde er [die Regeln] von der Generalisierung und Spezialisierung und das Salzbündnis gehalten haben, und wenn jemand sie übertritt, so ist es ebenso, als würde er [die Regeln] von der Generalisierung und Spezialisierung und das Salzbündnis übertreten haben.
14Folgende sind es: zehn im Tempel, vier in Jerušalem und zehn in der Provinz. Zehn im Tempel: das Vieh-Sündopfer, das Geflügel-Sündopfer, das Gewiß-Schuldopfer, das Schwebe-Schuldopfer, die Schlachtungen der Gemeinde-Heilsopfer, das Log Öl des Aussätzigen, was von der Schwingegarbe zurückbleibt, die zwei Brote, die Schaubrote und das Zurückbleibende von den Speisopfern;
15vier in Jerušalem: das Erstgeborene, die Erstlinge, das Abgehobene vom Dankopfer und vom Widder des Nazirs und die Häute der heiligen Opfer;
16zehn in der Provinz: die Hebe, die Zehnthebe, die Teighebe, die Erstlingsschur, die Gaben, die Auslösung des [erstgeborenen] Sohnes, die Auslösung des Erstgeborenen eines Esels, das Erbbesitz-Feld, das Banngut-Feld und der Proselytenraub.
17Hier wird es also Gabe genannt; schließe hieraus, daß sie als Gabenempfänger gelten. Schließe hieraus.
18[STIRBT] ER NACH DER AUSZAHLUNG DES GELDES AN DIE LEUTE DER PRIESTERWACHE &C. Abajje sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß die Sühne zur Hälfte durch das Geld erlangt werde, denn wenn dem nicht so wäre, so müßte es den Erben zurückgegeben werden, da er es nicht dazu gegeben hat. –
19Demnach sollte doch ein Sündopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, zurück profan werden, denn es ist nicht dazu abgesondert worden!? – Ich will dir sagen, hinsichtlich des Sündopfers, dessen Eigentümer gestorben ist, gibt es eine überlieferte Lehre, daß man es verenden lassen müsse. –
20Demnach sollte doch ein Schuldopfer, dessen Eigentümer gestorben ist, zurück profan werden, denn dazu ist es nicht reserviert worden!? – Hinsichtlich des Schuldopfers gibt es ebenfalls eine überlieferte Lehre, daß in Fällen, in welchen man das Sündopfer verenden lassen muß, man das Schuldopfer weiden lassen müsse. –
21Demnach sollte doch eine Schwägerin, die einem Grindigen zugefallen ist, ohne Ḥaliça ausgehen, denn dazu hat sie sich nicht antrauen lassen!? – Hierbei sind wir Zeugen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.