Bava Kamma — Blatt 112a

1vor der Desperation.

2R. Ada b. Ahaba bezieht die Lehre des Rami b. Ḥama auf das folgende: Hat ihr Vater ihnen Wuchergeld hinterlassen, so brauchen sie, obgleich sie wissen, daß es vom Wucher herrührt, es nicht zurückzugeben. Hierzu sagte Rami b. Ḥama: Dies besagt, daß der Besitz des Erben dem Besitze des Käufers gleiche;

3Raba aber sagte, tatsächlich, kann ich dir sagen, gleicht der Besitz des Erben nicht dem Besitze des Käufers, hierbei aber verhält es sich anders, denn die Schrift sagt: du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, gib es ihm zurück, damit er mit dir zufrieden sei; dies hat der Allbarmherzige nur ihm selber geboten, nicht aber hat der Allbarmherzige dies seinem Sohne geboten.

4Nach demjenigen, der dies auf die Barajtha bezieht, ist dies um so mehr auf die Mišna [zu beziehen], und nach demjenigen, der dies auf die Mišna bezieht, vertritt hinsichtlich der Barajtha Rami b. Ḥama die Ansicht Rabas.

5Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben hat, so sind sie ersatzfrei; hat er es ihnen hinterlassen, so sind sie, wenn sie erwachsen sind, ersatzpflichtig, und wenn sie minderjährig sind, ersatzfrei. Wenn aber die erwachsenen sagen: wir wissen nicht, welche Rechnungen unser Vater mit dir hatte, so sind sie ersatzfrei. –

6Sollten sie denn deshalb ersatzfrei sein, weil sie sagen: wir wissen nicht, welche Rechnungen unser Vater mit dir hatte!? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn sie erwachsen sind und sagen: wir kennen die Rechnungen, die unser Vater mit dir hatte, und wissen, daß dir bei ihm nichts verblieben ist, so sind sie ersatzfrei.

7Ein Anderes lehrt: Wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben hat, so sind sie ersatzfrei; wenn er es ihnen hinterlassen und sie es verzehrt haben, so sind sie, ob erwachsen oder minderjährig, ersatzpflichtig. – Sind denn minderjährige ersatzpflichtig, es sollte doch nicht mehr sein, als wenn sie Schaden angerichtet haben!? R. Papa erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn er es ihnen hinterlassen und sie es noch nicht verzehrt haben, so sind sie, ob erwachsen oder minderjährig, ersatzpflichtig.

8Raba sagte: Hat ihr Vater ihnen eine entliehene Kuh hinterlassen, so dürfen sie sich ihrer die ganze Dauer der Entleihung bedienen; verendet sie, so sind sie für Unfälle nicht haftbar. Wenn sie sie im Glauben, sie gehöre ihrem Vater, geschlachtet und verzehrt haben, so haben sie einen niedrigen Fleischpreis zu ersetzen. Hinterließ ihnen ihr Vater Sicherheit gewährende Güter, so sind sie ersatzpflichtig.

9Manche beziehen dies auf den Anfangsatz und manche beziehen dies auf den Schlußsatz.

10Wer dies auf den Anfangsatz bezieht, nach dem gilt dies um so mehr vom Schlußsatze, und er streitet somit gegen R. Papa; wer dies auf den Schlußsatz bezieht, nach dem gilt dies nicht vom Anfangsatze, übereinstimmend mit R. Papa.

11R. Papa sagte nämlich: Wer im Besitze einer gestohlenen Kuh ist und sie am Šabbath schlachtet, ist schuldig, denn er war wegen des Diebstahls schuldig, noch bevor er zur Entweihung des Šabbaths kam; wenn er aber im Besitze einer entliehenen Kuh ist und sie am Šabbath schlachtet, so ist er frei, denn die Entweihung des Šabbaths und das Verbot des Diebstahls traten gleichzeitig ein.

12Die Rabbanan lehrten:So soll er zurückerstatten das Geraubte, das er geraubt hat; wozu heißt es: das er geraubt hat? Er erstatte es zurück im selben Zustande, wie er es geraubt hat.

13Hieraus folgerten sie, daß, wenn jemand etwas geraubt und es seinen Kindern zum Verzehren gegeben hat, sie ersatzfrei seien, und wenn er es ihnen hinterlassen hat, sie, ob erwachsen oder minderjährig, [zur Rückerstattung] verpflichtet sind. Im Namen des Symmachos sagten sie, erwachsene seien dazu verpflichtet, minderjährige seien davon frei.

14Der Sohn des Schwiegervaters des R. Jirmeja Schloß vor R. Jirmeja die Tür ab. Als er darauf vor R. Abin kam,

15sprach dieser: Er beansprucht seines. – Ich will aber Zeugen bringen, daß ich es bereits bei Lebzeiten seines Vaters im Besitze hatte. Dieser erwiderte: Verhört man denn Zeugen

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.