Bava Kamma — Blatt 12a

1Als er hinausging, sprach U͑la: So sagte R. Elea͑zar: auch von Waisen. Hierauf sprach R. Naḥman: U͑la wollte mir ausweichen.

2Einst ereignete sich so ein Fall in Nehardea͑, und die Richter von Nehardea͑ ließen einfordern. Ebenso ereignete sich so ein Fall in Pumbeditha, und R. Ḥana b. Bizna ließ einfordern. Da sprach R. Naḥman zu ihnen: Geht und widerruft es, sonst lasse ich es von euren Landhäusern einfordern.

3Darauf sprach Raba zu R. Naḥman: Da ist U͑la, da ist R. Elea͑zar, da sind die Richter von Nehardea͑ und da ist R. Ḥana b. Bizna, wessen Ansicht ist nun der Meister!?

4Dieser erwiderte ihm: Ich kenne eine Barajtha, die Abimi gelehrt hat: Der Prosbul gilt bei Grundstücken, nicht aber bei Sklaven. Mobilien werden mit Grundstücken mitangeeignet, nicht aber mit Sklaven.

5Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten:

6Hat er ihm Sklaven und Grundstücke verkauft, so hat [der Käufer], wenn er die Sklaven in Besitz genommen hat, sich damit nicht die Grundstücke angeeignet, und wenn die Grundstücke, sich damit nicht die Sklaven angeeignet; wenn Grundstücke und Mobilien, so hat er, wenn er die Grundstücke in Besitz genommen hat, sich damit auch die Mobilien angeeignet, und wenn die Mobilien, sich damit nicht die Grundstücke angeeignet; wenn Sklaven und Mobilien, so hat er, wenn er die Sklaven in Besitz genommen hat, sich damit nicht die Mobilien angeeignet, und wenn die Mobilien, sich damit nicht die Sklaven angeeignet.

7Dagegen lehrt ein Anderes, daß, wenn er die Sklaven in Besitz genommen hat, er sich auch die Mobilien angeeignet habe.

8Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: nach der einen Lehre gelten Sklaven als Grundstücke und nach der anderen gelten Sklaven als Mobilien.

9R. Iqa, Sohn des R. Ami, erwiderte: Beide sind der Ansicht, Sklaven gelten als Grundstücke; eine lehrt, er habe sie sich angeeignet, wie einleuchtend, und eine lehrt, er habe sie sich nicht angeeignet, denn es müssen Grundstücke gleich den befestigten Städten in Judäa sein, die nicht beweglich sind.

10Wir haben nämlich gelernt: Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden mit Gütern, die Sicherheit gewähren, mit angeeignet durch Geld, Urkunde und Besitznahme. Woher dies? Ḥizqija erwiderte: Die Schrift sagt:ihr Vater hatte ihnen große Geschenke gemacht an Silber und Gold und Kleinodien nebstbefestigten Städten in Judäa.

11Manche lesen: R. Iqa, Sohn des R. Idi, erwiderte: Beide sind der Ansicht, Sklaven gelten als Mobilien; eine lehrt, er habe sie sich nicht angeeignet, wie einleuchtend, und die andere, die lehrt, er habe sie sich angeeignet, spricht von dem Falle, wenn sie sich an ihm befinden. —

12Was ist denn dabei, daß sie sich an ihm befinden, er gilt ja als beweglicher Hof, und durch einen beweglichen Hof kann man ja nicht angeeignet werden!? Wolltest du erwidern: wenn er steht, so sagte ja Raba, alles, was beweglich nicht aneignen kann, könne auch stehend und sitzend nicht aneignen!? —

13Die Halakha ist, wenn er gefesselt ist. —

14Es wird ja aber gelehrt, wenn er die Grundstücke in Besitz genommen hat, habe er sich auch die Sklaven angeeignet!? —

15In dem Falle, wenn sie sich in diesen befinden. —

16Demnach spricht die andere Lehre, nach der er sie sich nicht angeeignet hat, von dem Falle, wenn sie sich nicht in diesen befinden;

17einleuchtend ist dies zwar nach der Lesart, nach der R. Iqa, Sohn des R. Ami, gesagt hat, Sklaven gelten als Mobilien, somit werden sie nur dann angeeignet, wenn sie sich in diesen befinden, sonst aber nicht,

18wozu aber brauchen sie nach der Lesart, nach der er gesagt hat, Sklaven gelten als Grundstücke, sich in diesen zu befinden, Šemuél sagte ja, daß, wenn jemand einem zehn Felder in zehn Provinzen verkauft, dieser, sobald er eines in Besitz genommen hat, sich alle angeeignet habe!? —

19Wozu brauchen sie, auch nach deiner Auffassung, selbst nach der Lesart, nach der Sklaven als Mobilien gelten, sich in diesen zu befinden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.