Bava Kamma — Blatt 118a
1mit einer darauf liegenden Kuh geraubt und ein Strom es überschwemmt hat; hierbei vertritt R. Elie͑zer seine Ansicht und die Rabbanan vertreten ihre Ansicht.
2WENN JEMAND ETWAS VON SEINEM NÄCHSTEN IN EINER BEWOHNTEN GEGEND GERAUBT ODER GELIEHEN ODER ZUR VERWAHRUNG ERHALTEN HAT, SO DARF ER ES IHM NICHT IN DER WÜSTE ZURÜCKGEBEN; WENN ABER MIT DER VEREINBARUNG, IN DIE WÜSTE AUSZUREISEN, SO DARF ER ES IHM IN DER WÜSTE ZURÜCKGEBEN.
3GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Ein Darlehen kann überall zurückerstattet werden. Verlorenes und Verwahrtes können nur da zurückerstattet werden, wo sie sich befinden!? Abajje erwiderte: Er meint es wie folgt: ein Darlehen kann überall zurückverlangt werden, Verlorenes und Verwahrtes können nur da zurückverlangt werden, wo sie sich befinden.
4MIT DER VEREINBARUNG, IN DIE WÜSTE AUSZUREISEN. Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: ich lasse dir dies zur Verwahrung, da ich in die Wüste reise, und dieser ihm erwidert hat: ich reise ebenfalls in die Wüste, und wenn ich wünschen sollte, gebe ich es dir da zurück.
5WENN JEMAND ZU SEINEM NÄCHSTEN SAGT: ICH HABE ETWAS VON DIR GERAUBT, GEBORGT, ODER ZUR VERWAHRUNG ERHALTEN, WEISS ABER NICHT, OB ICH ES DIR ZURÜCKGEGEBEN HABE ODER NICHT, SO MUSS ER ES IHM BEZAHLEN; WENN ER ABER SAGT: ICH WEISS NICHT, OB ICH ES VON DIR GERAUBT, GEBORGT ODER ZUR VERWAHRUNG ERHALTEN HABE, SO BRAUCHT ER ES IHM NICHT ZU BEZAHLEN.
6GEMARA. Es wurde gelehrt: [Wenn jemand zu einem sagt:] ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert: ich weiß es nicht, so ist er, wie R. Hona und R. Jehuda sagen, schuldig, und wie R. Naḥman und R. Joḥanan sagen, frei.
7R. Hona und R. Jehuda sagen, er sei schuldig, denn von einer sicheren und einer unsicheren [Behauptung] ist die sichere maßgebend. R. Naḥman und R. Joḥanan sagen, er sei frei, denn man lasse das Geld im Besitze des Inhabers. –
8Wir haben gelernt: wenn er aber sagt: ich weiß nicht, ob ich es von dir geliehen habe, so braucht er es ihm nicht [zu bezahlen]. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn jener es von ihm nicht fordert, somit spricht auch der Anfangsatz von dem Falle, wenn jener von ihm nichts verlangt, wieso ist er demnach schuldig!? Doch wohl, wenn jener es von ihm fordert, dennoch lehrt er im Schlußsatze, daß er es ihm nicht zu bezahlen brauche!? –
9Nein, tatsächlich wenn jener es nicht von ihm fordert, nur spricht der Anfangsatz von dem Falle, wenn er dem Himmel gegenüber seiner Pflicht genügen will.
10Es wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand zu einem sagt: ich habe bei dir eine Mine, und dieser ihm erwidert: ich weiß es nicht, so muß er, wenn er dem Himmel gegenüber seiner Pflicht genügen will, sie ihm bezahlen.
11WENN JEMAND EIN LAMM AUS EINER HERDE GESTOHLEN UND ES ZURÜCKGEBRACHTHAT, UND ES DARAUF VERENDET ODER GESTOHLEN WIRD, SO IST ER DAFÜR HAFTBAR. WUSSTE DER EIGENTÜMER WEDER VOM DIEBSTAHLE NOCH VON DER RÜCKGABE, ER ZÄHLTEDAS VIEH UND ES WAR VOLLSTÄNDIG, SO IST ER FREI.
12GEMARA. Rabh sagte: Bei Kenntnis [des Diebstahls] ist eine Inkenntnissetzung nötig, ohne Kenntnis wird er durch das Zählen haftfrei; die Worte: [er zählte das Vieh] und es war vollständig, beziehen sich auf den Schlußsatz.
13Šemuél sagte: Ob mit Kenntnis oder ohne Kenntnis wird er durch das Zählen haftfrei; die Worte: und es war vollständig, beziehen sich auf die ganze [Mišna].
14R. Joḥanan sagte: Bei Kenntnis wird er durch das Zählen haftfrei, ohne Kenntnis ist nicht einmal das Zählen nötig; die Worte: er zählte das Vieh und es war vollständig, beziehen sich auf den Anfangsatz.
15R. Ḥisda sagte: Bei Kenntnis wird er durch das Zählen haftfrei, ohne Kenntnis ist eine Inkenntnissetzung nötig; die Worte: er zählte das Vieh und es war vollständig, beziehen sich auf den Anfangsatz.
16Raba sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.