Bava Kamma — Blatt 118b

1Was ist der Grund R. Ḥisdas? Weil es nun an das Fortlaufen gewöhnt ist. –

2Kann Raba dies denn gesagt haben, Raba sagte ja, wenn jemand gesehen hat, wie einer ein Lamm aus seiner Herde hochgehoben, es aber, als er ihm zurief, fortgeworfen hat, und nicht weiß, ob er es zurückgebracht hat oder nicht, und [das Lamm] verendet oder gestohlen worden ist, sei [der Dieb] verantwortlich;

3doch wohl auch, wenn er [sein Vieh] gezählt hat!? – Nein, wenn er es nicht gezählt hat. –

4Kann Rabh dies denn gesagt haben, Rabh sagte ja, [der Dieb] habe seiner Pflicht genügt, wenn er es nach der Herde in einer Wüste zurückgebracht hat!? R. Ḥanau b. Abba erwiderte: Rabh pflichtet bei hinsichtlich eines gefleckten.

5Es wäre anzunehmen, daß hierüber folgende Tannaim [streiten]. Wer ein Lamm aus einer Herde oder einen Sela͑ aus einem Beutel gestohlen hat, muß es nach derselben Stelle zurückbringen, wo er es gestohlen hat – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, es sei eine Inkenntnissetzung des Eigentümers nötig.

6Sie glaubten, alle seien der Ansicht R. Jiçḥaqs, welcher sagt, ein Mensch pflege beständig seinen Geldbeutel zu betasten, somit streiten sie wahrscheinlich über einen Sela͑, von dem er es wußte, und führen denselben Streit wie Rabh und Šemuél,

7und über ein Lamm, wenn er es nicht wußte, und führen denselben Streit wie R. Ḥisda und R. Joḥanan.

8R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: In dem Falle, wenn jemand etwas aus dem Besitze des Eigentümers gestohlen hat, sind alle der Ansicht R. Ḥisdas, sie streiten vielmehr über den Fall, wenn ein Hüter aus seinem eigenen Gebiete gestohlen und es nach der Stelle, woher er es genommen, zurückgebracht hat. R. A͑qiba ist der Ansicht, seine Hütepflicht hat aufgehört, und R. Jišma͑él ist der Ansicht, seine Hütepflicht hat nicht aufgehört.

9Es wäre anzunehmen, daß darüber, ob das Zählen ihn befreie, folgende Tannaim [streiten], denn es wird gelehrt: Wer etwas von seinem Nächsten geraubt hat und es ihm bei einer Abrechnung hineinzählt, hat, wie das Eine lehrt, seiner Pflicht genügt, und wie ein Anderes lehrt, seiner Pflicht nicht genügt.

10Sie glaubten, alle seien der Ansicht R. Jiçḥaqs, welcher sagt, ein Mensch pflege stets seinen Geldbeutel zu betasten, somit besteht ihr Streit in folgendem: derjenige, welcher sagt, er habe seiner Pflicht genügt, ist der Ansicht, das Zählen befreie ihn, und derjenige, welcher sagt, er habe nicht genügt, ist der Ansicht, das Zählen befreie ihn nicht. –

11Ich will dir sagen, wären sie der Ansicht R. Jiçḥaqs, so würden sie alle übereinstimmen, daß das Zählen ihn befreie, aber sie streiten über die Lehre R. Jiçḥaqs; einer hält von der Lehre R. Jiçḥaqs und einer hält nichts von der Lehre R. Jiçḥaqs.

12Wenn du willst, sage ich: beide sind sie der Ansicht R. Jiçḥaqs, dennoch widersprechen sie einander nicht, denn einer spricht von dem Falle, wenn er es abgezählt und jener es in seinen Geldbeutel gelegt hat, und einer spricht von dem Falle, wenn er es abgezählt und ihm in die Hand gelegt hat.

13Wenn du aber willst, sage ich: beide sprechen von dem Falle, wenn er es abgezählt und jener es in seinen Geldbeutel gelegt hat, nur spricht einer von dem Falle, wenn jener noch anderes Geld im Beutel hat, und einer von dem Falle, wenn er kein anderes Geld im Beutel hat.

14MAN DARF VON HIRTEN KEINE WOLLE, KEINE MILCH UND KEINE BÖCKCHEN, UND VON OBSTWÄCHTERN KEIN HOLZ UND KEINE FRÜCHTEKAUFEN,

15WOHL ABER DARF MAN VON FRAUEN WOLLENE GEWÄNDER IN JUDÄA, LINNENE GEWÄNDER IN GALILÄA UND KÄLBER IN ŠARONKAUFEN. SAGEN SIE ABER. DASS MAN ES GEHEIM HALTE, SO IST ES VERBOTEN. EIER UND HÜHNER DARF MAN ÜBERALL KAUFEN.

16GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Man darf von Hirten weder Ziegen noch Böckchen noch Schurwolle noch Rupfwolle kaufen, wohl aber darf man von ihnen genähte [Gewänder] kaufen, weil sie ihnen gehören. Milch und Käse darf man von ihnen in der Wüste kaufen, nicht aber in einer bewohnten Gegend.

17Man darf ferner von ihnen vier oder fünf Schafe oder Wolle von vier oder fünf [Schafen] kaufen, nicht aber zwei Schafe oder Wolle von zwei [Schafen].

18R. Jehuda sagt, im Hause gezüchtete darf man von ihnen kaufen, in der Wüste gezüchtete darf man von ihnen nicht kaufen. Die Regel hierbei ist: wenn der Eigentümer merken kann, daß der Hirt es verkauft hat, so darf man es von ihnen kaufen, wenn er es nicht merken kann, so darf man es von ihnen nicht kaufen.

19Der Meister sagte: Man darf von ihnen vier oder fünf Schafe oder Wolle von vier oder fünf [Schafen] kaufen. Wenn man vier kaufen darf, um wieviel mehr fünf!? R. Ḥisda erwiderte: Vier von fünf. Manche lesen: R. Ḥisda erwiderte: Vier von einer kleinen Herde, fünf von einer großen Herde. –

20Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es: vier oder fünf Schafe oder Wolle von vier oder fünf [Schafen], demnach drei nicht, dagegen heißt es im Schlußsatze: nicht aber zwei Schafe, demnach darf man drei kaufen!? –

21Dies ist kein Widerspruch; eines gilt von fetten, und eines gilt von mageren.

22«R. Jehuda sagt, im Hause gezüchtete darf man von ihnen kaufen, in der Wüste gezüchtete darf man von ihnen nicht kaufen &c.» Sie fragten: Bezieht sich R. Jehuda auf den Anfangsatz, erschwerend, oder bezieht er sich auf den Schlußsatz, erleichternd?

23Bezieht er sich auf den Anfangsatz, erschwerend, denn in diesem heißt es, man dürfe von ihnen vier oder fünf Schafe kaufen, und hierzu sagt er, dies gelte nur von im Hause gezüchteten, während man in der Wüste gezüchtete auch nicht vier oder fünf kaufen dürfe; oder aber bezieht er sich auf den Schlußsatz, er leichternd, denn in diesem heißt es, nicht aber zwei Schafe oder Wolle von zwei [Schafen], und hierzu sagt er, dies gelte nur von in der Wüste gezüchteten, während man im Hause gezüchtete auch zwei kaufen dürfe? –

24Komm und höre: Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Man darf von ihnen im Hause gezüchtete kaufen, nicht aber in der Steppe gezüchtete; überall aber darf man von ihnen vier oder fünf Schafe kaufen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.