Bava Kamma — Blatt 115a
1so sind alle diese Vorbedingungen nicht nötig. –
2Vielleicht brauchte er Geld!? R. Aši erwiderte: Der bei ihm verübte Diebstahl ist ja stadtbekannt.
3Es wurde gelehrt: Wenn jemand etwas gestohlen und verkauft hat und der Dieb entdeckt wird, so halte sich [der Eigentümer], wie Rabh im Namen R. Ḥijas sagt, an den ersten, und wie R. Joḥanan im Namen R. Jannajs sagt, an den zweiten.
4R. Joseph sagte: Sie streiten aber nicht: das eine vor der Desperation, dann halte er sich an den zweiten, das andere nach der Desperation, dann halte er sich an den ersten.
5Und beide halten sie von der Lehre R. Ḥisdas.
6Abajje sprach zu ihm: Streiten sie etwa nicht, sie streiten ja über die Priestergaben, und bei diesen gleicht es ja dem Falle vor der Desperation!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand zu einem gesagt hat: verkaufe mir das Eingeweide dieser Kuh, und darunter sich die Priestergaben befinden, so muß er sie dem Priester geben und darf es jenem vom Preise nicht abziehen; hat er es aber nach Gewicht gekauft, so muß er es dem Priester geben und ziehe es jenem vom Preise ab.
7Hierzu sagte Rabh, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er selber es gewogen hat, wenn aber der Schlächter es ihm zugewogen hat, so hat er sich an den Schlächter zu halten. –
8Lies: kann er sich auch an den Schlächter halten. Man könnte nämlich glauben, die Priestergaben können nicht geraubt werden, so lehrt er uns. –
9Worüber streiten sie nach Abajje, welcher sagt, sie streiten wohl? – Über die Lehre R. Ḥisdas.
10R. Zebid erklärte: In dem Falle, wenn der Eigentümer es aufgegeben hat erst als es bereits im Besitze des Käufers war, nicht aber als es noch im Besitze des Diebes war.
11Ihr Streit besteht also in folgendem: einer ist der Ansicht, durch Desperation und darauffolgenden Besitzwechsel erfolge eine Aneignung, nicht aber durch Besitzwechsel und darauffolgende Desperation, und einer ist der Ansicht, es gebe hierbei keinen Unterschied.
12R. Papa erklärte: Alle stimmen überein, daß der Eigentümer das Gewand zurückerhalte, sie streiten vielmehr, ob sich hierauf der Marktschutz erstrecke.
13Rabh sagt im Namen R. Ḥijas, er habe sich an den ersten zu halten, nämlich der Käufer; er hat sein Geld vom Diebe zu verlangen, denn hierauf erstreckt sich der Marktschutz nicht. R. Joḥanan sagt im Namen R. Jannajs, er habe sich an den zweiten zu halten, nämlich der Käufer; er hat sein Geld vom Eigentümer zu verlangen, denn hierauf erstreckt sich der Marktschutz wohl. –
14Ist denn Rabh der Ansicht, hierauf erstrecke sich der Marktschutz nicht, R. Hona war ja ein Schüler Rabhs, und als einst der böse Ḥanan ein Kleidungsstück gestohlen und es verkauft hatte und die Sache vor R. Hona kam, sprach er zu jenem: Geh, löse dein Pfand aus!? –
15Anders verhielt es sich beim bösen Ḥanan; da von ihm nichts zu erlangen war, so war es ebenso als würde man den Dieb überhaupt nicht entdeckt haben.
16Raba sagte: Ist es ein bekannter Dieb, so hat bei diesem der Marktschutz keine Anwendung. – Der böse Ḥanan war ja bekannt, dennoch wurde bei ihm der Marktschutz berücksichtigt!? – Er war als boshaft bekannt, als Dieb war er nicht bekannt.
17Es wurde gelehrt: Wenn jemand etwas gestohlen und damit eine Geldschuld bezahlt hat, gestohlen und eine Warenschuld bezahlt hat, so hat hierbei der Marktschutz keine Geltung, weil [der Eigentümer] sagen kann: nicht darauf hast du ihm geborgt.
18Wenn er eine Sache im Werte von zweihundert für hundert verpfändet hat, so hat hierbei der Marktschutz Geltung, wenn gegen den gleichen Wert, so hat hierbei, wie Amemar sagt, der Marktschutz keine Geltung, und wie Mar Zuṭra sagt, wohl Geltung.
19Die Halakha ist, hierbei hat der Marktschutz Geltung,
20Beim Verkaufe einer Sache für ihren richtigen Wert hat der Marktschutz Geltung, bei einer Sache im Werte von hundert für zweihundert hat der Marktschutz, wie R. Šešeth sagt, keine Geltung, und wie Raba sagt, wohl Geltung.
21Die Halakha ist, in all diesen Fällen hat der Marktschutz Geltung, ausgenommen der Fall, wenn einer etwas gestohlen und damit eine Geldschuld, oder gestohlen und damit eine Warenschuld bezahlt hat.
22Abimi b. Nazi, der Schwiegervater Rabinas, hatte von jemand vier Zuz zu erhalten; da stahl dieser ein Gewand und brachte es ihm, und er lieh ihm darauf noch weitere vier Zuz. Später wurde der Dieb entdeckt. Als er hierauf vor Rabina kam,
23sprach dieser: Hinsichtlich der ersten heißt dies: gestohlen und damit eine Schuld bezahlt, somit braucht er dir nichts zu ersetzen, die anderen vier Zuz kannst du verlangen, und du gib das Gewand zurück.
24R. Kahan wandte ein: Vielleicht hat er es ihm für den ersten Betrag gegeben, das heißt also gestohlen und damit eine Geldschuld bezahlt, gestohlen und damit eine Warenschuld bezahlt, und die anderen vier Zuz traute er ihm, wie er ihm auch das erste Mal getraut hat!? Mittlerweile ging die Sache weiter und kam vor R. Abahu; da sprach er: Die Halakha ist wie R. Kahan.
25Einst stahl ein Neresenser ein Buch und verkaufte es an einen Paponenser für achtzig Zuz, worauf der Paponenser ging und es an einen Maḥozenser für hundertundzwanzig Zuz verkaufte; später wurde der Dieb entdeckt. Da entschied Abajje, daß der Eigentümer des Buches an den Maḥozenser achtzig Zuz zahle und sein Buch zurückerhalte, und der Maḥozenser die vierzig Zuz vom Paponenser zurückerhalte.
26Raba wandte ein: Wenn der Marktschutz für den gilt, der vom Diebe kauft, um wieviel mehr gilt er für den, der vom Käufer kauft!?
27Vielmehr, sagte Raba, zahle der Eigentümer des Buches hundertundzwanzig Zuz an den Maḥozenser und erhalte sein Buch, sodann verlange der Eigentümer des Buches vierzig vom Paponenser und achtzig vom Neresenser zurück.
28WENN EINER MIT SEINEM FASSE WEIN UND EIN ANDERER MIT SEINEM KRUGE HONIG KOMMT UND DAS HONIGFASS PLATZT, UND DER EINE SEINEN WEIN AUSSCHÜTTET UND DEN HONIG IN [SEIN FASS] RETTET,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.