Bava Kamma — Blatt 111b

1WENN JEMAND ETWAS GERAUBT UND ES SEINEN KINDERN ZUM VERZEHREN GEGEBEN ODER IHNEN HINTERLASSEN HAT, SO SIND SIE ERSATZFREI; IST ES EINE SICHERHEIT GEWÄHRENDE SACHE, SO SIND SIE ERSATZPFLICHTIG.

2GEMARA. R. Ḥisda sagte: Wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, und darauf ein anderer gekommen ist und es verzehrt hat, so kann jener nach Belieben von dem einen oder dem anderen [Ersatz] fordern, denn solange der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, befindet es sich in seinem Besitze. –

3Wir haben gelernt: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben oder ihnen hinterlassen hat, so sind sie ersatzfrei. Dies ist also eine Widerlegung der Lehre R. Ḥisdas!? – R. Ḥisda kann dir erwidern: diese Lehre gilt nach der Desperation.

4ODER ES IHNEN HINTERLASSEN HAT, SO SIND SIE ERSATZFREI. Rami b. Ḥama sagte: Dies besagt, daß der Besitz des Erben dem Besitze des Käufers gleiche;

5Raba aber sagte, der Besitz des Erben gleiche nicht dem Besitze des Käufers, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn sie es bereits verzehrt haben. –

6Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, wenn es eine Sicherheit gewährende Sache ist, seien sie ersatzpflichtig, so handelt es sich ja auch im Anfangsatze um den Fall, wenn die Sache noch vorhanden ist!? – Raba kann dir erwidern: er meint es wie folgt: hat ihnen ihr Vater Sicherheit gewährende Güter hinterlassen, so sind sie ersatzpflichtig. –

7Aber Rabbi lehrte ja seinen Sohn R. Šimo͑n, darunter sei nicht eine wirklich Sicherheit gewährende Sache zu verstehen, sondern wenn es ein Ochs ist, mit dem er pflügt, oder ein Esel, den er antreibt, so sind sie wegen der Ehre ihres Vaters zur Rückerstattung verpflichtet!?

8Vielmehr, sagte Raba, wenn ich sterbe, kommt mir R. Oša͑ja entgegen, denn ich erkläre die Mišna nach seiner Ansicht. R. Oša͑ja lehrte nämlich: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben hat, so sind sie ersatzfrei; hat er es ihnen hinterlassen, so sind sie, wenn das Geraubte noch vorhanden ist, [zur Rückgabe] verpflichtet, und wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden ist, frei; hat ihnen ihr Vater Sicherheit gewährende Güter hinterlassen, so sind sie ersatzpflichtig.

9Der Meister sagte: Und wenn das Geraubte nicht mehr vorhanden ist, frei. Dies wäre also eine Widerlegung R. Ḥisdas? – R. Ḥisda kann dir erwidern: diese Lehre gilt nach der Desperation.

10Der Meister sagte: Wenn das Geraubte noch vorhanden ist, [zur Rückgabe] verpflichtet. Dies wäre also eine Widerlegung des Rami b. Ḥama? – Rami b. Ḥama kann dir erwidern: diese Lehre gilt

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.