Bava Kamma — Blatt 117b
1sie von einer Schlange umschlungen. Da sprach er: Schlange, Schlange, öffne deinen Mund, damit der Lehrer zu seinem Schüler hineingehen könne. Sie öffnete ihn aber nicht. – Damit der Kollege zu seinem Kollegen hineingehen könne. Sie öffnete ihn aber nicht. – Damit der Schüler zu seinem Lehrer hineingehen könne. Da öffnete sie ihn. Alsdann flehte er um Erbarmen und ließ ihn auferstehen.
2Hierauf sprach er zu ihm: Hätte ich gewußt, daß dies die Art des Meisters ist, würde ich mich darüber nicht gegrämt haben; nun mag der Meister zu uns kommen. Dieser erwiderte: Kannst du erflehen, daß ich nicht mehr sterbe, so gehe ich, sonst aber gehe ich nicht; da die Stunde nun vorüber ist, so ist sie vorüber.
3Dieser aber erweckte ihn und befragte ihn über alle Zweifel, die er hatte, und er entschied sie ihm. Das ist es, was R. Joḥanan sagte: Ich glaubte, sie gehöre euch, sie gehört aber ihnen.
4Einst zeigte jemand auf ein Seidengewand R. Abbas. Da saßen R. Abahu, R. Ḥanina b. Papi und R. Jiçḥaq der Schmied, und auch R. Ilea͑ saß neben ihnen.
5Sie glaubten, ihn verurteilen zu müssen, wie dies aus folgender Lehre hervorgeht. Wenn [ein Richter] eine Entscheidung getroffen und dem Unrechthabenden Recht und dem Rechthabenden Unrecht gegeben hat, oder das Reine als unrein und das Unreine als rein erklärt hat, so ist seine Entscheidung gültig, er aber muß aus seiner Tasche bezahlen.
6Da sprach R. Ilea͑ zu ihnen: Hierzu sagte aber Rabh, dies gelte nur von dem Falle, wenn er mit der Hand genommen und gegeben hat. Sie erwiderten ihm: Wende dich an R. Šimo͑n b. Eljaqim und an R. Elea͑zar b. Pedath, nach welchen man wegen der Verursachung schuldig ist.
7Als er zu ihnen kam, verurteilten sie ihn, was sie aus folgender Mišna entnahmen: ist dies aber wegen des Räubers erfolgt, so muß er ihm ein anderes Feld zustellen, und dies wird auf den Fall bezogen, wenn er auf dieses gezeigt hat.
8Einst wurde einem ein silberner Becher in Verwahrung gegeben, und als darauf Diebe bei ihm einstiegen, nahm er diesen und gab ihn ihnen. Als er hierauf vor Rabba kam, befreite er ihn. Abajje sprach zu ihm: Dieser rettete sich ja mit fremdem Gelde!? Vielmehr, sagte R. Aši, wir sehen nun; ist es ein reicher Mann, so sind sie seinetwegen gekommen, wenn aber nicht, so sind sie wegen des Bechers gekommen.
9Einst wurde einem ein Beutel mit Geld zur Auslösung von Gefangenen in Verwahrung gegeben, und als darauf Diebe bei ihm einstiegen, nahm er diesen und gab ihn ihnen. Als er hierauf vor Raba kam, befreite er ihn. Abajje sprach zu ihm: Dieser rettete sich ja mit fremdem Gelde!? Dieser erwiderte: Du hast ja keine wichtigere Gefangenenauslösung als diese.
10Einst brachte jemand einen Esel auf eine Fähre bevor die Leute aus dieser ausgestiegen waren, und diese drohte unterzugehen; da kam ein Mann und lenkte den Esel dieses Mannes und stieß ihn ins Wasser, daß er ertrank. Als er hierauf vor Rabba kam, befreite er ihn. Abajje sprach zu ihm: Dieser rettete sich ja mit fremdem Gelde!? Dieser erwiderte: Jener galt von Anfang an als Verfolger.
11Rabba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabba sagte: Wenn jemand einen verfolgt, um ihn zu töten, und [im Laufen] Gefäße zerbricht, einerlei ob sie dem Verfolgten oder einem Fremden gehören, so ist er ersatzfrei, denn er hat sein Leben verwirkt;
12wenn aber der Verfolgte [im Laufen] Gefäße zerbricht, so ist er, wenn sie dem Verfolger gehören, ersatzfrei, weil ihm sein Geld nicht lieber sein darf als sein Leben, wenn sie aber Fremden gehören, so ist er ersatzpflichtig, weil es verboten ist, sich mit fremdem Gelde zu retten.
13Wenn aber jemand einen Verfolger verfolgt, um [den Verfolgten] zu retten, und [im Laufen] Gefäße zerbricht, so ist er ersatzfrei, einerlei ob sie dem Verfolgten oder einem Fremden gehören; aber nicht etwa rechtlich, sondern weil niemand, wenn dem nicht so wäre, einen Menschen vor dem Verfolger retten wollen würde.
14HAT EIN STROM ESÜBERSCHWEMMT, SO KANN ER ZU IHM SAGEN: DA HAST DU DEINES.
15GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld geraubt und ein Strom es überschwemmt hat, so muß er ihm ein anderes Feld zustellen – so R. Elie͑zer; die Weisen sagen, er könne zu ihm sagen: da hast du deines. –
16Worin besteht ihr Streit? – R. Elie͑zer wendet hierbei [die Regel von der] Einschließung und Ausschließung an: [es heißt:]und er seinem Nächsten ableugnet, einschließend, Verwahrtes, ausschließend, von allem anderen, worüber er einen falschen Eid leistet, wiederum einschließend;
17also einschließend, ausschließend und einschließend, und dies schließt alles ein. Eingeschlossen ist somit jede Sache,
18ausgeschlossen sind Schuldscheine.
19Die Rabbanan aber wenden hierbei [die Regel von] der Generalisierung und Spezialisierung an: und ableugnet, generell, Verwahrtes, speziell, oder von allem, wiederum generell; also eine Generalisierung, Spezialisierung und Generalisierung, wobei man sich nach dem Speziellen zu richten hat:
20wie das Speziellgenannte beweglich und an sich Geld ist, ebenso auch alles andere, was beweglich und an sich Geld ist; ausgenommen sind somit Grundstücke, die nicht beweglich sind, ausgenommen sind Sklaven, die Grundstücken gleichen, und ausgenommen sind Schuldscheine, die, obgleich beweglich, an sich kein Geld sind. –
21Es wird ja aber auch gelehrt: Wenn jemand eine Kuh geraubt und ein Strom sie fortgeschwemmt hat, so muß er ihm eine andere Kuh zustellen – so R. Elie͑zer; die Weisen sagen, er könne zu ihm sagen: da hast du deines. Worüber streiten sie hierbei!?
22R. Papa erwiderte: Da handelt es sich um den Fall, wenn jemand von seinem Nächsten ein Feld
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.