Bava Kamma — Blatt 116b

1um für einen Kranken Kohl oder Pflaumen zu holen, und dieser ihn tot oder gesund vorfindet, so hat er ihm seinen vollständigen Lohn zu zahlen!?

2Dieser erwiderte: Es ist ja nicht gleich; dieser hat seinen Auftrag ausgeführt, jener hat seinen Auftrag nicht ausgeführt.

3Die Rabbanan lehrten: Wenn eine Karawane in der Wüste reist und eine Räuberbande sie überfällt und sie ausplündern will, so rechne man nach dem Vermögen und nicht nach den Seelen;

4mieten sie einen Führer, der sie führt, so rechne man auch nach den Seelen, doch ändere man nicht vom Brauche der Eseltreiber.

5Die Eseltreiber dürfen vereinbaren, daß, wenn einer seinen Esel verliert, man ihm einen anderen stelle; erfolgt es durch Fahrlässigkeit, so stelle man ihm nicht, wenn ohne Fahrlässigkeit, so stelle man ihm wohl. Sagt er, daß man ihm [das Geld] gebe, er wolle selber einen kaufen, so höre man auf ihn nicht. –

6Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn er einen anderen Esel hat; man könnte glauben, er hat ja diesen zu bewachen, so lehrt er uns, denn die Bewachung von einem ist ganz anders als die Bewachung von zweien.

7Die Rabbanan lehrten: Wenn ein auf dem Meere schwimmendes Schiff von Wellen bedroht wird und man dieserhalb Last auswirft, so rechne man nach dem Gewichte und nicht nach dem Werte; jedoch ändere man nicht vom Brauche der Schiffer.

8Die Schiffer dürfen vereinbaren, daß, wenn einer ein Schiff verliert, man ihm ein anderes Schiff stelle; verliert er es durch Fahrlässigkeit, so stelle man ihm nicht, wenn ohne Fahrlässigkeit, so stelle man ihm wohl. Trennt er sich nach einer Stelle, wo die Schiffe nicht fahren, so stelle man ihm nicht. –

9Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn sie im Nisan in einer Entfernung von einem Knoten und im Tišri in einer Entfernung von zwei Knoten gehen, und er im Nisan den Weg vom Tišri nimmt; man könnte glauben, man sage, er habe seinen gewohnten Weg eingehalten, so lehrt er uns.

10Die Rabbanan lehrten: Wenn eine Karawane in der Wüste reist und eine Räuberbande gekommen ist und sie ausgeplündert hat, und einer es gerettet, so hat er es für alle gerettet; wenn er aber gesagt hat: ich rette es nur für mich, so hat er es nur für sich gerettet. –

11In welchem Falle: war es zu retten, so sollte es doch auch im Schlußsatze allen gehören, und war es nicht zu retten, so sollte es doch auch im Anfangsatze ihm allein gehören!?

12Rami b. Ḥama erwiderte: Hier handelt es sich um Gesellschafter, und in einem solchen Falle ist ein Gesellschafter auch ohne Zustimmung seines Genossen zur Teilung [des Vermögens] berechtigt; sagte er es, so hat er es geteilt, sagte er es nicht, so hat er es nicht geteilt.

13Raba erklärte: Hier handelt es sich um einen Löhner, und zwar nach der Lehre Rabhs, denn Rabh sagte, ein Löhner könne zurücktreten selbst in der Mitte des Tages,

14und solange er nicht zurückgetreten ist, befinde er sich im Besitze des Eigentümers. Zurücktreten kann er nur aus folgendem Grunde: es heißt: denn die Kinder Jisraél gehören mir als Sklaven an, nicht aber sollen sie Sklaven von Sklaven sein.

15R. Aši erklärte: Wenn es nur mit Mühe zu retten war; hat er seine Absicht geäußert, so gehört es ihm, hat er seine Absicht nicht geäußert, so gehört es allen.

16WENN jemand von seinem NÄCHSTEN EIN FELD GERAUBT HAT UND GEWALTTÄTER ES IHM WEGGENOMMEN HABEN, SO KANN ER, WENN DIES EINE LANDPLAGE IST, ZU IHM SAGEN: DA HAST DU DEINES; IST DEES ABER WEGEN DES RÄUBERS ERFOLGT, SO MUSS ER IHM EIN ANDERES FELD ZUSTELLEN.

17GEMARA. R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wer masiqin liest, hat nicht unrecht, und wer meçiqin liest, hat nicht unrecht. Wer meçiqin liest, hat nicht unrecht, denn es heißt:in Bedrängung und Bedrückung [maçoq];

18und wer masiqin liest, hat ebenfalls nicht unrecht, denn es heißt:wird die Grille in Besitz nehmen, was mit saqaáhübersetzt wird.

19IST DIES ABER WEGEN DES RÄUBERS ERFOLGT, SO MUSS ER &c. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn sie nur seine Grundstücke und keine anderen fortgenommen haben, so geht dies ja hervor aus dem Anfangsatze: wenn dies eine Landplage ist &c., sonst aber nicht!? –

20In dem Falle, wenn er auf dieses gezeigt hat. Eine andere Lesart: Hier handelt es sich um den Fall, wenn Nichtjuden ihn gezwungen haben, ihnen Grundstücke zu zeigen, und er unter anderen auch auf dieses gezeigt hat.

21Einst zeigte jemand auf einen Weizenhaufen des Exilarchen, und als er darauf vor R. Naḥman kam, verurteilte er ihn, Schadenersatz zu leisten. R. Joseph saß hinter R. Hona b. Ḥija, und dieser saß vor R. Naḥman. Da sprach R. Hona b. Ḥija zu R. Naḥman: Ist dies rechtlich oder nur eine Buße?

22Dieser erwiderte: Dies ist unsere Mišna, denn wir haben gelernt: ist dies aber wegen des Räubers erfolgt, so muß er ihm ein anderes Feld zustellen, und dies wird auf den Fall bezogen, wenn er auf dieses gezeigt hat. Als er hinausging, sprach R. Joseph zu R. Hona b. Ḥija: Welche Bedeutung hat es für dich,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.