Bava Kamma — Blatt 119b

1Er darf nicht mehr als drei Nahtstiche machen; ferner darf er den Stoff nicht in der Kettenrichtung, sondern in der Einschlagrichtung kämmen; auch darf er ihn nur der Länge nach, nicht aber der Breite nach abgraden; wenn er will, darf er bis zu einer Handbreite abgraden.

2Der Meister sagte: Zwei Fäden. Wir haben ja aber gelernt: drei!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von dicken und das andere gilt von dünnen [Fäden].

3«Ferner darf er den Stoff nicht in der Kettenrichtung, sondern in der Einschlagrichtung kämmen.» Wir haben ja aber entgegengesetzt gelernt!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von einem Gewande und das andere gilt von einem Staatsmantel.

4«Er darf nicht mehr als drei Nahtstiche machen.» R. Jirmeja fragte: Gilt das Hineinstechen und das Zurückstechen als ein Nahtstich oder zwei? – Dies bleibt unentschieden.

5«Auch darf er ihn nur der Länge nach, nicht aber der Breite nach abgraden.» Wir haben ja aber entgegengesetzt gelernt!? – Das ist kein Einwand; das eine gilt von einem Gewände und das andere gilt von einem Gürtel.

6Die Rabbanan lehrten: Man darf von einem Kämmer keine Wollfasern kaufen, weil sie nicht ihm gehören; wo es aber üblich ist, daß sie ihm gehören, darf man sie von ihm kaufen; überall aber darf man von ihm ein Kissen oder ein Polster voll Wollfasern kaufen, weil er sie durch die Änderung geeignet hat.

7Die Rabbanan lehrten: Man darf von einem Weber weder die Webereste noch das Trumm noch die Spulenreste noch die Knäuelreste kaufen,

8wohl aber darf man von ihm ein buntes Gewand und Ketten- und Einschlagfäden, gesponnen und gewebt, kaufen. –

9Ich will dir sagen, wenn gesponnen erlaubt ist, um wieviel mehr gewebt!? – Unter gewebt sind Geflechte zu verstehen.

10Die Rabbanan lehrten: Man darf von einem Färber weder Stoffmuster noch Farbproben noch Wollbüschel kaufen, wohl aber darf man von ihm ein gefärbtes Gewand, Gesponnenes und Kleidungstücke kaufen. – Wenn man Gesponnenes kaufen darf, um wieviel mehr Kleidungstücke!? – Unter Kleidungstücken sind Filzkleider zu verstehen.

11Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand einem Gerber Felle gibt, so gehört das Abgeschnittene und Abgerupfte dem Hausherrn, und was auf dem Wasser umherschwimmt, gehört diesem.

12SIND ES SCHWARZE AUF WEISSEM &C. R. Jehuda sagte: Er heißt Kürzender, und das, um was er [das Gewand] kürzt, gehört ihm auch. R. Jehuda sagte: Sie werden hinsichtlich der Purpurquasten mitgerechnet; aber mein Sohn Jiçḥaq achtet darauf.

13WENN EINEM SCHNEIDER EIN FADEN &C. ZURÜCKBLEIBT. Wieviel gehört zum Nähen? R. Asi erwiderte: Die Länge der Nadel und darüber. Sie fragten: Die Länge der Nadel und eine Nadellänge darüber, oder die Länge der Nadel und etwas darüber? –

14Komm und höre: Es wird gelehrt: Wenn einem Schneider ein Faden, der zum Nähen nicht ausreicht, oder ein weniger als drei zu drei [Fingerbreiten] großer Flick zurückgeblieben ist, so gehören sie, wenn der Hausherr es damit genau nimmt, dem Hausherrn; wenn es aber der Hausherr damit nicht genau nimmt, so gehören sie ihm.

15Allerdings ist er, wenn du sagst, in der Länge der Nadel und eine Nadellänge darüber, wenn er kürzer ist, zum Anheften zu gebrauchen, wozu aber ist er zu gebrauchen, wenn du sagst, in der Länge der Nadel und etwas darüber, wenn er noch kürzer ist!?

16Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er die Länge einer Nadel und eine Nadellänge darüber meine. Schließe hieraus.

17WAS DER TISCHLER &C. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Was der Tischler mit dem Hobel wegbringt, und was er mit der Säge wegschneidet, gehört dem Hausherrn, und was unter dem Bohrer, unter der Feile und unter der Säge abfällt, gehört ihm!?

18Raba erwiderte: In der Ortschaft unseres Autors gab es zweierlei Hobelwerkzeuge, das große hieß Axt, und das kleine hieß Hobel; in der Ortschaft des Autors der Barajtha gab es nur eines, und dieses hieß Hobel.

19ARBEITET ER &C. Die Rabbanan lehrten: Bei Steinmetzen gibt es keinen Raub; beim Bestutzen von Bäumen und Weinstöcken, beim Beschneiden von Dornen, beim Jäten von Pflanzen, beim Umsetzen von Kräutern ist [der Abfall], wenn der Hausherr es damit genau nimmt, als Raub verboten, wenn er es aber damit nicht genau nimmt, so gehört er ihm.

20R. Jehuda sagte: Beim Hopfen und beim Getreidefutter gibt es keinen Raub; in Ortschaften aber, wo man es damit genau nimmt, sind sie als Raub verboten. Rabina sagte: Matha Meḥasja ist eine Ortschaft, in der man es damit genau nimmt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.