Bava Kamma — Blatt 112b

1bei Abwesenheit des Beklagten!? – Etwa nicht, es wird ja gelehrt, daß sie, ob erwachsen oder minderjährig, [zur Rückerstattung verpflichtet sind!? Dieser erwiderte: Du hast den Streit des Symmachos gleich daneben. Jener entgegnete: Hat sich denn die ganze Welt zusammengetan, zu meinen Ungunsten nach Symmachos zu entscheiden!?

2Mittlerweile ging die Sache weiter und gelangte zu R. Abahu, und er sprach: Habt ihr denn nicht das gehört, was R. Joseph b. Ḥama im Namen R. Oša͑jas gesagt hat? R. Joseph b. Ḥama sagte nämlich im Namen R. Oša͑jas: Wenn ein Kind seine Sklaven holt und ein fremdes Feld in Besitz nimmt und sagt, es gehöre ihm, so sage man nicht, man warte bis es großjährig ist, vielmehr nehme man es ihm sofort ab, und sobald es großjährig ist, bringe es Zeugen, und wir sehen dann. –

3Ist es denn gleich; da nehme man es ihm ab, weil es sich nicht auf die Ersitzung seines Vaters stützen kann, nicht aber hierbei, wo es sich auf die Ersitzung seines Vaters stützt.

4R. Aši sagte im Namen R. Šabthajs: Man darf die Zeugen in Abwesenheit des Beklagten vernehmen. R. Joḥanan staunte darüber: darf man denn die Zeugen in Abwesenheit des Beklagten vernehmen!?

5R. Jose b. Ḥanina empfing von ihm, [dies gelte von dem Falle,] wenn er krank ist, oder seine Zeugen krank sind, oder seine Zeugen nach überseeischen Ländern verreisen wollen und man nach ihm schickt, er aber nicht kommt.

6R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Man darf Zeugen in Abwesenheit des Beklagten vernehmen. Mar U͑qaba sagte: Mir wurde von Šemuél erklärt: wenn die Verhandlung eröffnet worden ist und man nach ihm schickt und er nicht kommt. Wenn aber die Verhandlung noch nicht eröffnet worden ist, kann er sagen, er wolle sich an das oberste Gericht wenden. –

7Demnach kann er ja, auch wenn die Verhandlung bereits eröffnet worden ist, sagen, er wolle sich an das oberste Gericht wenden!? Rabina erwiderte: Wenn eine Verfügung vom großen Gerichte eingetroffen ist.

8Rabh sagte: Man darf einen Schuldschein in Abwesenheit des Schuldners beglaubigen. R. Joḥanan aber sagte, man dürfe einen Schuldschein in Abwesenheit des Schuldners nicht beglaubigen. R. Šešeth sprach zu R. Jose b. R. Abuha: Ich will dir den Grund R. Joḥanans erklären: die Schrift sagt:und es seinem Eigentümer angezeigt wird und er es nicht bewacht, die Tora sagt damit, daß der Eigentümer des Ochsen kommen und neben seinem Ochsen stehen müsse.

9Raba sagte: Die Halakha ist, man dürfe einen Schuldschein bei Abwesenheit des Schuldners beglaubigen, selbst wenn dieser dasteht und schreit. Sagt er aber, gewähret mir eine Frist, bis ich Zeugen hole und den Schuldschein entkräfte, so gewähre man sie ihm. Wenn er kommt, so ist es recht, wenn er aber nicht kommt, so warte man noch einen Montag, einen Donnerstag und einen Montag,

10und wenn er dann nicht kommt, so schreibe man gegen ihn die Vollstreckungsurkunde [mit Gewährung einer Frist von] neunzig Tagen. Während der ersten dreißig Tage pfände man seine Güter nicht, denn man nehme an, er bemüht sich, Geld zu borgen; während der mittelsten pfände man seine Güter ebenfalls nicht, denn man nehme an, es sei ihm zu borgen nicht gelungen, und er sei bemüht, etwas zu verkaufen; während der letzten pfände man seine Güter ebenfalls nicht, denn man nehme an, der Käufer selber bemühe sich um Geld.

11Wenn er aber dann nicht gekommen ist, so schreibe man die Einweisungsurkunde auf sein Vermögen. Dies jedoch nur dann, wenn er sagt, er wolle erscheinen, wenn er aber sagt, er wolle nicht erscheinen, schreibe man sie sofort.

12Ferner gilt dies nur von einem Darlehen, wegen eines Depositums aber schreibe man sie sofort.

13Man schreibe sie jedoch nur auf Immobilien, nicht aber auf Mobilien, weil der Gläubiger die Mobilien wegnehmen und sie verzehren kann, und wenn der Schuldner darauf Zeugen bringt und den Schuldschein entkräftet, so findet er nichts mehr vor, um es zurückfordern zu können.

14Wenn der Gläubiger aber Immobilien besitzt, schreibe man sie wohl. Dies ist aber nichts; auf Mobilien schreibe man keine Einweisungsurkunde, selbst wenn [der Gläubiger] Immobilen besitzt, denn wir befürchten, sie könnten minderwertig werden.

15Wenn man die Einweisungsurkunde schreibt, teilt man es ihm mit; dies jedoch nur dann, wenn er sich in der Nähe befindet, nicht aber, wenn in der Ferne.

16Wenn er sich aber in der Ferne befindet und Verwandte anwesend sind, oder wenn eine Karawane vorhanden ist, die da hingeht und zurückkommt, warte man ihm ein Jahr (von zwölf Monaten), bis die Karawane hingehen und zurückkehren kann. So gewährte auch Rabina dem Mar Aḥa eine Frist von einem Jahre (von zwölf Monaten), bis eine Karawane nach Be Ḥozaj hingehen und von dort zurückkehren konnte.

17Dies ist aber nichts; jener war ein Gewaltmensch, und wenn er die Einweisungsurkunde erhalten hätte, würde man sie von ihm nicht mehr zurückerhalten haben; sonst aber warte man nur Dienstag, an dem der Gerichtsdiener zu ihm hingehen kann, und Mittwoch, an dem er zurückkommen kann, und am Donnerstag muß er vor Gericht erscheinen.

18Rabina sagte: der Gerichtsdiener ist ebenso glaubwürdig wie zwei Personen; dies jedoch nur hinsichtlich des Bannspruches, nicht aber hinsichtlich der Vollstreckungsurkunde, durch die er ihm einen Geldschaden zufügen kann, da er dem Schreiber eine Gebühr zahlen muß.

19Rabina sagte: Man kann einen Termin durch eine Frau oder durch Nachbarn mitteilen; dies jedoch nur dann, wenn er nicht in der Stadt anwesend ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.