Bava Kamma — Blatt 114b
1und wir wissen, einem Räuber nach der Ansicht R. Šimo͑ns.
2Der Text. Rabbi sagte: Ich sage, ein Dieb gleicht einem Räuber. Sie fragten: Meint er einen Räuber nach der Ansicht der Rabbanan, und er eignet nicht, oder aber meint er einen Räuber nach der Ansicht R. Šimo͑ns, und er eignet wohl? –
3Komm und höre: Wenn Zöllner einem seinen Esel weggenommen haben &c.
4Nach wessen Ansicht: nach den Rabbanan ist ja hinsichtlich des Räubers ein Einwand zu erheben, und nach R. Šimo͑n ist ja hinsichtlich des Diebes ein Einwand zu erheben.
5Allerdings ist, wenn du sagst, Rabbi meine einen Räuber nach der Ansicht R. Šimo͑ns, und er eigne, hier die Ansicht Rabbis vertreten, und deshalb eignet er es;
6wenn du aber sagst, er meine einen Räuber nach der Ansicht der Rabbanan, und er eigne nicht, so ist ja hier weder die Ansicht Rabbis, noch die Ansicht R. Šimo͑ns, noch die Ansicht der Rabbanan vertreten. –
7Dies gilt von einem bewaffneten Wegelagerer nach R. Šimo͑n. – Demnach ist es ja ein Räuber!? – Es gibt zweierlei Räuber. –
8Komm und höre: Wenn ein Dieb, ein Räuber oder ein Gewalttäter etwas als Heiliges, als Hebe oder als Zehnt bestimmt, so ist es gültig.
9Nach wessen Ansicht: nach den Rabbanan ist ja hinsichtlich des Räubers ein Einwand zu erheben, und nach R. Šimo͑n ist ja hinsichtlich des Diebes ein Einwand zu erheben.
10Erklärlich ist dies, wenn du sagst, er meine einen Räuber nach der Ansicht R. Šimo͑ns, deshalb erwirbt er es, wessen Ansicht ist hier aber vertreten, wenn du sagst, er meine einen Räuber nach der Ansicht der Rabbanan!? –
11Dies gilt von einem bewaffneten Wegelagerer nach R. Šimo͑n. – Demnach ist es ja ein Räuber!? – Es gibt zweierlei Räuber.
12R. Aši sprach zu Rabba: Komm und höre: Rabbi lehrte seinen Sohn R. Šimo͑n: Darunter ist nicht eine wirklich Sicherheit gewährende Sache zu verstehen, sondern auch wenn es ein Ochs ist, mit dem er pflügt, oder ein Esel, den er antreibt, so sind sie wegen der Ehre ihres Vaters zur Rückerstattung verpflichtet.
13Nur wegen der Ehre ihres Vaters, sonst aber nicht; hieraus ist also zu entnehmen, daß Rabbi einen Räuber nach der Ansicht R. Šimo͑ns meine. Schließe hieraus.
14DASSELBE GILT AUCH VON EINEM BIENENSCHWARM. Was heißt: dasselbe? –
15Er meint es wie folgt: selbst bei einem Bienenschwarm, dessen Besitzrecht nur rabbanitisch ist, gilt dies nur von dem Falle, wenn der Eigentümer es aufgegeben hat, sonst aber nicht.
16R. JOḤANAN B. BEROQA SAGTE: EINE FRAU UND EIN KIND &C.
17Sind denn eine Frau und ein Kind zeugnisfähig!? R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Eigentümer hinterher nachläuft und die Frau oder das Kind harmlos erzählen, daß der Schwarm aus dieser Stelle ausgewandert sei.
18R. Aši sagte: Die harmlose Aussage ist zuverlässig nur bei einer Frau.
19Rabina sprach zu R. Aši: Bei einem Bienenschwarm handelt es sich ja ebenfalls um eine harmlose Aussage!? – Anders verhält es sich bei einem Bienenschwarm, dessen Eigentumsrecht nur rabbanitisch ist. –
20Etwa nicht bei einem Gesetze der Tora, R. Jehuda erzählte ja im Namen Šemuéls: Einst erzählte jemand harmlos: ich erinnere mich, als ich noch ein Kind war und auf der Schulter meines Vaters ritt, holte man mich aus der Schule, zog mir das Hemd ab und ließ mich untertauchen, um abends Hebe essen zu dürfen.
21R. Ḥanina fügte noch folgenden Schluß zu: meine Genossen sonderten sich von mir ab und nannten mich Joḥanan Kuchenesser. Auf Grund dieser seiner Erzählung erhob ihn Rabbi in den Priesterstand. –
22Nur hinsichtlich der rabbanitischen Hebe. –
23Etwa nicht auch hinsichtlich der Gesetze der Tora, als R. Dimi kam, erzählte er ja im Namen des R. Ḥana aus Karthagene, manche sagen, des R. Aḥa aus Karthagene, ein Ereignis, das sich vor R. Jehošua͑ b. Levi, manche sagen, vor Rabbi, zugetragen hat. Einst erzählte ein Kind harmlos: ich und meine Mutter waren bei Nichtjuden gefangen; ging ich Wasser schöpfen, so achtete ich auf meine Mutter, ging ich Holz lesen, so achtete ich auf meine Mutter.
24Auf Grund dieser Erzählung ließ Rabbi sie einen Priester heiraten!? –
25Bei einer Gefangenen haben sie es erleichtert.
26MAN DARF ABER NICHT EINEN ZWEIG ABSCHNEIDEN &C. Es wird gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Es ist eine Gerichtsverordnung, daß man in das Feld seines Nächsten einsteigen und einen fremden Zweig abhauen dürfe, um seinen Bienenschwarm zu retten, und vom Bienenschwarme des anderen lasse dieser sich den Wert seines Zweiges bezahlen.
27Ferner ist es eine Gerichtsverordnung, daß man seinen Wein ausgieße, um den Honig seines Nächsten zu retten, und vom Honig des anderen lasse er sich den Wert seines Weines bezahlen. Ferner ist es eine Gerichtsverordnung, daß man sein Holz auslade, um den Flachs seines Nächsten aufzuladen, und vom Flachse des anderen lasse er sich den Wert seines Holzes bezahlen. Unter diesen Bestimmungen vererbte Jehošua͑ das Land.
28WENN JEMAND SEINE GERÄTE ODER SEINE BÜCHER IM BESITZE EINES ANDEREN ERKENNT, UND EIN BEI IHM VERÜBTER DIEBSTAHL IN DER STADT BEKANNT GEWORDEN IST, SO SCHWÖRE DER KÄUFER, WIEVIEL ER DAFÜR GEZAHLT HAT, UND ER ERHÄLT SEIN GELD; WENN ABER NICHT, SO IST ER DAZUNICHT BERECHTIGT, DENN MAN NEHME AN, ER SELBER HABE SIE JEMAND VERKAUFT UND DIESER SIE VON JENEM GEKAUFT.
29GEMARA. Was ist denn dabei, daß ein bei ihm verübter Diebstahl in der Stadt bekannt geworden ist, man sollte doch berücksichtigen, er kann sie verkauft und dieses Gerücht verbreitet haben!?
30R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Wenn Leute zu ihm gekommen sind und ihn angetroffen haben, wie er während der Nacht über den Diebstahl seiner Geräte jammerte. – Dies kann ja erst recht eine List sein!? –
31R. Kahana fügte im Namen Rabhs noch folgenden Schluß zu: wenn in sein Haus eingebrochen worden war und Leute, die nachts in seinem Hause waren, mit Paketen von Geräten auf den Schultern dieses verlassen haben, und alle sagten: diesem wurden seine Geräte gestohlen. –
32Vielleicht waren es nur Geräte, aber keine Bücher!? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn sie auch Bücher gesagt haben. –
33Vielleicht waren es nur kleine, während er große reklamiert!? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Wenn sie gesagt haben: es waren dieses und jenes Buch. –
34Vielleicht waren es alte, während er neue reklamiert!? Rabh erwiderte: Wenn [andere] sagen: das sind die Geräte von jenem, das sind die Bücher von jenem. –
35Kann Rabh dies denn gesagt haben, Rabh sagte ja, wer einen Einbruch verübt und Geräte mitgenommen hat, sei ersatzfrei, weil er sie durch [die Einsetzung seines] Lebens geeignet hat!? –
36Nur wer einen Einbruch verübt, sich also dem Tode preisgibt, eignet sie, nicht aber diese, die sich dem Tode nicht preisgegeben haben.
37Raba sagte: Dies gilt nur von einem Hausherrn, der seine Geräte zu verkaufen pflegt, wenn es aber ein Hausherr ist, der seine Geräte nicht zu verkaufen pflegt,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.