Bava Kamma — Blatt 113a

1nicht aber, wenn er in der Stadt anwesend ist, denn diese sagen, er habe ihn getroffen und es ihm selber gesagt.

2Ferner nur dann, wenn er nicht an der Tür des Gerichtes vorüberzugehen hat, nicht aber, wenn er an der Tür des Gerichtes vorüberzugehen hat, denn sie sagen, die Leute vom Gerichte haben ihn selbst getroffen und es ihm gesagt.

3Ferner nur dann, wenn er am selben Tage zurückkommt, nicht aber, wenn er nicht am selben Tage zurückkommt, denn sie können es vergessen haben.

4Raba sagte: Hat man gegen jemand die Vollstreckungsurkunde geschrieben, weil er vor Gericht nicht erschienen ist, so zerreiße man sie nicht eher, als bis er vor Gericht erschienen ist; weil er sich dem Gerichte nicht gefügt hat, so zerreiße man sie nicht eher, als bis er sich gefügt hat. Dem ist aber nicht so; sobald er gesagt hat, er wolle sich fügen, zerreiße man sie.

5R. Ḥisda sagte: Man setze einen Termin an auf Montag, Donnerstag und Montag, einen Termin und einen Termin nach dem Termine, und am folgenden Tage schreibe man.

6Einst traf R. Asi bei R. Kahana ein, und er sah, daß er eine Frau für den Abend zu Gericht bestellte, und am folgenden Morgen gegen sie die Vollstreckungsurkunde schreiben ließ. Da sprach er zu ihm: Hält denn der Meister nichts von dem, was R. Ḥisda gesagt hat, daß man nämlich einen Termin auf Montag, Donnerstag und Montag anberaume?

7Dieser erwiderte: Dies nur für einen Menschen, der durch ein Hindernis nicht in der Stadt anwesend ist, diese aber, die in der Stadt anwesend und nicht erschienen ist, ist widerspenstig.

8R. Jehuda sagte: Man beraume keinen Termin an auf die Tage des Nisan und die Tage des Tišri, auch nicht auf Vorabende der Festtage oder der Šabbathe, wohl aber darf man anberaumen im Nisan auf Tage nach Nisan, und im Tišri auf Tage nach Tišri; am Vorabend des Šabbaths auf nach Šabbath darf man nicht anberaumen, weil man dann mit den Vorbereitungen zum Šabbath beschäftigt ist.

9R. Naḥman sagte: Für Hörer des Vortrages beraume man keinen Termin an auf einen Tag des Vortrages, auch nicht für Hörer des Festvortrages auf einen Tag des Festvortrages. Wenn sie vor R. Naḥman kamen, sprach er zu ihnen: Habe ich etwa die Versammlung euretwegen einberufen? Jetzt aber, wo Schwindler vorhanden sind, berücksichtige man dies.

10IST ES EINE SICHERHEIT GEWÄHRENDE SACHE, SO SIND SIE ERSATZPFLICHTIG. Rabbi lehrte seinen Sohn R. Šimo͑n: Darunter ist nicht eine wirklich Sicherheit gewährende Sache zu verstehen, sondern auch wenn es ein Ochs ist, mit dem er pflügt, oder ein Esel, den er antreibt, so sind sie wegen der Ehre ihres Vaters zur Rückerstattung verpflichtet.

11R. Kahana fragte Rabh: Wie verhält es sich mit einem Lager, auf dem er lehnt, oder einem Tische, an dem er ißt? Dieser erwiderte:Gib dem Weisen und er wird noch weiser werden.

12MAN DARF NICHT WECHSELN AUF GELD AUS DER KASSE DER ZÖLLNER ODER DEM BEUTEL DER STEUEREINNEHMER; MAN DARF FERNER AUS DIESEN KEIN ALMOSEN ANNEHMEN, WOHL ABER DARF MAN ES VON IHNEN IN IHRER WOHNUNG ODER AUF DEM MARKTE ANNEHMEN.

13GEMARA. Es wird gelehrt: Wohl aber darf man ihm einen Denar geben und den Rest in Empfang nehmen.

14[Wieso nicht von] Zöllnern, Šemuél sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz!?

15R. Ḥanina b. Kahana erwiderte im Namen Šemuéls: Dies gilt von einem Zöllner ohne Taxe. In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Von einem eigenmächtigen Zöllner.

16Manche beziehen dies auf folgende Lehre: Man darf kein Mischgewebe tragen, nicht einmal auf zehn [Gewändern] übereinander, um den Zoll zu hinterziehen. Diese Mišna vertritt nicht die Ansicht R. A͑qibas, denn es wird gelehrt: Man darf [dadurch] den Zoll nicht hinterziehen; R. Šimo͑n sagt im Namen R. A͑qibas, man dürfe [dadurch] den Zoll wohl hinterziehen.

17Allerdings besteht ihr Streit hinsichtlich des Mischgewebes in folgendem: einer ist der Ansicht, die nichtbezweckte Handlung sei erlaubt, und einer ist der Ansicht, die nichtbezweckte Handlung sei verboten, aber darf man denn den Zoll hinterziehen, Šemuél sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz!?

18Hierzu sagte R. Ḥanina b. Kahana im Namen Šemuéls, dies gelte von einem Zöllner ohne Taxe, und in der Schule R. Jannajs erklärten sie, von einem eigenmächtigen Zöllner.

19Manche beziehen dies auf das folgende: Man darf Mördern, Räubern und Zöllnern geloben, es sei Hebe, sei königliches Gut, auch wenn es keine Hebe ist, auch wenn es kein königliches Gut ist. Wieso gilt dies von den Zöllnern, Šemuél sagte ja, das Staatsgesetz sei Gesetz!?

20Hierzu sagte R. Ḥanina b. Kahana im Namen Šemuéls, dies gelte von einem Zöllner ohne Taxe, und in der Schule R. Jannajs erklärten sie, von einem eigenmächtigen Zöllner.

21R. Aši erklärte: Dies gilt von einem nicht jüdischen Zöllner, denn es wird gelehrt: Wenn ein Jisraélit und ein Nichtjude vor dir zu Gericht kommen, so sollst du, wenn du ihm nach jüdischem Gesetze Recht geben kannst, ihm Recht geben und zu diesem sagen, so sei es nach unserem Gesetze, und wenn nach dem Gesetze der weltlichen Völker, ihm Recht geben und zu diesem sagen, so sei es nach euerem Gesetze; wenn aber nicht, so komme ihm mit einer Hinterlist – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, man dürfe ihm nicht mit einer Hinterlist kommen, wegen der Heiligung des [göttlichen] Namens.

22Auch R. A͑qiba sagt dies nur von dem Falle, wenn eine Heiligung des [göttlichen] Namens vorliegt, wenn aber eine Heiligung des [göttlichen] Namens nicht vorliegt, tue man dies wohl.

23Ist denn die Beraubung eines Nichtjuden erlaubt, es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Folgendes trug R. A͑qiba vor, als er aus Zephirin kam: Woher, daß die Beraubung eines Nichtjuden verboten ist? Es heißt: nachdem er sich verkauft hat, soll er wieder ausgelöst werden können;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.