Bava Kamma — Blatt 113b

1man darf ihn nicht einfach fortziehen und gehen lassen. Man könnte glauben, man lasse das Lösegeld aufbauschen, so heißt es:er soll mit dem Käufer berechnen, man soll mit dem Käufer genau abrechnen!?

2R. Joseph sagte: Das ist kein Einwand; eines gilt von einem Nichtjuden und eines gilt von einem Beisassen.

3Abajje sprach zu ihm: Sie stehen ja beide nebeneinander!? [Es wird nämlich gelehrt:] Nicht nur an dich, sondern auch an einen Proselyten, denn es heißt:deinem Fremdling, und nicht einem wirklichen Proselyten, sondern auch an einen Beisassen, denn es heißt: einem Beisaßfremdling;

4unter Fremdlingsgeschlecht ist ein Nichtjude zu verstehen, und wenn es noch Abkömmling heißt, so ist darunter der Verkauf für den Götzendienst selbst zu verstehen!?

5Vielmehr, erklärte Raba, das ist kein Einwand; eines gilt von seiner Beraubung und eines von der Hinterziehung seines Darlehens.

6Abajje sprach zu ihm: Bei einem jüdischen Sklaven ist dies ja eine Hinterziehung seines Darlehens!? – Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte, ein jüdischer Sklave ist Leibeigener.

7R. Bebaj b. Gidel sagte im Namen R. Šimo͑n des Frommen: Die Beraubung eines Nichtjuden ist verboten, sein Fund ist erlaubt. Seine Beraubung ist verboten, denn R. Hona sagte: Woher, daß die Beraubung eines Nichtjuden verboten ist? Es heißt:du sollst verzehren all die Völker, die der Herr, dein Gott, dir preisgibt; nur zur Zeit, wenn sie dir preisgegeben sind, nicht aber zur Zeit, wenn sie dir nicht preisgegeben sind.

8Sein Fund ist erlaubt, denn R. Ḥama b. Gorja sagte im Namen Rabhs: Woher, daß der Fund eines Nichtjuden erlaubt ist? Es heißt: mit allem Verlorenen deines Bruders, deinem Bruder mußt du es wiederbringen, nicht aber brauchst du es einem Nichtjuden wiederzugeben. –

9Vielleicht aber nur dann, wenn es noch nicht in seine Hand gekommen ist, er braucht es nicht zu suchen, wenn es aber in seine Hand gekommen ist, muß man es ihm wiederbringen!? Rabina erwiderte: Untergefunden hast ist zu verstehen, wenn es in seine Hand gekommen ist. Es wird gelehrt: R. Pinḥas b. Jaír sagte: Wo Heiligung des Gottesnamens vorliegt, ist auch sein Fund verboten.

10Šemuél sagte: Das, um was er sich geirrt hat, ist erlaubt. So kaufte Šemuél einst von einem Nichtjuden ein goldenes Becken als bronzenes für vier Zuz und unterzählte ihm außerdem einen Zuz.

11R. Kahan kaufte einst von einem Nichtjuden hundertundzwanzig Fässer als hundert und unterzählte ihm außerdem einen Zuz. Er sprach zu ihm: Siehe, ich verlasse mich auf dich. Rabina kaufte einst von einem Nichtjuden eine Palme zum Zerspalten, und er sprach zu seinem Diener: Geh, hole mir vom Stamme, denn der Nichtjude kennt nur die Anzahl.

12R. Aši befand sich einst auf dem Wege und sah Weinranken in einem Obstgarten, an denen Weintrauben hingen; da sprach er zu seinem Diener: Geh und sieh zu; gehören sie einem Nichtjuden, so hole mir welche, und gehören sie einem Jisraéliten, so hole sie nicht. Dies hörte der Nichtjude, der im Obstgarten saß, und sprach zu ihm: Das eines Nichtjuden ist also erlaubt!? Jener erwiderte: Ein Nichtjude nimmt Bezahlung, ein Jisraélit nimmt keine Bezahlung.

13Der Text. Šemuél sagte: Das Staatsgesetz ist Gesetz. Raba sprach: Dies ist auch zu beweisen: sie fällen Palmen und bauen Brücken, und wir gehen über diese.

14Abajje sprach zu ihm: Vielleicht deshalb, weil die Eigentümer derselben sie auf gegeben haben!? Dieser erwiderte: Wenn das Staatsgesetz nicht Gesetz wäre, so würden sie sie nicht aufgegeben haben. –

15[Die Beamten] handeln ja aber nicht nach dem Befehle des Königs; der König befiehlt, daß sie einzelne aus jedem Grundstücke entnehmen sollen, sie aber gehen und entnehmen sie aus einem Grundstücke!? –

16Der Beauftragte des Königs gleicht dem Könige selbst, und er braucht sich nicht zu bemühen; sie haben selber Schuld, denn sie sollten von jedem Grundstücke einen Beitrag erheben und ihm das Geld geben.

17Raba sagte: Wer sich auf der Tenne befindet, zahle die königlichen Abgaben. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beteiligten, ein Quotenpächter aber hat seinen Pachtteil zu erhalten.

18Ferner sagte Raba: Ein Stadtbürger darf wegen eines anderen Stadtbürgers gepfändet werden. Dies jedoch nur für Grundstücksteuer und Kopfsteuer des laufenden Jahres, nicht aber des vergangenen Jahres, denn da der König befriedigt ist, so ist es nun vorüber.

19Ferner sagte Raba: Von den [nichtjüdischen] Bauern innerhalb der Stadtgrenze darf man [kein Vieh] kaufen, weil sie das Vieh der Stadtleute mit dem ihrigen vermischen;

20von denen, die sich außerhalb der Stadtgrenze befinden, darf man wohl kaufen. Rabbia sagte: Wenn die Eigentümer hinter ihnen einherlaufen, so ist es auch von den außerhalb wohnenden verboten.

21Raba, nach anderen R. Hona, ließ bekannt machen: Die nach oben hinaufgehen und nach unten hinabsteigen[sollen es wissen]: Wenn ein Jisraélit für einen Nichtjuden Zeugnis abzulegen weiß und vor einem nichtjüdischen Gerichte gegen einen Jisraéliten, seinen Genossen, Zeugnis ablegt, so tue man ihn in den Bann. – Weshalb? – Weil sie auf Grund der Aussage

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.