Bava Kamma — Blatt 114a

1eines einzelnen Zeugen Zahlung eintreiben. Dies gilt daher nur von einem [Zeugen], nicht aber von zwei. Ferner gilt dies nur von einem Dorfgerichte, nicht aber vom Staatsgerichte, denn bei diesem wird auf Grund der Aussage eines einzelnen Zeugen ebenfalls nur ein Eid zugeschoben.

2R. Aši sagte: Als ich bei R. Hona war, warfen wir die Frage auf, wie es sich mit einem angesehenen Manne verhalte, auf den sie sich wie auf zwei Zeugen verlassen; darf er das Zeugnis nicht ablegen, weil sie auf Grund seiner Aussage eine Geldzahlung eintreiben, oder darf er wohl Zeugnis ablegen, da er als angesehener Mann ihnen nicht ausweichen kann? – Dies bleibt unentschieden.

3R. Aši sagte: Wenn ein Jisraélit Ackerland, das an das Feld eines anderen Jisraéliten grenzt, an einen Nichtjuden verkauft, so tue man ihn in den Bann. – Weshalb, wollte man sagen, wegen des Retraktrechtes, so sagte ja der Meister, daß beim Kaufe von einem Nichtjuden und dem Verkaufe an einen Nichtjuden das Retraktrecht nicht gelte!? –

4Vielmehr, weil [der Nachbar] sagen kann: du hast einen Löwen an meiner Grenze hingelagert. Man läßt ihn solange im Banne, bis er die Verantwortung für jeden Schaden, der durch diesen entstehen sollte, übernimmt.

5WENN ZÖLLNER EINEM SEINEN ESEL WEGNEHMEN UND IHM EINEN ANDEREN GEBEN, ODER WEGELAGERER EINEM SEIN GEWAND RAUBEN UND IHM EIN ANDERES GEBEN, SO GEHÖREN DIESE IHM, WEIL DER EIGENTÜMER SIE AUFGEGEBEN HAT. WENN JEMAND ETWAS AUS EINEM STROME, VON EINER RÄUBERBANDE ODER WEGELAGERERN RETTET, SO GEHÖRT ES IHM, WENN DER EIGENTÜMER ES AUFGEGEBEN HAT. DASSELBE GILT AUGII VON EINEM BIENENSCHWARM; WENN DER EIGENTÜMER IHN AUFGEGEBEN HAT, SO GEHÖRT ER IHM.

6R. JOḤANAN B. BEROQA SAGTE: EINE FRAU UND EIN KINDSIND GLAUBWÜRDIG, WENN SIE SAGEN: DIESER BIENENSCHWARM IST VON HIER AUSGEWANDERT. MAN DARF DURCH EIN FREMDES FELD GEHEN, UM SEINEN BIENENSCHWARM ZU RETTEN, UND WENN MAN DABEI SCHADEN ANGERICHTET HAT, BEZAHLE MAN DEN SCHADEN, MAN DARF ABER NICHT EINEN ZWEIGABSCHNEIDEN UND DEN WERT ERSETZEN; R. JIŠMA͑ÉL, SOHN DES R. JOḤANAN B. BEROQA SAGT, MAN DÜRFE AUCH ABSCHNEIDEN UND DEN WERT ERSETZEN.

7GEMARA. Es wird gelehrt: Wenn er angenommen hat, so gebe er sie dem früheren Eigentümer zurück. Er ist der Ansicht, durch die Desperation allein erfolgt keine Aneignung, sodaß es von vornherein auf verbotene Weise in seinen Besitz gekommen ist.

8Manche lesen: Wenn er sie zurückgeben will, so gebe er sie dem früheren Eigentümer zurück. Er ist der Ansicht, durch die Desperation allein erfolge eine Aneignung, wenn er aber sagt, er wolle kein fremdes Gut, so gebe er sie dem früheren Eigentümer zurück.

9SO GEHÖREN DIESE IHM, WEIL DIE EIGENTÜMER &C. R. Aši Sagte: Dies gilt nur von einem nichtjüdischen Wegelagerer, wenn es aber ein jüdischer Wegelagerer ist, so denkt jener: morgen lade ich ihn vor Gericht.

10R. Joseph wandte ein: Im Gegenteil, Nichtjuden sprechen Recht mit Machtmitteln, somit gab er es nicht auf, Jisraéliten aber nur mit Worten, somit gab er es auf!? –

11Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es sich auf den Schlußsatz beziehen: wenn jemand etwas von einer Räuberbande oder Wegelagerern rettet. Nur wenn der Eigentümer es aufgegeben hat, sonst aber nicht.

12Dies gilt nur von einem nichtjüdischen Wegelagerer, weil sie mit Machtmitteln Recht sprechen, nicht aber von einem jüdischen, denn da wir nur mit Worten Recht sprechen, so hat er es aufgegeben.

13Dort haben wir gelernt: Felle eines Privatmannes werden durch die Bestimmung verunreinigungsfähig,

14die eines Gerbers werden durch die Bestimmung nicht verunreinigungsfähig;

15die eines Räubers werden durch die Bestimmung nicht verunreinigungsfähig, die eines Diebes werden durch die Bestimmung verunreinigungsfähig.

16R. Šimo͑n sagt, umgekehrt: die eines Räubers werden durch die Bestimmung verunreinigungsfähig, die eines Diebes werden durch die Bestimmung nicht verunreinigungsfähig, weil der Eigentümer sie nicht aufgegeben hat.

17U͑la sagte: Sie streiten nur über den Fall, wenn man es nicht weiß, wenn man es aber weiß, stimmen alle überein, daß durch die Lossagung eine Aneignung erfolge. Rabba sagte, sie streiten auch über den Fall, wenn man es weiß.

18Abajje sprach zu Rabba: Streite nicht gegen U͑la. denn unsere Mišna lehrt übereinstimmend mit ihm: weil der Eigentümer sie nicht aufgegeben hat; nur weil er sie nicht aufgegeben hat, wenn er sie aber aufgegeben hat, gehören sie ihm.

19Dieser erwiderte ihm: Wir lesen in unserer Mišna: weil der Eigentümer sie nicht aufgibt. –

20Wir haben gelernt: Wenn Zöllner einem seinen Esel weggenommen haben &c. Nach wessen Ansicht:

21nach den Rabbanan ist ja hinsichtlich des Räubers und nach R. Šimo͑n ist ja hinsichtlich des Diebes ein Einwand zu erheben!?

22Allerdings ist nach U͑la, welcher sagt, wenn man es weiß, habe er es geeignet, dies ebenfalls auf den Fall zu beziehen, wenn man es weiß, nach aller Ansicht,

23nach Rabba aber, welcher sagt, sie streiten auch über den Fall, wenn man es weiß, ist ja hier weder die Ansicht der Rabbanan noch die des R. Šimo͑n vertreten!? – Dies gilt von einem bewaffneten Wegelagerer, nach R. Šimo͑n. –

24Demnach ist es ja ein Räuber!? – Es gibt zweierlei Räuber. –

25Komm und höre: Wenn ein Dieb, ein Räuber oder ein Gewalttäter etwas als Heiliges, als Hebe oder als Zehnt bestimmt, so ist es gültig.

26Nach wessen Ansicht: nach den Rabbanan ist ja hinsichtlich des Räubers und nach R. Šimo͑n ist ja hinsichtlich des Diebes ein Einwand zu erheben!?

27Allerdings ist nach U͑la, welcher sagt, wenn man es weiß, habe er es geeignet, dies ebenfalls auf den Fall zu beziehen, wenn man es weiß, nach aller Ansicht, nach Rabba aber, welcher sagt, sie streiten auch über den Fall, wenn man es weiß, ist ja hier weder die Ansicht der Rabbanan noch die des R. Šimo͑n vertreten!? –

28Dies gilt ebenfalls von einem bewaffneten Wegelagerer, nach R. Šimo͑n. – Demnach ist es ja ein Räuber!? – Es gibt zweierlei Räuber.

29Wenn du aber willst, sage ich: diese Lehre vertritt die Ansicht Rabbis, denn es wird gelehrt: Rabbi sagt, ein Dieb gleiche einem Räuber,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.